Betriebskostenpauschale erhöhen?

15. Juli 2010 21:06 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Es handelt sich um ein Mietverhältnis in den neuen Bundesländern, Mietvertrag ist von 1974 (DDR-Mietvertrag). Darin waren die Nebenkosten als Vorauszahlung vereinbart. Der bisherige Eigentümer hat im Jahr 2000 in einer umfangreichen Klage (Mieterhöhung, Modernisierungserhöhung, Gartennutzung u.a.) einen Vergleich mit den Mietern geschlossen. Dabei wurde die bisherige Betriebskostenvorauszahlung als Betriebskostenpauschale ab 1.1.2001 vereinbart. Weitere Regelung erfolgte nicht.

Da nun seit 2001 die Betriebskosten gestiegen sind, wollen wir nunmehr eine Erhöhung der Pauschale um 45 € durchsetzen.
Ist dies möglich?
Es ist bekannt, daß eine entsprechende Regelung im Mietvertrag vorliegen muß; aber die Pauschale ist nachträglich im Gerichtsvergleich erfolgt, daher kann hierzu keine Regelung im Mietvertrag vorliegen, wohl aber eine Erhöhung der Nebenkostenvorauszahlung .
Grund des Vergleichs als Betriebskostenpauschale war die Vermeidung einer Betriebskostenabrechnung, um das angespannte Mietverhältnis zu entlasten.
Sehr geehrter Fragesteller,

ich bedanke mich für Ihre Anfrage, zu der ich auf der Grundlage Ihrer Schilderung und Ihres Einsatzes gerne wie folgt Stellung nehme:

Aus meiner Sicht besteht für Sie als Vermieter keine Möglichkeit, die Betriebskostenpauschale einseitig zu erhöhen.

Denn durch den Prozeßvergleich wurde zwar der Mietvertrag dahin geändert, daß die Mieter statt einer Betriebskostenvorauszahlung einen monatlich gleichbleibenden Betrag für die Betriebskosten zu zahlen haben, über den Sie nicht abrechnen müssen. Eine Erhöhung dieser Pauschale ist aber nach § 560 Abs. 1 BGB nur möglich, wenn mietvertraglich eine Erhöhungsbefugnis vereinbart ist (Erhöhungsvorbehalt). Es gibt also kein gesetzliches Erhöhungsrecht.

Es wäre daher sicher ratsam gewesen, in dem gerichtlichen Vergleich zu vereinbaren, daß die Mieter eine Betriebskostenpauschale zu entrichten haben, und daß diese Pauschale nach Maßgabe des § 560 Abs. 1, Abs. 2 BGB erhöht werden darf. Gerade dies ist aber nach Ihrer Schilderung nicht geschehen, so daß es an dem erforderlichen Erhöhungsvorbehalt fehlt.

Sie können deshalb nur versuchen, eine Erhöhung der Betriebskostenpauschale und/oder eine Erhöhungsbefugnis mit den Mietern zu vereinbaren. Die Mieter sind aber nicht verpflichtet, einer entsprechenden Änderung des Mietvertrages zuzustimmen.

Ich hoffe, daß Ihnen diese Auskunft weiterhilft. Bitte machen Sie bei Bedarf von der Möglichkeit Gebrauch, hier eine kostenlose Nachfrage zu stellen.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Trettin
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller 15. Juli 2010 | 21:42

Vielen Dank für die rasche Antwort.
Sollte eine Einigung mit den Mietern nicht möglich sein, welche Möglichkeiten bestehen dann?
Ist es möglich, anhand eines Mietspiegels die Miete zu erhöhen nach folgender Vorgehensweise:
1.Gesamtmiete - Betriebskostenpauschale= Nettokaltmiete>
2.Nettokaltmiete gemäß Mietspiegel unter Berücksichtigung der Kappungsgrenze erhöhen
3.neue Nettokaltmiete + Betriebskostenpauschale=neue Miete

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 16. Juli 2010 | 13:59

Sehr geehrter Fragesteller,

bitte haben Sie Verständnis dafür, daß ich Ihre Nachfrage nicht im Detail beantworten kann, weil sie nicht der Beseitigung von Verständnisschwierigkeiten dient, sondern es sich um eine neue Frage handelt.

Allgemein gilt aber, daß die Grundmiete ("Nettokaltmiete") nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften erhöht werden kann. Insofern spricht grundsätzlich nichts gegen das von Ihnen ins Auge gefaßte Vorgehen.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Trettin
Rechtsanwalt

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