Ich beantworte Ihre Frage gerne wie folgt:
Für den Garten kommt ein Sondernutzungsrecht infrage. Sondereigentum an einem Garten kann gemäß WEG nicht begründet werden. Sie bilden keine Räume, bei denen eine klare Trennung zur Seite hin und in der Höhe möglich wäre (§ 3 II 1 WEG). Auch ergibt sich aus § 1 V WEG zumindest, dass der Garten als Grundstücksfläche zwingend gemeinschaftliches Eigentum ist.
Was die Bewertung eines sondern Nutzungsrechts anbelangt, kann ich Ihnen folgenden Hinweis geben:
Die Formel für die Berechnung Formel:
k0 = 100 x r/p
Barwert = k0
jährlicher Nutzungswert = r 1 % des Bodenrichtwertes
angemessener Zinssatz = p : angenommen 5% , allerdings ist dies für Sprendlingen im Internet nicht zu finden. Es müsste genau bei der Stadt erfragt werden.
Größe des Sondernutzungsrechts 70 qm Bodenrichtwert: laut Boris Hessen 700€/qm
( habe ich nachgelesen)
7x70/0,05= 9800 €
Das ist ein Richtwert, der noch überprüft werden müsste. Es kommt auch noch die individuelle Lage dazu und lokale Einzelheiten. Am sichersten ist ein Gutachten, wo sich ein Gutachter die genauen Gegebenheiten vor Ort ansieht.
Die Terrasse dürfte entsprechend dieser Formel zu bewerten sein.
Eine einzelne zu einer Wohnung gehörende Fläche unter einem Satteldach wird nicht extra bewertet, sondern gehört wohl zur Wohnung.
Ich hoffe Ihnen weiter geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen.
Draudt Rechtsanwältin
Vielen Dank für Ihre Antwort,
interessant wäre zu wissen, ob der erwähnte Zinssatz von 5% gleichzusetzen ist mit dem marktüblichen Zinssatz für Immobilienfinanzierung. Bei der Festlegung dieser Formel lag der übliche Zinssatz vermutlich bei 5%. Ich werde mal bei der Stadt anfragen. Der Wert des Sondernutzungsrecht, der sich mit 5% ergibt, erscheint mir aktuell nicht marktgerecht.
So habe ich wenigstens einen Anhaltspunkt.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller!
Ja, im Internet ist nichts über Dreieich zu finden. Es geht um einen angemessenen Zinssatz für die Kapitalisierung des Nutzungsrechts. Er wird vom Gutachter Ausschuss des Amtes für Bodenmanagement festgelegt und muss nicht dem aktuellen Kapitalmarktzins entsprechen.
Mit freundlichen Grüßen Draudt Rechtsanwältin