ich bedanke mich für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Schilderung und Ihres Einsatzes gerne wie folgt Stellung nehme:
Aus meiner Sicht besteht für Sie als Vermieter keine Möglichkeit, die Betriebskostenpauschale einseitig zu erhöhen.
Denn durch den Prozeßvergleich wurde zwar der Mietvertrag dahin geändert, daß die Mieter statt einer Betriebskostenvorauszahlung einen monatlich gleichbleibenden Betrag für die Betriebskosten zu zahlen haben, über den Sie nicht abrechnen müssen. Eine Erhöhung dieser Pauschale ist aber nach § 560 Abs. 1 BGB nur möglich, wenn mietvertraglich eine Erhöhungsbefugnis vereinbart ist (Erhöhungsvorbehalt). Es gibt also kein gesetzliches Erhöhungsrecht.
Es wäre daher sicher ratsam gewesen, in dem gerichtlichen Vergleich zu vereinbaren, daß die Mieter eine Betriebskostenpauschale zu entrichten haben, und daß diese Pauschale nach Maßgabe des § 560 Abs. 1, Abs. 2 BGB erhöht werden darf. Gerade dies ist aber nach Ihrer Schilderung nicht geschehen, so daß es an dem erforderlichen Erhöhungsvorbehalt fehlt.
Sie können deshalb nur versuchen, eine Erhöhung der Betriebskostenpauschale und/oder eine Erhöhungsbefugnis mit den Mietern zu vereinbaren. Die Mieter sind aber nicht verpflichtet, einer entsprechenden Änderung des Mietvertrages zuzustimmen.
Ich hoffe, daß Ihnen diese Auskunft weiterhilft. Bitte machen Sie bei Bedarf von der Möglichkeit Gebrauch, hier eine kostenlose Nachfrage zu stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Trettin
Rechtsanwalt
Vielen Dank für die rasche Antwort.
Sollte eine Einigung mit den Mietern nicht möglich sein, welche Möglichkeiten bestehen dann?
Ist es möglich, anhand eines Mietspiegels die Miete zu erhöhen nach folgender Vorgehensweise:
1.Gesamtmiete - Betriebskostenpauschale= Nettokaltmiete>
2.Nettokaltmiete gemäß Mietspiegel unter Berücksichtigung der Kappungsgrenze erhöhen
3.neue Nettokaltmiete + Betriebskostenpauschale=neue Miete
Sehr geehrter Fragesteller,
bitte haben Sie Verständnis dafür, daß ich Ihre Nachfrage nicht im Detail beantworten kann, weil sie nicht der Beseitigung von Verständnisschwierigkeiten dient, sondern es sich um eine neue Frage handelt.
Allgemein gilt aber, daß die Grundmiete ("Nettokaltmiete") nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften erhöht werden kann. Insofern spricht grundsätzlich nichts gegen das von Ihnen ins Auge gefaßte Vorgehen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Trettin
Rechtsanwalt