Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Eingangs möchte ich mitteilen, dass die abschließende Beurteilung der Sach- und Rechtslage ohne die Einsicht in die relevanten Unterlagen, vorliegend insbesondere auch die Krankenakte, nicht möglich ist.
Sie sind gemäß § 1922 BGB die Erbin Ihres nahen Angehörigen. Das bedeutet, sie hätten auch Haus und Hof geerbt. Das Haus wurde jedoch zuvor durch Ihren Angehörigen gemäß §§ 433, 311b BGB verkauft. Nach § 311b bedarf ein Vertrag, durch den das Eigentum an einem Grundstück übertragen oder zu erwerben, der notariellen Beurkundung. Der Notar hat eine Beurkundung grundsätzlich abzulehnen, wenn nach seiner Überzeugung einer Vertragspartei die Geschäftsfähigkeit fehlt, vgl. § 11 Abs. 1 BUrkG. Zweifel an der erforderlichen Geschäftsfähigkeit eines Beteiligten soll der Notar in der Niederschrift feststellen. Ist ein Beteiligter schwer krank, so soll dies in der Niederschrift vermerkt und angegeben werden, welche Feststellungen der Notar über die Geschäftsfähigkeit getroffen hat, vgl. § 11 Abs. 2 BUrkG. Das heißt, erste Anhaltspunkte werden Sie dort finden.
Sollte der Beteiligte im Sinne der §§ 104, 105 BGB geschäftsunfähig gewesen sein, so wäre seine Willenserklärung, die er im Hinblick auf den Verkauf seines Wohnhauses abgegeben hat, nichtig. Der Kaufvertrag könnte rückabgewickelt werden.
Allerdings ist es sehr schwierig die fehlende Geschäftsfähigkeit zu beweisen. Sollten Sie den Kauf rückabwickeln wollen, so müssten Sie als Erbin die fehlende Geschäftsfähigkeit beweisen. Hierfür ist regelmäßig eine aufwendige Beweisaufnahme insbesondere durch Sachverständige erforderlich. Häufig werden natürlich die Personen, die geschäftsunfähig gewesen sein sollen, einer Untersuchung unterzogen, was hier leider nicht mehr möglich.
Die Antwort auf Ihre Frage haben Sie an sich bereits selbst gegeben. Sämtliche von Ihnen aufgeführten Hinweise können da nützlich sein. Es ist von Bedeutung, dass 3-4 Mal der ein Fahrverbot bestand, wenn nicht sogar die Fahrerlaubnis entzogen wurde, dass alkoholbedingte Delikte begangen wurden. Hier sind insbesondere die Krankenakten in Form der Klinikberichte mit den Diagnosen über die schwere Krankheit wichtig.
Ich nehme an, dass der damalige Käufer sich bei den großen Vermögenswerten nicht auf Ihre Forderungen einlassen wird. Daher müssten Sie vor Gericht im Extremfall darlegen und beweisen, weshalb der Verkäufer, Ihr naher Angehöriger, geschäftsunfähig war. Der Gesamteindruck unter Berücksichtigung aller Beweismittel muss das Gericht überzeugen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit der Beantwortung der Frage und der Entscheidung hinsichtlich Ihres weiteren Vorgehens behilflich sein. Sollten Unklarheiten bestehen, nutzen Sie gerne die einmalige kostenlose Nachfragefunktion, damit ich diese beseitigen kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Pilarski, Rechtsanwalt