29. Januar 2007
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01:19
Antwort
vonRechtsanwalt Robert Weber
Friedrichstr 171
10117 Berlin
Tel: 03036445774
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E-Mail: rweber@rechtsanwalt-weber.eu
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
Bezüglich der vergangenen Jahre können Sie nur dann Betriebskosten zurückfordern, wenn die Betriebskosten sich bereits vorher ermäßigt haben. Der Vermieter ist zur Reduzierung verpflichtet, da haben Sie recht.
Eine Abrechnung ist nicht möglich, die Höhe des Unterschiedes ist dabei unbeachtlich.
Wenn sich die Einzelkosten für die genannten Posten nicht verändert haben, hätte die Pauschale schon früher herabgesetzt werden müssen. Sie hätten dann einen Anspruch auf Erstattung.
Die Höhe der Absenkung könnte dabei Indizcharakter haben. Jedoch kann das nur aus den Nähe beurteilt werden.
Ich rege insoweit an, einen örtlichen Kollegen Ihres Vertrauens hinzuzuziehen.
Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen,
RA R. Weber
Zurückgehaltene Informationen können die Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung stellt lediglich eine erste rechtliche Orientierung dar.
Rückfrage vom Fragesteller
29. Januar 2007 | 09:42
Danke für die schnelle Antwort!
Habe ich Anrecht auf eine Begründung (nicht Abrechnung) der Höhe der Betriebskosten inkl. Einsicht in die Belege?
Welche Verjährung gilt bei Betriebskosten?
Danke und Gruß!
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
29. Januar 2007 | 23:19
Sehr geehrter Ratsuchender,
Sie haben Anspruch auf Darlegung und Nachprüfung der Berechnung sowie auf Einsicht in die Unterlagen (Belege etc.).
Der Anspruch auf Rückforderung überhöhter Betriebspauschalen verjährt nach drei Jahren.
Mit freundlichen Grüßen,
RA R. Weber