Beurkundung

23. Februar 2007 13:00 |
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Vertragsrecht


Was ist hinsichtlich der Beurkundungsfähigkeit zu bedenken?
Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworte:

Für den Begriff der Beurkundungsfähigkeit konnte ich in der Kürze der Zeit keine allgemein anerkannte Definition auffinden, wenn es eine solche überhaupt gibt. Erforderlichenfalls sollten Sie Ihre Anfrage im Rahmen der kostenfreien Nachfragefunktion konkretisieren. Im Übrigen führe ich wie folgt aus:

Eine Urkunde ist nach allgemeiner Definition eine verkörperte Gedankenerklärung, die zum Beweis im Rechtsverkehr bestimmt ist und ihren Aussteller erkennen läßt.

Im Extremfall ist also sogar der Strich des Kellners auf einem Bierdeckel eine Urkunde.

Nun sieht aber das Bürgerliche Gesetzbuch in zahlreichen Vorschriften besondere Formerfordernisse zur Wirksamkeit bestimmter Rechtsgeschäfte vor. Ein solches Formerfordernis ist nach § 128 BGB auch die notarielle Beurkundung.

Für eine solche soll es gemäß § 128 BGB genügen, wenn zunächst der Antrag und sodann die Annahme des Antrags von einem Notar beurkundet wird. Der notariellen Beurkundung bedürfen beispielsweise Rechtsgeschäfte wie Verträge über Grundstücke
( § 311 b BGB ), Schenkungsverträge ( § 518 BGB ), die Anfechtung eines Erbvertrages ( § 2282 BGB ) und der Kaufvertrag über eine angefallene Erbschaft ( § 2371 BGB ), um nur einige zu nennen.

Bei einem Kaufvertrag über ein Grundstück ist außerdem zu beachten, dass das Eigentum an dem Grundstück grundsätzlich erst durch ( 1 ) Einigung des Berechtigten und des anderen Teiles in der in § 925 BGB vorgeschriebenen Form ( Auflassung )über den Eintritt der Rechtsänderung und die ( 2 ) Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erfolgt - § 873 BGB.

Gemäß § 873 Abs. 2 BGB sind die am Vertragsschluss Beteiligten an besagte Einigung übrigens nur gebunden, wenn die Erklärung notariell beurkundet oder vor dem Grundbuchamt abgegeben oder bei diesem eingereicht sind oder wenn der Berechtigte dem anderen Teile eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung ausgehändigt hat.

Zum Beurkundungsverfahren gilt das Beurkundungsgesetz. Über den Beurkundungsvorgang wird eine Niederschrift aufgenommen, die vorgelesen, genehmigt und von den Beteiligten und dem Notar eigenhändig unterschrieben wird ( §§ 9, 13 BeurkG ). Nach dem Beurkundungsgesetz führt nur noch die Verletzung wesentlicher Formvorschriften zur Unwirksamkeit der Beurkundung.

Ich hoffe Ihnen eine hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben, auch wenn der Begriff der Beurkundungsfähigkeit noch nicht in den Duden aufgenommen wurde.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Kohberger
Rechtsanwalt

Anlage ( Auszug aus dem BeurkG ):

§ 11 Feststellung der Geschäftsfähigkeit. ( 1 ) Fehlt einem Beteiligten nach der Überzeugung des Notars die erforderliche Geschäftsfähigkeit, so soll die Beurkundung abgelehnt werden. Zweifel an der erforderlichen Geschäftsfähigkeit eines Beteiligten soll der Notar in der Niederschrift feststellen.
( 2 ) Ist ein Beteiligter schwer erkrankt, so soll dies in der Niederschrift vermerkt und angegeben werden, welche Feststellungen der Notar über die Geschäftsfähigkeit getroffen hat.

§ 17 Abs.2 Bestehen Zweifel, ob das Geschäft dem Gesetz oder dem wahren Willen der Beteiligten entspricht, so sollen die Bedenken mit den Beteiligten erörtert werden. Zweifelt der Notar an der Wirksamkeit des Geschäfts und bestehen die Beteiligten auf der Beurkundung, so soll er die Belehrung und die dazu abgegebenen Erklärungen der Beteiligten in der Niederschrift vermerken.
...

§ 18 Genehmigungserfordernisse. Auf die erforderlichen gerichtlichen oder behördlichen Genehmigungen oder Bestätigungen oder etwa darüber bestehende Zweifel soll der Notar die Beteiligten hinweisen und dies in der Niederschrift vermerken.

§ 21 Grundbucheinsicht, Briefvorlage ( 1 ) Bei Geschäften, die im Grundbuch eingetragene oder einzutragende Rechte zum Gegenstand haben, soll sich der Notar über den Grundbuchinhalt unterrichten. Sonst soll er nur beurkunden, wenn die Beteiligten trotz Belehrung über die damit verbundenen Gefahren auf einer sofortigen Beurkundung bestehen; dies soll er in der Niederschrift vermerken.
...





Rückfrage vom Fragesteller 26. Februar 2007 | 12:16

Vielen Dank, erst einmal für die ausführliche Antwort.

Es geht wohl darum was der Notar zu bedenken hat, wenn er die Beurkundung vornimmt. Es geht hier um die beteiligten Personen, die ihre Willenserklärung abgeben.

MfG

M. T.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 26. Februar 2007 | 13:45

Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre Nachricht. Sollte die Nachricht als Nachfrage gemeint sein, so bitte ich Sie mich hierzu unter meiner eMail - Adresse ( kohberger@freenet.de )näher zu informieren, da ich einfach nicht weiss auf was Sie hinaus wollen.

Ansonsten meine ich, dass der Begriff der Beurkunsungsfähigkeit derzeit wissenschaftlich nicht im Detail geklärt ist.

Für das Berufsbild des Notars sind grundsätzlich zu berücksichtigende Umstände gesetzlich in dem Beurkundungsgesetz geregelt.

Ich hoffe Ihre Frage(n) abschliessend zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Kohberger
Rechtsanwalt

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