19. März 2007
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17:48
Antwort
vonRechtsanwältin Karin Plewe
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
Aufgrund des damaligen Urteils gilt Ihr Vater als Ihr Erzeuger, da dieses Urteil für Ihren Status als Kind konstitutive Wirkung hat. (Dies würde im Übrigen auch gelten, wenn das Urteil objektiv falsch gewesen wäre, wenn er also nicht Ihr biologischer Vater gewesen wäre.) Deshalb müssen Sie nun nicht beweisen, dass er Ihr biologischer Vater war, sondern, dass dies seinerzeit durch Gerichtsurteil festgestellt worden war.
Die Weigerung der Witwe, freiwillig zu zahlen, bedeutet nicht, dass Sie keinen Anspruch auf Ihren Pflichtteil haben, sondern nur, dass die Witwe sich notfalls verklagen lassen will, wenn sie Ihr Vorbringen nicht für glaubhaft erachtet.
In einem solchen Gerichtsverfahren wären Sie beweispflichtig für die Existenz des Urteils.
Dieser Beweis kann nicht nur durch die Vorlage des Urteils selbst geführt werden, sondern auch durch andere Beweismittel, z.B. durch Zeugenaussagen Ihrer Mutter oder anderer Personen/Angehöriger, die von dem Urteil Kennntis hatten.
Möglicherweise genügt sogar der Inhalt der Jugendamtsakte. Dabei kommt es darauf an, in welcher Form und mit welchen Formulierungen das Urteil in der Akte erwähnt wurde. Möglicherweise wird ein Gericht bereits hierdurch zur Überzeugung gelangen, dass Ihr Vorbringen stimmt.
Falls die Existenz des Urteils nicht bewiesen werden kann, müßte nochmals die Vaterschaft naturwissenschaftlich überprüft werden.
Es wäre dann an ein DNA-Gutachten zu denken, sofern z.B. noch Gewebeproben Ihres Vaters vorhanden sind (z.B. Haarbürste, Zahnbürste, Gewebeproben im Krankenhaus). Da solche Proben üblicherweise nicht lange aufbewahrt werden, sollte evl. ein Beweissicherungsverfahren erwogen werden.
Im äußersten Notfall käme auch eine Exhumierung in Betracht, da das Interesse an der Kenntnis der Abstammung höher wiegt als das Recht der Witwe als Totenfürsorgeberechtigte.
Möglicherweise gelingt es Ihnen, die Witwe durch diese Argumente dazu zu bewegen, Ihren Pflichtteilsanspruch anzuerkennen, denn möglicherweise ist ihr sehr genau bewußt, dass Sie die Tochter des Verstorbenen sind und sie versucht nur, die Zahlung des Pflichtteils zu vermeiden, indem sie sich auf formale Gründe beruft.
Sofern die Witwe weiterhin bei ihrer Weigerung bleibt, sollten Sie für das weitere Vorgehen unbedingt anwaltliche Unterstützung einholen. Hierzu stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Karin Plewe
Rechtsanwältin
info@kanzlei-plewe.de
Rechtsanwältin Karin Plewe
Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Erbrecht
Rückfrage vom Fragesteller
19. März 2007 | 18:25
welche Kosten kämen bei einem Gerichtsverfahren ca.auf mich zu ?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
19. März 2007 | 18:43
Sehr geehrte Fragestellerin,
die Gebühren für ein gerichtliches Verfahren sind im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und im Gerichtskostengesetz geregelt. Hier kommt es auf den Gegenstandswert an, also auf die Höhe des Betrages, der Ihnen als Pflichtteil zustehen würde.
Sie können mir den Gegenstandswert gerne per email mitteilen, dann kann ich Ihnen die Gebührenhöhe berechnen.
Mit freundlichen Grüßen
Karin Plewe
Rechtsanwältin
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