Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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hier teile ich die "Rechtsauffassung" der Polizeibeamten nicht.
Denn das Recht am eigenen Bild ist in diesem Fall nicht schutzwürdig gewesen, da das Foto zu Beweiszwecken einer Straftat, dem Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) gedient hat. Da eine Veröffentlichung nicht beabsichtigt worden ist, sondern das Foto allein der Beweissicherung dienen sollte, muss der Schutzzweck des Rechtes am eigenen Bild hier zurückstehen.
Daher durften die Polizeibeamten die Vernichtung des Filmes nicht verlangen. Erst Recht müssen Sie sich nicht die Kamera von Dritten abnehmen lassen. Allenfalls eine "Beschlagnahme" durch Beamten hätten sie zunächst hinzunehmen, wobei Sie dann dagegen sofort vorgehen sollten.
Hier sollten Sie nun gegenüber dem Miteigentümern und Dritten in Schriftform deutlich machen, dass das Betreten des Arbeitszimmers ohne Genehmigung verboten ist und eine Straftat darstellt. Dann können auch Beweisweisfotos gemacht werden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Sehr geehrte Frau True-Bohle,
zunächst vielen Dank für die schnelle und klare Antwort! Dennoch ist mir noch Folgendes unklar:
Daß es sich bei dem Betreten unseres Arbeitszimmers um Hausfriedensbruch handelt, wird z.Zt. von der Gegenseite bestritten und ist noch nicht gerichtlich festgestellt.Vorher müßten wir sogar eine Schiedsstelle erfoilglos konsultiert haben, hörte ich. Wir sind allerdings nach Lekture unserer Teilungserklärung und des WEG von diesem Tatbestand überzeugt. Reicht auch diese unsere Überzeugung aus, um für den Fall solcher Beweisfotos das Recht am eigenen Bild zurücktreten zu lassen? Andererseits, wie soll man sonst vor einem Prozeß Beweise sammeln können?
Daß das Betreten des Arbeitszimmers dem "Dritten" verwehrt ist, hatten wir diesem bereits mit der fristbewehrten Auffordernung, es zu unterlassen, mitgeteilt - allerdings ohne den Hinweis auf den Charakter einer "Straftat".
Dürfen wir unter diesen Umständen dennoch weiterhin Beweisfotos anfertigen?
Viele Grüße und vielen Dank im Voraus!
PS: Entschuldigen Sie bitte, daß ich anonym bleibe. Unser "Gegenspieler" soll meine Anfragen nicht so schnell im Internet finden können. Ich hoffe hier auf Ihr Verständnis.
Sehr geehrter Ratsuchender,
bei der Beantwortung bin ich natürlich von Ihrer Schilderung ausgeganmgen, wonach es sich um Sondereigentum handelt.
Icst dieses offenbar noch nicht zweifelsfrei festgestellt, sollten Sie dieses auf jeden Fall unverzüglich nachholen. Denn allein Ihre Rechtsüberzeugung reicht so nicht.
Daher würde ich Ihnen vor Fertigung weiterer Fotos dringend empfehlen, die rechtliche Frage des Arbeitszimmers zweifelsfrei klären zu lassen, was in diesem Forum schon allein wegen der mangelnden Einsichtsmöglichkeit in die erforderlichen Unterlagen nicht möglich ist.
Bis zur Klärung sollten Sie dann auf Fotos verzichten, da nach der Ergänzung nun noch nicht feststeht, ob die "Gegenseite" tatsählich unzuläössige Handlungen vornimmt.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle