23. August 2023
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08:32
Antwort
vonRechtsanwältin Sabine Beckmann-Koßmann
Loebensteinstraße 26
30175 Hannover
Tel: 0511 / 647 200 50
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E-Mail: beckmann-kossmann@t-online.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Bei dem Tod eines Mieters besteht zunächst die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit, dass Ehegatte, Lebenspartner oder Kinder, die mit in der Wohnung wohnen, in das Mietverhältnis eintreten können, auch wenn sie keine vertraglichen Mieter sind. Gibt es diese nicht, wohnte der verstorbene Mieter also allein, dann wird das Mietverhältnis mit dem / den Erben fortgesetzt. Hierzu bedarf es zunächst der Feststellung, wer Erbe geworden ist.
Erst wenn der Erbe feststeht, der bei Ausschlagung aller in Betracht kommenden Verwandten letztlich der Staat sein wird, kann das Mietverhältnis im Regelfall gekündigt werden. Zugang zu der Wohnung werden Sie daher erst erhalten, wenn diese Voraussetzungen gegeben sein werden, die Kündigung erfolgt sein wird.
Sollte der Staat Erbe sein, hätte dieser den Nachlass abzuwickeln.
Während des Verfahrens zur Erbenermittlung kann jedoch schon - so auch, wenn keine baldige Erbenfeststellung erwartbar ist - die Nachlasspflegschaft zur Sicherung des Nachlasses durch das Nachlassgericht von Amts wegen anzuordnen.
Sollte dies nicht erfolgt sein, wie das Ihren Angaben zu entnehmen ist, könnten Sie dies anregen verbunden mit einem eigenen Antrag wegen etwaiger Mietrückstände bzw. Abwicklung des Mietverhältnisses und dem Interesse an der Weitervermietung.
Der Nachlasspfleger würde dann das Mietverhältnis nach meiner Erfahrung auch gleich kündigen, was Ihre Eltern dann auch tun könnten.
Dass das Nachlassgericht nicht sofort eine Nachlasspflegschaft angeordnet hat, sondern erst die Ausschlagung von möglichen Erben abwartet, ist nicht ungewöhnlich. Angesichts der nunmehr vergangenen Zeit sollte die Nachlasspflegschaft aber wohl schon angeordnet werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin Sabine Beckmann-Koßmann
Rückfrage vom Fragesteller
23. August 2023 | 22:06
Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin,
vielen Dank für Ihre zügige Antwort.
In welcher Form rege ich die Anordnung der Nachlasspflegschaft beim Amtsgericht an?
Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
24. August 2023 | 09:28
Sehr geehrter Fragesteller,
Sie schreiben an das Amtsgericht unter dem evtl. bekannten Aktenzeichen, ansonsten unter Angabe der Daten des Verstorbenen, und erklären als Vermieter (Angabe Ihrer Daten) genau das, dass Sie die Anordnung anregen. In derselben Form müsste auch ein eigener Antrag erfolgen.
Mit freundlichen Grüßen