Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich vor dem Hintergrund der von Ihnen mitgeteilten Informationen im Rahmen einer Erstberatung beantworte.
Die örtliche Zuständigkeit in zivilrechtliche Verfahren richtet sich grundslätzlich nach dem Wohnsitz des Antragsgegners, bzw. dem Ort seiner geschäftlichen Niederlassung, § 12
Zivilprozeßordnung (ZPO). Lediglich im automatisierten Mahnverfahren gibt es eine Sonderregelung. Danach ist der Mahnbescheid bei dem für den Wohnsitz des Antragstellers zuständigen Mahngericht zu beantragen, § 689 Abs. 2 ZPO
. Für den Fall, dass die Gegenseite dem Mahnbescheidsantrag widerspricht, wird das Verfahren allerdings von Gesetzes wegen an das nach den allgemeinen Regeln (s.o.) örtlich zuständige Gericht abgegeben, also an das Gericht am Wohnsitz des Schuldners. Eine Abgabe außerhalb Deutschland ist dabei nicht möglich. Wenn Ihr Gläubiger keinen Geschäftssitz in Deutschland hat, kann das Verfahren in Deutschland nicht fortgeführt werden. Sie müssen Ihren ehemaligen Auftraggeber in Österreich verklagen.
Ich die Frage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und stehe gern für eine kostenlose Nachfrage zu meiner Antwort zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan Bartels
Rechtsanwalt, Hamburg
Diese Antwort ist vom 10.02.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Danke für die Auskunft. Im Klartext heißt das also das ich als Geschädigter, der sowie so schon Verlust erlitten hat, jetzt auch noch Gebühren an Österreichische Gericht bezahlen darf. Abgesehen davon, das mir natürlich auch ein enormer Reiseaufwand und damit natürlich auch Kosten, entstehen. Sehe ich das richtig?
Zum Geschäftsitz. Langt es eventuell aus, wenn meine Adresse in der Deutschen Homepage angegeben war?
Freue mich noch einmal auf Antwort.
Danke und Gruß
Sehr geehrter Fragesteller,
ja, dass sehen Sie richtig. Der Kläger muss zunächst immer die Kosten des Verfahrens bezahlen. Im Falle eines erfolgreichen Prozeßausgangs können Sie diese Kosten von der unterlegenen Partei ersetzt verlangen. Die Angabe einer deutschen Anschrift auf einer Homepage reicht für sich gesehen nicht aus, um einen Gerichtsstand in Deutschland zu begründen.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan Bartels
Rechtsanwalt, Hamburg