Antwort
vonRechtsanwältin Marion Rehmann
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vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte vorweg schicken, das dieses Forum dafür bestimmt ist, einen ersten Eindruck zu Ihrer Rechtslage zu vermitteln. Durch das Weglassen oder Hinzufügen von wesentlichen Tatsachen kann die Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.
Wenn der Verkäufer von Ihnen Schadensersatz erhalten möchte, muss er beweisen, dass ein Schaden an dem von Ihnen gekauften Handy vorliegt und dass dieser Schaden von Ihnen verursacht worden ist und nicht zum Beispiel durch einen Mitarbeiter beim Auspacken der zurückgesandten Ware.
Berechtigte Zweifel an dem durch Sie angeblich verursachten Kratzern bestehen auch, weil sich der Verkäufer erst nach zwei Wochen bei Ihnen gemeldet hat und nicht unverzüglich nach Erhalt der zurückgesandten Ware.
Hier wäre zu prüfen, ob der Verkäufer nicht verspätet den Schaden an dem zurückgesandten Handy Ihnen gegenüber angezeigt hat.
Hier ist nicht bekannt, wie hoch die Reparaturrechnung ist. Allerdings wäre im zweiten Schritt, d.h. wenn bewiesen wäre, dass die Kratzer am Handy tatsächlich von Ihnen verursacht worden wären, zu prüfen, ob die Höhe der Rechnung gerechtfertigt ist.
Ich rate Ihnen, dem Verkäufer schriftlich mitzuteilen, dass Sie nicht bereit sind, die Rechnung zu zahlen, da Sie
1. keinen Schaden an dem Handy verursacht haben und
2. der angebliche Schaden Ihnen nicht unverzüglich angezeigt wurde
und
3. zweifeln Sie höchst vorsorglich die Reparaturkosten an.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben.
Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Marion Rehmann
Rechtsanwältin
kanzleirehmann@email.de
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Das Handy hat einen Neuwert von ca. 450 € und die Reparaturkosten betragen laut Sparhandy 166 €. Wenn ich den Verkäufer jetzt schreibe wie Si geraten haben und die RG nicht bezahle, dann kommen doch automatisch Mahngebühren und sonstiges dazu. Sollte ich dann doch besser gleich einen Anwalt einschalten?
Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihnen Ihre Nachfrage:
Wenn Sie sich keiner Schuld bewusst sind, würde ich Ihnen nicht raten, die Rechnung und eventuelle Mahngebühren zu bezahlen. Auch wenn die Gegenseite Mahngebühren erhebt, sind diese nicht berechtigt.
Bei einem Mahnbescheid durch die Gegenseite würde ich Ihnen raten, Widerspruch einzulegen und es auf eine Gerichtsverhandlung ankommen lassen.
Die Gegenseite muss beweisen, dass die Kratzer von Ihnen verursacht worden sind. Für die Gegenseite stellt sich dann auch die Frage des Prozesskostenrisikos.
Es ist fraglich, ob die Gegenseite das Risiko eingehen wird.
Mit freundlichen Grüßen
Marion Rehmann
Rechtsanwältin