Auf Ihre bereits erfolgte Zahlung können Sie sich nicht berufen, wenn sie der Höhe nach nicht den tatsächlichen Voraussetzungen entspricht. (Umgekehrt gilt dies natürlich auch für Ihren Vermieter im Fall einer Überbezahlung).
Dem Vermieter steht es frei, die Nebenkostenabrechnung zu korrigieren und hieraus gegebenenfalls eine (weitere) Nachforderung geltend zu machen.
Dabei muss er aber ebenso wie sonst auch eine ordnungsgemäße, für Sie nachprüfbare Abrechnung vorlegen. Sie haben Anspruch auf Einsicht in alle Originalunterlagen, auf denen die Abrechnung beruht.
Außerdem kann eine Nachzahlung gemäß § 556 Abs. 3 Satz 4 BGB vom Vermieter nur bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraumes verlangt werden – hier also bis zum 31.12.2006, wenn genau nach Kalenderjahren abgerechnet wird.
Nach diesem Zeitpunkt kann der Vermieter gleichwohl Nachzahlungen verlangen, wenn er eine „verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten“ hat (insbesondere wenn ihm selbst die erforderlichen Abrechnungen der Versorgungsunternehmen nicht oder nicht korrekt vorgelegen haben).
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Auskunft weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Ich hätte allerdings noch eine kleine Nachfrage.
"Eine Nachzahlung gemäß § 556 Abs. 3 Satz 4 BGB kann vom Vermieter nur bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraumes verlangt werden."
Heißt das in meinem Fall, dass der Vermieter nur bis zum Ablauf dieser Frist (hier also bis zum 31.12.2006), eine Korrektur geltend machen kann und muss?
viele grüße
Sehr geehrter Ratsuchender,
Genau so ist es, mit der bereits genannten Einschränkung:
Nach Ablauf der Ausschlussfrist kann der Vermieter nur dann eine Nachzahlung verlangen, wenn er nachweisen kann, dass er unverschuldet an der rechtzeitigen Erstellung einer (berichtigten) Abrechnung gehindert war.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt