besten Dank für die Anfrage, die ich gerne anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes im Verhältnis zu Ihrem Einsatz wie folgt beantworten möchte.
Aus Ihrer Schilderung geht leider nicht genau hervor, gegen wen Sie vorgehen wollen - gegen den Arbeitgeber oder gegen das Unternehmen, welches nach dem Durchführungsweg mit der Betreuung der bAV betraut ist.
Ihrer Schilderung entnehme ich, dass es sich wohl um Ihren Arbeitgeber handelt. Sollte dem nicht so sein, müssten Sie im Rahmen der kostenfreien Nachfrage genauer vortragen.
Die Zuständigkeit des Arbeitsgericht ergibt sich aus § 2 ArbGG.
In Ihrem Fall aus § 2 Abs. 1 Nr. 5 und Nr. 6 ArbGG.
"Klagen wegen betrieblicher Altersversorgung sind dagegen nach der Spezialvorschrift des § 2 Abs 1 Nr 5 und 6 ArbGG den Arbeitsgerichten zugewiesen."(Rolfs/ Giesen/ Kreikebohm/ Udsching/Clemens, Kommentar zum ArbGG, § 2 Rn. 20).
Örtlich zuständig ist das Arbeitsgericht am Sitz des Unternehmens nach § 82 I ArbGG.
Auch wenn es sich nicht um Ihren Arbeitgeber handelt, gilt grundsätzlich der Sitz des Unternehmens.
Handelt es sich hingegen um einen Versicherungskonzern, gilt § 215 VVG, wonach auch am Sitz des Versicherungsnehmers geklagt werden kann.
Sie sehen, es ist abhängig von dem Durchführungsweg, den Sie für Ihre betriebliche Altersvorsorge gewählt haben.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben haben zu können.
Hallo,
erstmal vielen Dank für Ihre Antwort. Mein ehemaliger Arbeitgeber (kein Versicherungskonzern) hat vor einiger Zeit eine Unterstützungskasse gegründet, über die er die betriebliche Altersvorsorge abwickelt. Diese Unterstützungskasse weigert sich seit 2009, mir einen Kontostand zu meiner betrieblichen Altervorsorge zukommen zu lassen. Dagegen möchte ich auf Auskunft klagen. Macht es denn einen Unterschied, ob ich gegen die Unterstützungskasse, die ein eingetragener Verein ist und unter derselben Adresse residiert wie mein ehemaliger Arbeitgeber, oder gegen den Arbeitgeber selbst klage? Bleibt es dabei: Arbeitsgericht am Sitz des Unternehmens bzw. der Unterstützungskasse?
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für die genauere Eingrenzung.
Die Unterstützungskasse ist ein von Ihrem Arbeitgeber unterschiedliches Unternehmen.
"§ 2 Abs. 1 Nr. 4 b und 6 ArbGG begründen die ausschließliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für Streitigkeiten mit gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien oder Sozialeinrichtungen des privaten Rechts – nach Nr. 4 b über Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis oder solchen, die mit dem Arbeitsverhältnis in rechtlichem oder unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen." ( Germelmann, ArbGG, § 2 Rn. 87)
Hierzu gehören auch die Unterstützungskassen.(Germelmann, ArbGG, a.a.O., Rn. 88).
Zuständig ist aber dann das ArbG am Ort der U-Kasse.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Grübnau-Rieken M.A.
Rechtsanwalt