1. September 2019
|
17:48
Antwort
vonRechtsanwalt Diplom Kaufmann Peter Fricke
Schevenstr. 1 a
01326 Dresden & Köln
Tel: 0351 65 888 350
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Diplom-Kaufmann-Peter-Fricke-__l107664.html
E-Mail: fricke-peter@web.de
der Sachwalter ist zur jederzeitigen Kontrolle der Geschäfte des Eigenverwalters berechtigt und verpflichtet. Solange dieser diese Vorgehensweise nicht moniert oder auch die Gläubigerversammlung keine Beschränkungen gerichtlich festlegen lässt, halte ich diese Vorgehensweise für erlaubt. Im Gesetz ist sie zumindest nicht verboten.
§ 277 InsO regelt hier, daß auf Antrag der Gläubigerversammlung das Insolvenzgericht anordnen kann, daß bestimmte Rechtsgeschäfte des Schuldners nur wirksam sind, wenn der Sachwalter ihnen zustimmt.
Solange dies nicht der Fall ist und keine Monierungen vom Sachwalter erfolgen, halte ich die Vorgehensweise für möglich.
Mit besten Grüssen
Fricke
Landtagswähler