2. März 2005
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15:32
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Schwartmann
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vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ihre Fragen möchte ich wie folgt beantworten:
Soweit Ihrem Arbeitgeber durch Ihre Handlungen ein finanzieller Schaden enstanden ist, darf er diesen geltend machen und mit Ihrem Lohnzahlungsanspruch verrechnen. Rechtstechnisch handelt es sich dabei um eine Aufrechnung gem. § 387 BGB.
Allerdings hat der Arbeitgeber § 394 BGB zu beachten, wonach die Aufrechnung mit unpfändbaren Forderungen unzulässig ist. Das Arbeitseinkommen ist dabei gem. § 850 e ZPO in der Regel nur bis zur Höhe des Sozialhilfesatzes pfändbar, da Ihnen nicht die Existenzgrundlage entzogen werden darf.
Die komplette Einbehaltung Ihres Lohnes ist daher nicht zulässig.
Durch Ihr Verhalten dürften Sie dem Arbeitgeber gegenüber eine (veruntreuende) Unterschlagung gem. § 246 StGB begangen haben, da Sie über die ihnen anvertrauten Gegenstände wie ein Eigentümer verfügt haben (in dem Sie sie bei ebay verkauft haben). Gegenüber dem Kunden kommt Betrug gem. § 263 StGB in Betracht, da dieser davon ausgegangen ist, neuwertige Originalhardware zu erhalten.
Wegen dieser Vergehen werden Sie sich möglicherweise strafrechtlich verantworten müssen, wenn Ihr Arbeitgeber oder der Kunde dies zur Anzeige bringt. Verhindern können Sie dies nicht, aber Reue und die Bereitschaft zur Wiedergutmachung des entstandenen Schadens ist empfehlenswert. Unter Umständen verzichten die Beteiligten dann darauf, den Sachverhalt zur Anzeige zu bringen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Auskunft gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht