2. Juli 2008
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13:58
Antwort
vonRechtsanwalt Maximilian A. Müller
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vielen Dank für Ihre Frage, die ich auf der Grundlage Ihrer Schilderungen wie folgt beantworten kann. Zunächst möchte ich jedoch vorausschicken, dass diese Antwort aufgrund Ihres recht geringeren Einsatzes nur kursorisch erfolgen kann:
1.
Meines Erachtens lässt sich gut vertreten, dass eine Vorauszahlung vereinbart wurde und Ihr Vermieter daher zu einer Abrechnung verpflichtet ist. Hierfür spricht insbesondere, dass die Absätze 2-4 von Ihrem Vermieter nicht durchgestrichen wurden. Das Wort "PAuschale" kann demgegenüber auch lediglich bedeuten, dass eine pauschale Vorauszahlung geschuldet ist, d.h. eben jeden MOnat der gleiche Betrag zu zahlen ist.
2.
Diese Auslegung ist jedoch keinesfalls zwingend. Auch die Ansicht der Gegenseite erscheint vertretbar. Maßgebend ist u.a. auch, welche Äußerungen bei Vertragsschluss getätigt wurden.
3.
Zu beachten wäre, dass eine Pauschale im Sinne der Auslegung des Vermieters auch für Sie günstig werden könnten, wenn die Nebenkosten in der nächsten Zeit anstiegen, da dieser Anstieg Ihnen dann nicht ohne weiteres auferlegt werden könnte.
4.
Insgesamt kann eine klare Antwort daher nicht gegeben werden. EIne endgültige Klärung der Auslegung käme wohl nur bei Erhebung einer entsprechenden Klage in Betracht, falls sich keine außergerichtliche Lösung finden würde.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben und stehe bei Bedarf gerne - persönlich wie auch im Rahmen der Nachfragefunktion - weiter zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Maximilian A. Müller, Rechtsanwalt
Dr. Seither Rechtsanwaltskanzlei, Landau i.d. Pfalz
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Rechtsanwalt Maximilian A. Müller
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht