Bilder von einer Reitsportveranstaltung in Östereich

| 22. Februar 2009 14:17 |
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Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht


Hallo,

wir www.ts-foto.de veröffentlichen Fotos von Reitsportveranstaltungen und berufen uns hier auf UrhG §23 Punkt 3. Teilnahme an einem ähnliche Vorgang (öffentlich ausgeschriebener Wettberwerb, öffentliche "zur Schau Stellung mit Richtverfahren). Nun war ich in Österreich beim Fotografieren. Die haben ja ein eigenes Urhebergesetzt. Wie sieht es da aus? kann ich die Bilder so ohne weiteres Veröffentlichen und zum Kauf (auch für Pressezwecke) anbieten?

Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,

vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform nur dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Die Leistungen im Rahmen einer persönlichen anwaltlichen Beratung/Vertretung können und sollen an dieser Stelle nicht ersetzt werden.

Auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Fragen zusammenfassend wie folgt beantworten:


Das österreichische Recht regelt des Schutz des eigenen Bildnisses in § 78 Österreichisches Urhebergesetz:

§ 78. (1) Bildnisse von Personen dürfen weder öffentlich ausgestellt noch auf eine andere Art, wodurch sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, verbreitet werden, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten oder, falls er gestorben ist, ohne die Veröffentlichung gestattet oder angeordnet zu haben, eines nahen Angehörigen verletzt würden.
(2) Die Vorschriften der §§ 41 und 77, Absatz 2 und 4, gelten entsprechend.

Diese Regelung entspricht der in Deutschland geltenden Regelung des § 22 Kunsturhebergesetz (KUG). Eine zu dem bereits von Ihnen genannten § 23 KUG parallele Vorschrift existiert in Österreich nicht.

Es bedarf mithin grundsätzlich der Zustimmung der abgebildeten Personen.

Die Veröffentlichung von Bildern mit Personen ohne Zustimmung der Abgebildeten ist aber nicht gänzlich untersagt, sondern hängt davon ab, ob dadurch "berechtigte Interessen" (§ 78 Absatz 1 öUrhG) des Abgebildeten (oder im Todesfall naher Angehöriger) verletzt werden. Dabei kommt es auch auf den Zusammenhang der Veröffentlichung an (Text). Die Veröffentlichung soll etwa dann zulässig sein, wenn die Abbildung nicht in einem negativen Konnex erfolgt und auch nicht mit kommerziellen Absichten (Werbung). Dabei kommt es zwar nicht auf das subjektive Empfinden des Abgebildeten an, die Rechtsprechung ist aber bei dieser Beurteilung ziemlich streng. Es empfiehlt sich daher in Zweifelsfällen immer die Zustimmung der Abgebildeten einzuholen, bevor man Personenbilder ins Internet stellt, es sei denn, die Personen werden nur nebenbei mit abgebildet und nicht in einem negativen Zusammenhang dargestellt.


Ich hoffe Ihnen, mit den vorstehenden Ausführungen eine erste Orientierung gegeben zu haben.

Ich möchte Sie an dieser Stelle noch darauf hinweisen, dass die vorstehende Antwort ausschließlich auf den von Ihnen gemachten Angaben beruht. Das Hinzufügen oder Weglassen von Angaben kann zu einem anderen Ergebnis führen.

Mit freundlichen Grüßen

Kay Fietkau
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller 25. Februar 2009 | 09:30

Sehr geerter Herr Fietkau,

besten Dank für die Antwort! Paralell hab ich bei Kollegen in Österreich nachgefragt. De handhaben das auch so wie wir hier. Eine negative Darstellung ist nicht in meinem Sinn und somit gehe ich mal davon aus das alles "gut gehen wird". Ich dachte eigentlich das der "Firmensitz" der Ort der Rechtssprechung ist.
Behandeln Sie auch "Bilderklau"? Es kommt immer wieder vor das von unserer Seite von den Reitern oder Besitzern Bilder für Verkaufsanzeigen benutzt werden. Um die zu unterbinden habenwir uns entschlossen zukünftig einen Anwalt einzuschalten. Bisher haben wir hier noch nicht wirklich den "kompetenten" gefunden.

Nur ein kleines Beispiel: Jemand klaut Bilder der Anwalt fordert das 5 Fache Honorar (lt. MfM Richtlinien). Der "Nutzer" mahnt den Kollegen ab, obwohl dieser die Bilder nutzt (würde ich schon mal als Stillschweigendes Genehmigung der Veröffentlichung interpretieren, wenn er sie selbst nutzt), kann ja wohl nicht sein.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Stolz

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 25. Februar 2009 | 10:55

Sehr geehrter Fragesteller,

selbstverständlich bin ich auch gern für Sie zum Thema "Bilderklau" tätig. Nehmen Sie im Bedarfsfall einfach Kontakt zu mir auf.

Mit freundlichen Grüßen

Bewertung des Fragestellers 27. Februar 2009 | 08:46

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