Betreuungssache vorläufige Betreuung

7. Juni 2019 09:49 |
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Anwaltsrecht, Gebührenrecht, Verfahrensrecht


Beantwortet von


13:07

Zusammenfassung

Muss ich für eine vorläufige Betreuung, die von der Klinik nach meinem Schlaganfall am selben Tag beantragt wurde, Gerichtskosten zahlen?

Für eine vorläufige Betreuung fallen keine Gerichtskosten an. Allerdings müssen Sie allenfalls den Berufsbetreuer vergüten, und zwar schon ab dem Zeitpunkt,, in dem das Gericht den Beschluss über die Einrichtung der vorläufigen Betreuung gefasst hat.

Welche Gerichtskosten fallen für eine vorläufige Betreuung an.

Die Betreuung wurde nach Schlaganfall am selben Tag (18.02.2019) im Krankenhaus duch ärztliches Zeugnis des Sachverständigen der Klinik beantragt. Nach Zusendung des Beschlusses vom Amtsgericht wurde vom Betreuer und Betreuten der Betreunung widersprochen ( 06.03.2019 ) da
keine weitere Betreuung erforderlich ist. Vom Amtsgericht wurde am 18.03.2019 ein ärztliches Attest angefordert. Das Attest wurde am 25.03.2019 von den behandelden Ärzten der Rehaklinik erstellt und bestätigt dass keine Betreung erforderlich ist.
Die Betreuung wurde am 05.04 2019 durch dass Amtsgericht aufgehoben.
Zur Ermittlung der Beteiligung der angefallenen Kosten wird vom Amtsgericht ein Verzeichnis über das Vermögen des Betroffenen angefordert. Müssen die Angaben über das Vermögen erfolgen?

Wird für eine vorläufige Betreuung, die nicht in eine endgültige Dauerbetreuung übergeht eine Gebühr erhoben und in welcher Höhe.
7. Juni 2019 | 10:19

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Für eine vorläufige Betreuung fallen keine Gerichtskosten nach § 92 Abs. 1 KostO an.

Der Berufsbetreuuer selbst hat einen Anspruch auf Vergütung bereits ab dem Zeitpunkt der Beschlussfassung des Gerichts über die Einrichtung der vorläufigen Betreuung.

Handelt es sich nicht um einen Berufsbetreuer, so besteht auch kein Vergütungsanspruch.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwältin Wibke Türk
Fachanwältin für Familienrecht

Rückfrage vom Fragesteller 7. Juni 2019 | 13:01

Das Amtsgericht will aufgrund unseres Vermögens prüfen, ob wir an den angefallenen Kosten zu beteiligen sind. Was sollen wir dem Amtsgericht schriftlich mitteilen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 7. Juni 2019 | 13:07

Sie sollten dem Amtsgericht zunächst mitteilen, dass Sie sich auf § 92 Abs. 1 KostO berufen, wonach keine Gerichtskosten anfallen.

Sollte es sich um einen Berufsbetreuuer gehandelt haben, so ist dieser selbstverständlich zu vergüten.
Bei entsprechendem Vermögen ergeht dann eine Rechnung. Insofern müssten Sie hier tatsächlich eine Vermögensverzeichnis des Betreuten einreichen.

Ergänzung vom Anwalt 30. Oktober 2019 | 11:21
Entgegen meiner Aussage, dass § 92 Abs. 1 KostO einschlägig ist, ist tatsächlich das GNotKG einschlägig und Grundlage für etwaige Kosten.
ANTWORT VON

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