Beweislast bei Handykauf im Internet

| 28. Mai 2012 12:05 |
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Internetrecht, Computerrecht


Beantwortet von


19:51
Guten Tag.
Ich habe bei Sparhandy.de ein Handy mit Vertrag bestellt. Das Handy kam, ich habe es ausgepackt, SIM Karte eingelegt, ausprobiert und festgestellt, dass ich damit nicht zurechtkomme. Habe das Handy am selben Tag wieder eingepackt, am nächsten Tag per Post zurückgesendet und alles widerrufen. 2 Wochen später kommt ein Brief am Handy wären Kratzer etc. festgestellt worden und somit wäre es als Neuware nicht mehr zu verkaufen. Ich soll das Gerät entweder zum Neupreis kaufen oder die Reparatur bezahlen. Ich habe mich geweigert, da ich mir nicht bewusst bin, am Handy Schäden verursacht zu haben. Ausserdem habe ich auch keinerlei Beweise seitens Sparhandy bekommen. Jetzt bekam ich gestern die Rechnung für die Reparatur, zahlbar in 7 Tagen. Was kann ich tun??
28. Mai 2012 | 13:26

Antwort

von


(4)
Marktstr. 11
34346 Hann.Münden
Tel: 05541. 9096792
Web: https://www.kanzleirehmann.de
E-Mail: kanzleirehmann@email.de
Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ich möchte vorweg schicken, das dieses Forum dafür bestimmt ist, einen ersten Eindruck zu Ihrer Rechtslage zu vermitteln. Durch das Weglassen oder Hinzufügen von wesentlichen Tatsachen kann die Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.

Wenn der Verkäufer von Ihnen Schadensersatz erhalten möchte, muss er beweisen, dass ein Schaden an dem von Ihnen gekauften Handy vorliegt und dass dieser Schaden von Ihnen verursacht worden ist und nicht zum Beispiel durch einen Mitarbeiter beim Auspacken der zurückgesandten Ware.
Berechtigte Zweifel an dem durch Sie angeblich verursachten Kratzern bestehen auch, weil sich der Verkäufer erst nach zwei Wochen bei Ihnen gemeldet hat und nicht unverzüglich nach Erhalt der zurückgesandten Ware.
Hier wäre zu prüfen, ob der Verkäufer nicht verspätet den Schaden an dem zurückgesandten Handy Ihnen gegenüber angezeigt hat.

Hier ist nicht bekannt, wie hoch die Reparaturrechnung ist. Allerdings wäre im zweiten Schritt, d.h. wenn bewiesen wäre, dass die Kratzer am Handy tatsächlich von Ihnen verursacht worden wären, zu prüfen, ob die Höhe der Rechnung gerechtfertigt ist.

Ich rate Ihnen, dem Verkäufer schriftlich mitzuteilen, dass Sie nicht bereit sind, die Rechnung zu zahlen, da Sie

1. keinen Schaden an dem Handy verursacht haben und
2. der angebliche Schaden Ihnen nicht unverzüglich angezeigt wurde

und

3. zweifeln Sie höchst vorsorglich die Reparaturkosten an.

Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben.
Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

Marion Rehmann
Rechtsanwältin

kanzleirehmann@email.de
www.kanzleirehmann.de


Rückfrage vom Fragesteller 28. Mai 2012 | 16:32

Das Handy hat einen Neuwert von ca. 450 € und die Reparaturkosten betragen laut Sparhandy 166 €. Wenn ich den Verkäufer jetzt schreibe wie Si geraten haben und die RG nicht bezahle, dann kommen doch automatisch Mahngebühren und sonstiges dazu. Sollte ich dann doch besser gleich einen Anwalt einschalten?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 28. Mai 2012 | 19:51

Sehr geehrte Fragestellerin,

gerne beantworte ich Ihnen Ihre Nachfrage:

Wenn Sie sich keiner Schuld bewusst sind, würde ich Ihnen nicht raten, die Rechnung und eventuelle Mahngebühren zu bezahlen. Auch wenn die Gegenseite Mahngebühren erhebt, sind diese nicht berechtigt.
Bei einem Mahnbescheid durch die Gegenseite würde ich Ihnen raten, Widerspruch einzulegen und es auf eine Gerichtsverhandlung ankommen lassen.
Die Gegenseite muss beweisen, dass die Kratzer von Ihnen verursacht worden sind. Für die Gegenseite stellt sich dann auch die Frage des Prozesskostenrisikos.
Es ist fraglich, ob die Gegenseite das Risiko eingehen wird.

Mit freundlichen Grüßen

Marion Rehmann
Rechtsanwältin


Bewertung des Fragestellers 28. Mai 2012 | 20:01

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 28. Mai 2012
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