Beurlaubung nach HmbSUrlR (Freie und Hansestadt Hamburg)

24. Januar 2008 18:54 |
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Verwaltungsrecht


Sehr geehrte Anwältinnen und Anwälte,

ich habe von meiner Personalabteilung (ÖD, FHH) folgende Auskunft bekommen:

Nach dem HmbSUrlR (siehe Präambel weiter unten) bekomme ich als unbefristet beschaeftigter Angestellter in der Freien und Hansestadt Hamburg (FHH) nur maximal 12 Monate Sonderurlaub fuer die Absolvierung des Vorbereitungsdienstes in der Berufsschule. Die Dauer des Vorbereitungsdienstes betraegt aber 18 Monate. Ich habe widerspruechliche Aussagen bekommen. In der Behoerde fuer Bildung und Sport werden nach meiner Kenntnis Angestellte fuer 18 Monate beurlaubt. Gilt das HmbSUrlR auch fuer Angestellte der FHH oder nur fuer Beamte und Richter wie die Präambel besagt oder ausschliesslich der TV-L (Sonderurlaub nach §28)?

Vielen Dank fuer Ihre Bemuehungen

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Präambel
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Richtlinien über die Bewilligung von Sonderurlaub
für Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter (HmbSUrlR) vom 10. November 1998

Auf Grund von § 95 Absatz 2 des Hamburgischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 29. November 1977 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 367), zuletzt geändert am 11. Juni 1997 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 193), und von § 4 des Hamburgischen Richtergesetzes vom 2. Mai 1991 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 169), zuletzt geändert am 11. Juni 1997 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 193, 195), in den jeweils geltenden Fassungen werden die nachstehenden Richtlinien über die Bewil­ligung von Urlaub aus anderen Anlässen (Sonderurlaub) für Beamtinnen und Beamte sowie für Richterinnen und Richter erlassen:
Sehr geehrter Fragesteller,

vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen zu erhalten.
Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.

Aufgrund Ihrer Angaben beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Wie Sie schon richtig festgestellt haben, ist der Geltungsbereich für die Richtlinien über die Bewilligung von Sonderurlaub auf Beamtinnen und Beamte bzw. Richterinnen und Richter beschränkt.
Für Sie als unbefristet beschäftigter Angestellter gilt hingegen der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L). Ich gehe dabei nicht davon aus, dass für Sie eine der Ausnahmen des Geltungsbereichs, wie sie in § 1 des TV-L festgelegt sind, zutrifft. Dies kann ich mangels näherer Angaben aber nicht abschließend von hier beurteilen.
Ein Grund, warum in Ihrem Fall die HmbSUrlR und nicht der TV-L Anwendung finden sollten, vermag ich nicht zu erkennen.
Gem. § 28 TV-L kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes Sonderurlaub gewährt werden. Hierbei muss beachtet werden, dass es sich um eine "Kann-Vorschrift" handelt, der Arbeitgeber über die Gewährung von Sonderurlaub also nach billigem Ermessen entscheidet. Es wird eine Abwägung zwischen den berechtigten Interessen des Arbeitnehmers und den dienstlichen Belangen des Arbeitgebers stattzufinden haben. Eine weitergehende Beurteilung kann im Rahmen dieser Fragestellung und unter Berücksichtigung Ihrer Angaben von hier aus nicht erfolgen.

Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste rechltiche Orientierung gegeben zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Monika C. Mack
- Rechtsanwältin und
Dipl.Verw.wirtin -
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