Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Fragen auf beschriebenes Szenario wie folgt:
Für die Beantwortung Ihre Frage ist die rechtliche Würdigung des gefälschten Zeugnisses und der damit verbundenen Anstellung entscheidend.
Der Arbeitgeber ist aufgrund des gefälschten Zeugnisses zur Anfechtung des Arbeitsvertrages wegen arglistiger Täuschung berechtigt, sofern die Einstellung kausal auf die besseren Noten zurückzuführen ist.
So hat Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg mit seinem Urteil vom 13.10.2006 (5 Sa 25/06) entschieden, dass der Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis auch nach über 8 Jahren wegen arglistiger Täuschung anfechten kann, wenn der Arbeitnehmer sich mit einem gefälschten Arbeitszeugnis beworben hat.
Grundsätzlich lässt die zivilrechtliche Anfechtung einen Vertrag von Beginn an entfallen, da der zur Anfechtung berechtigende Fehler bereits bei der Vertragsbegründung entstanden ist. Der Vertrag wird dann so behandelt, als hätte er nie wirksam zwischen den Parteien bestanden. Die Anfechtung wirkt rückwirkend bzw. "von Beginn an", man spricht von einer "ex tunc" Wirkung. Diese Regelung des allgemeinen Vertragsrechts wird ebenfalls grundsätzlich bei einer Anfechtung eines Arbeitsvertrages angenommen.
Anders ist es nur, wenn - wie hier -der Arbeitnehmer bereits mit seiner Tätigkeit bzw. Arbeitsleistung im Betrieb begonnen hat und eine Anfechtung des Arbeitgebers erst dann erfolgt. In diesem Fall hat die Anfechtung nämlich die gleiche Wirkung wie eine Kündigung und löst den Arbeitsvertrag nur für die Zukunft auf. Die Rechtsprechung geht deshalb diesen Weg, da es ansonsten Probleme bei der Rückabwicklung der bereits gewährten Leistungen geben würde: Würde der Arbeitsvertrag nämlich von Anfang an als ungültig behandelt, hätten der Arbeitnehmer seinen Lohn ohne zugrundeliegenden Arbeitsvertrag erhalten und müsste diesen zurückzahlen. Der Arbeitgeber müsste allerdings für die geleistete Arbeit ein Entgelt zahlen, was zu wirren Ansprüchen und Gegenansprüchen führen würde. Dieses Hin und Her der einzelnen Vermögensmassen schafft unübersichtliche Probleme, zumal die Lohnsteuer und die Sozialabgaben ebenfalls zurückerstattet werden müssten.
Insofern laufen Sie keine Gefahr, dass Ihnen die bereits geleistete Arbeit "aberkannt" wird, so dass Sie auch keine weiter Täuschung in Bezug auf das berufsbegleitende Studium begehen, da die Berufserfahrung tatsächlich gegeben ist.
Eine Täuschung wäre hier lediglich dann vorhanden, wenn wiederherum auf das Hochschulzeugnis - in welcher Form auch immer - Bezug genommen wird.
Ebenso verhält es sich bei Ihrer 2. Fragen, so dass Sie die Berufserfahrung angeben können.
Das Hochschulzeugnis kann auch nicht aberkannt werden, da keine Täuschung zur Erlangung des Abschlusses erfolgt ist. Das nachträgliche Fehlverhalten kann nicht zu einer Aberkennung führen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Günthner
Rechtsanwalt
gerne beantworte ich Ihre Fragen auf beschriebenes Szenario wie folgt:
Für die Beantwortung Ihre Frage ist die rechtliche Würdigung des gefälschten Zeugnisses und der damit verbundenen Anstellung entscheidend.
Der Arbeitgeber ist aufgrund des gefälschten Zeugnisses zur Anfechtung des Arbeitsvertrages wegen arglistiger Täuschung berechtigt, sofern die Einstellung kausal auf die besseren Noten zurückzuführen ist.
So hat Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg mit seinem Urteil vom 13.10.2006 (5 Sa 25/06) entschieden, dass der Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis auch nach über 8 Jahren wegen arglistiger Täuschung anfechten kann, wenn der Arbeitnehmer sich mit einem gefälschten Arbeitszeugnis beworben hat.
Grundsätzlich lässt die zivilrechtliche Anfechtung einen Vertrag von Beginn an entfallen, da der zur Anfechtung berechtigende Fehler bereits bei der Vertragsbegründung entstanden ist. Der Vertrag wird dann so behandelt, als hätte er nie wirksam zwischen den Parteien bestanden. Die Anfechtung wirkt rückwirkend bzw. "von Beginn an", man spricht von einer "ex tunc" Wirkung. Diese Regelung des allgemeinen Vertragsrechts wird ebenfalls grundsätzlich bei einer Anfechtung eines Arbeitsvertrages angenommen.
Anders ist es nur, wenn - wie hier -der Arbeitnehmer bereits mit seiner Tätigkeit bzw. Arbeitsleistung im Betrieb begonnen hat und eine Anfechtung des Arbeitgebers erst dann erfolgt. In diesem Fall hat die Anfechtung nämlich die gleiche Wirkung wie eine Kündigung und löst den Arbeitsvertrag nur für die Zukunft auf. Die Rechtsprechung geht deshalb diesen Weg, da es ansonsten Probleme bei der Rückabwicklung der bereits gewährten Leistungen geben würde: Würde der Arbeitsvertrag nämlich von Anfang an als ungültig behandelt, hätten der Arbeitnehmer seinen Lohn ohne zugrundeliegenden Arbeitsvertrag erhalten und müsste diesen zurückzahlen. Der Arbeitgeber müsste allerdings für die geleistete Arbeit ein Entgelt zahlen, was zu wirren Ansprüchen und Gegenansprüchen führen würde. Dieses Hin und Her der einzelnen Vermögensmassen schafft unübersichtliche Probleme, zumal die Lohnsteuer und die Sozialabgaben ebenfalls zurückerstattet werden müssten.
Insofern laufen Sie keine Gefahr, dass Ihnen die bereits geleistete Arbeit "aberkannt" wird, so dass Sie auch keine weiter Täuschung in Bezug auf das berufsbegleitende Studium begehen, da die Berufserfahrung tatsächlich gegeben ist.
Eine Täuschung wäre hier lediglich dann vorhanden, wenn wiederherum auf das Hochschulzeugnis - in welcher Form auch immer - Bezug genommen wird.
Ebenso verhält es sich bei Ihrer 2. Fragen, so dass Sie die Berufserfahrung angeben können.
Das Hochschulzeugnis kann auch nicht aberkannt werden, da keine Täuschung zur Erlangung des Abschlusses erfolgt ist. Das nachträgliche Fehlverhalten kann nicht zu einer Aberkennung führen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Günthner
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller
18. Juli 2007 | 22:51
Vielen Dank für die hilfreiche Antwort.
Ich habe noch eine kleine (Verständnis-)Nachfrage.
Zusammenfassend kann man also sagen, dass Person P für ein
berufsbegleitendes Studium, (welches als Zugangsvoraussetzung
Berufserfahrung plus einen ersten akademischen Abschluss verlangt) sein unverfälschtes Originalzeugnis und die bisher erbrachte Berufsleistung angeben kann ohne Gefahr zu laufen?
Danke vorab.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
19. Juli 2007 | 07:46
Sehr geehrter Fragesteller,
dies kann man zusammenfassend sagen.
Mit freundlichen Grüßen
Günthner
Rechtsanwalt