Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie haben richtig erkannt, dass bei einem Widerspruch Ihrerseits das Arbeitsverhältnis nicht auf den Erwerber gem. § 613 a BGB übergeht.
Die Folge wird- wie ebenfalls von Ihnen erkannt- sein, dass der „alte" Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis betriebsbedingt ordentlich kündigt. Wenn keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr besteht, werden meistens die widersprechenden Arbeitnehmer unter Anrechnung Ihrer Resturlaubsansprüche bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses freigestellt.
Sollten Sie kein neues Arbeitsverhältnis nahtlos finden, können Sie ALG 1 beziehen. Früher sind die Agenturen für Arbeit hingegangen und haben eine Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld verhängt. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung steht aber inzwischen fest, dass eine Sperrzeit unbegründet ist.
Daher ist dies, wenn Sie die Beendigung des Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber hinnehmen bzw. wünschen, ein gangbarer Weg.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ralf Hauser, LL.M.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Sehr geehrter Herr Hauser,
besten Dank für Ihre zügige und sehr hilfreiche Antwort.
Heute liegt mir und meinen Kollegen das Schreiben zum Betriebsübergang vor und wir haben einen Monat Zeit diesem aktiv zu widersprechen. (Gäbe es eine Möglichkeit Ihnen dieses für eine Prüfung zukommen zu lassen, wäre das natürlich ganz wunderbar).
Eine Rückfrage gäbe es noch: Wäre es möglich, sollten wir widersprechen und in der "Baby GmbH" ohne operatives Geschäft verbleiben, dass uns die "Tochter GmbH" nicht freistellt, sondern uns für andere Tätigkeiten (die grob unserem Profil entsprechen) einsetzen kann, auch wenn wir einen Arbeitsvertrag mit der "Baby GmbH" abgeschlossen haben.
Wir gehen natürlich auch davon aus, dass die Tochter GmbH in dem gesamten Abstoßungsprozess gerade "andere Sorgen hat", als für uns Energie in Arbeitsbeschaffung zu investieren.
Wir versuchen nur herauszufinden, ob es neben der Betriebsbedingten Kündigung und des Freistellens für die fristgerechten 3 Monate möglicherweise noch ein Schlupfloch gibt, welches wir hier übersehen.
Besten Dank und mit herzlichen Grüßen
L
Sehr geehrter Fragesteller,
ob dies möglich ist, kommt auf den Inhalt des konkreten Arbeitsvertrages an. Wenn z.B. Ihr Arbeitsort festgelegt ist, kann der Arbeitgeber Sie nicht ohne weiteres im Wege des Direktionsrechtes an einem anderen Ort beschäftigen. Auch muss die Tätigkeit -wie von Ihnen bereits erkannt- zu der arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeit passen. Ihr Arbeitgeber läuft zudem Gefahr, mit der anderweitigen Beschäftigung seine eigene betriebsbedingte Kündigung ad absurdum zu führen, weil er ansonsten eventuell eine Änderungskündigung aussprechen müsste, was die Maßnahme unnötig erschwert.
Wenn Sie eine Prüfung des Schreibens zum Betriebsübergang wünschen, können Sie mir auch hier eine Direktanfrage senden und das Schreiben anhängen. Sollten Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, können Sie mir auch die Unterlagen per Mail übermitteln, weil die Rechtsschutzversicherung voraussichtlich die Kosten übernimmt.
Beste Grüße
Ralf Hauser, LL.M.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht