Betreten der Wohnung eines Verstorbenen als deren Vermieter

22. August 2023 18:00 |
Preis: 40,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

der Mieter meiner Eltern ist am 16.05.23 verstorben, vom Tod erfuhren wir zufällig am 24.06.23 durch eine Zeitungsannonce. Seither haben meine Eltern keinen Zugang zur Wohnung. Anrufe beim Amtsgericht verlaufen nicht zielführend, es werden keine näheren Aussagen getätigt, wie wir uns verhalten sollten bzw. könnten. Eine Aussage lautete, dass noch nicht alle Erben das Erbe ausgeschlagen hätten. Diese Aussage ist bereits wieder zehn Tage alt.
Sollten wir einen Antrag auf Einsetzung eines Nachlasspflegers stellen?
Randinformation, der einzige Schlüssel befindet sich ebenfalls in der Verwahrung durch das Amtsgericht.

Welche Schritte sind einzuleiten, damit meine Eltern Zutritt erhalten?

Mit freundlichen Grüßen
23. August 2023 | 08:32

Antwort

von


(37)
Loebensteinstraße 26
30175 Hannover
Tel: 0511 / 647 200 50
Web: https://www.beckmann-kossmann.de
E-Mail: beckmann-kossmann@t-online.de
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Bei dem Tod eines Mieters besteht zunächst die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit, dass Ehegatte, Lebenspartner oder Kinder, die mit in der Wohnung wohnen, in das Mietverhältnis eintreten können, auch wenn sie keine vertraglichen Mieter sind. Gibt es diese nicht, wohnte der verstorbene Mieter also allein, dann wird das Mietverhältnis mit dem / den Erben fortgesetzt. Hierzu bedarf es zunächst der Feststellung, wer Erbe geworden ist.
Erst wenn der Erbe feststeht, der bei Ausschlagung aller in Betracht kommenden Verwandten letztlich der Staat sein wird, kann das Mietverhältnis im Regelfall gekündigt werden. Zugang zu der Wohnung werden Sie daher erst erhalten, wenn diese Voraussetzungen gegeben sein werden, die Kündigung erfolgt sein wird.
Sollte der Staat Erbe sein, hätte dieser den Nachlass abzuwickeln.
Während des Verfahrens zur Erbenermittlung kann jedoch schon - so auch, wenn keine baldige Erbenfeststellung erwartbar ist - die Nachlasspflegschaft zur Sicherung des Nachlasses durch das Nachlassgericht von Amts wegen anzuordnen.
Sollte dies nicht erfolgt sein, wie das Ihren Angaben zu entnehmen ist, könnten Sie dies anregen verbunden mit einem eigenen Antrag wegen etwaiger Mietrückstände bzw. Abwicklung des Mietverhältnisses und dem Interesse an der Weitervermietung.
Der Nachlasspfleger würde dann das Mietverhältnis nach meiner Erfahrung auch gleich kündigen, was Ihre Eltern dann auch tun könnten.
Dass das Nachlassgericht nicht sofort eine Nachlasspflegschaft angeordnet hat, sondern erst die Ausschlagung von möglichen Erben abwartet, ist nicht ungewöhnlich. Angesichts der nunmehr vergangenen Zeit sollte die Nachlasspflegschaft aber wohl schon angeordnet werden.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwältin Sabine Beckmann-Koßmann

Rückfrage vom Fragesteller 23. August 2023 | 22:06

Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin,

vielen Dank für Ihre zügige Antwort.
In welcher Form rege ich die Anordnung der Nachlasspflegschaft beim Amtsgericht an?

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 24. August 2023 | 09:28

Sehr geehrter Fragesteller,

Sie schreiben an das Amtsgericht unter dem evtl. bekannten Aktenzeichen, ansonsten unter Angabe der Daten des Verstorbenen, und erklären als Vermieter (Angabe Ihrer Daten) genau das, dass Sie die Anordnung anregen. In derselben Form müsste auch ein eigener Antrag erfolgen.

Mit freundlichen Grüßen

ANTWORT VON

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