Betriebskosten: Pauschale oder Vorauszahlung

10. April 2006 13:28 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Guten Tag,

auf http://www.rogusch.de/frage habe ich einen Auszug unseres Mietvertrages hinterlegt (nur eine Seite).

Nun der Dachverhalt:
Auf Nachfrage bei unserem Vermieter bzgl. einer Betriebskostenabrechnung für 2003 habe ich die Anwort bekommen, es handele sich in unserem Vertrag um pauschal veranlagte Betriebskosten, wodurch er nicht verpflichtet sei, eine Abrechnung (bzw. einen Ausgleich) zu machen.

Nun meine Fragen:
1.Handelt es sich bei dem Vertrag (siehe Link) wirklich um eine pauschale Verrechnung oder nicht doch eher um eine Betriebskostenvorauszahlung, wodurch er zum Nachweis und Ausgleich verpflichtet wäre.

2. Sollte es sich um eine Vorauszahlung handeln, welche Fristsetzung wäre angemessen (zum Nachreichen der Abrechung), ab deren Verstreichen ich zukünftige Betriebskostenvorauszahlungen einstelle?

Viele Dank und Grüße.
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

1.
Nach § 4 Abs. 2 des von Ihnen auszugsweise vorgelegten Vertrages liegt hier keine pauschale Abgeltung der Betriebskosten in Form einer monatlichen Pauschale vor. Eine solche Abgeltung ist möglich, wenn vereinbart wird, dass die Pauschale unabhängig von den tatsächlich angefallenen Kosten zu zahlen und nicht zu verrechnen ist.
Der Vertrag sieht aber ausdrücklich eine jährliche Abrechnung auf der Grundlage der Zweiten Berechnungsverordnung vor. Es handelt sich also nur um Vorauszahlungen.

2.
Dies hat zur Folge, dass der Vermieter etwaige Nachforderungen von Betriebskosten für die Jahre 2003 (und auch 2004) gemäß § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB wegen nicht bzw. nicht fristgerecht erfolgter Abrechnung nicht mehr geltend machen kann, es sei denn dass er die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten hat.
Sie dagegen haben die Möglichkeit, von Ihrem Vermieter auch für die vergangenen Jahre noch eine Abrechnung zu verlangen und gegebenenfalls eine Rückforderung zu stellen, wenn Sie Ihre Einwendungen innerhalb eines Jahres nach Erhalt der Abrechnung geltend machen, § 556 Abs. 3 Satz 5 BGB.
Außerdem haben Sie ein Zurückbehaltungsrecht aus § 273 BGB, und zwar hier auch ohne weiteren Ablauf einer von Ihnen gesetzten Frist (z.B. vier Wochen), da der Vermieter bereits die gesetzliche Abrechnungsfrist nicht eingehalten hat, innerhalb derer er eine ordnungsgemäße und nachvollziehbare Abrechnung hätte vorlegen müssen.
Da Sie aber solange „stillgehalten“ haben, empfiehlt es sich, dass Sie sicherheitshalber nochmals eine schriftliche Aufforderung verfassen, eine Frist von ca. vier Wochen setzen und ankündigen, nach deren fruchtlosem Ablauf Ihre Ansprüche gerichtlich durchzusetzen.

Hierbei bin ich Ihnen erforderlichenfalls gerne behilflich, wenn Sie mich dazu beauftragen möchten.


Ich hoffe, Ihnen mit dieser Auskunft weitergeholfen zu haben.

Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen


Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
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