Betrachten von Tierpornografie in Bildergebnissen der Suchmaschinen

| 13. November 2014 23:12 |
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Strafrecht


Zusammenfassung

Ist es legal, tierpornografische Bilder von Google anzuschauen und auf meiner Festplatte zu speichern?

Die Speicherung von tierpornografischen Inhalten auf der eigenen Festplatte kann als "Beziehen" im Sinne des §184a StGB angesehen werden. Dies ist jedoch nur strafbar, wenn die Absicht besteht, diese Inhalte zu verbreiten oder öffentlich zugänglich zu machen. Private Nutzung ohne Weitergabe an Dritte ist nicht strafbar.

Ich bin leidenschaftlicher Sammler von Tierpornografie. Diese finde ich hauptsächlich auf Google (Bildersuche). Dazu musste ich nur "Safe-Search" abstellen. Bei meinem Smartphone war es sogar fabrikmäßig ausgestellt. (Google-Android)
So finde ich bei der Google-Bildersuche tausende Tierpornos zwischen Frauen und Pferden, Schweinen, Hunden und Schlangen. Diese Bilder sind dann auch automatisch auf meiner Festplatte gespeichert.
Die Bilder finde ich bei der Google-Bildersuche nach "Horse Porn", "Dog Porn", "Snake Porn" usw.

Jetzt habe ich gehört, dass Tierpornografie verboten ist. Jedoch finde ich dazu kein Gesetz. In Dänemark, (EU) gibt es ja auch Tierbordelle.

Meine erste Frage daher lautet: Ist es verboten, die tierpornografischen Bilder auf Google (Server: gstatic.com) anzuschauen oder auch auf die eigene Festplatte zu laden?

Ich betrachte Tierpornografie nur privat. Bevor diese tausenden Bilder von Google veröffentlicht und verbreitet wurden kannte ich so was gar nicht.

Zweite Frage: Darf Google.de diese Tierpornos als Monopolist überhaupt in diesen Mengen hochaufgelöst zwischen Teenagern und Tieren verbreiten und sich als reine Suchmaschine ohne Verantwortung für den Inhalt rausreden?

Aufmerksam auf die Tierpornos bei denen Mädchen mit Pferden den Geschlechtsakt verüben wurde ich von Kindern aus der Nachbarschaft, die solche Bilder auf dem Smartphone haben für die Belustigung auf dem Schulhöfen der Grundschulen. (1. - 4. Klasse - bis 10 Jahre alt.)

Ich bin wirklich unsicher, ob ich nun die ca. 10.000 Bilder auf meinen Rechner löschen soll und die Bilder künftig nur noch bei Google direkt anschaue.

Strafnorm: § 184a StGB (Scheint aber für Suchmaschinen nicht zu greifen)
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Das Downloaden der Filme und die Speicherung derselben auf Ihrem PC dürften ein „Beziehen" im Sinne des §184a StGB darstellen, allerdings ist dies Verhalten nur strafbar, wenn wenn diese Handlungen darauf gerichtet sind, eine Verwendung zur Verbreitung oder für einen öffentlichen Zugang zu ermöglichen.

Das heißt: wenn Sie die Videos nicht auf Ihrer Festplatte speichern mit der Absicht diese später zu verbreiten oder öffentlich zugänglich zu machen (Tauschbörse o.ä.) dann machen Sie sich nicht strafbar. Das Downloaden und die Speicherung von Pornografie iSv § 184a StGB sind sogenannte Vorbereitungshandlungen für die strafbare Handlung des Verbreitens und Zugänglichmachens. Eine solche Absicht müsste man Ihnen zunächst einmal nachweisen. Was Sie im Privaten, ohne Dritte daran teilhaben zu lassen, machen ist hiervon nicht umfasst.

Beachten Sie aber, dass sich solch ein Gesetz auch ändern kann. Erst vor kurzer Zeit wurde erneut über die Änderung der Paragraphen im StGB, die sich mit Pornografie beschäftigen, diskutiert.

Was Google angeht: hiermit wurde sich juristisch hierzu Lande noch nicht wirklich auseinandergesetzt. Allerdings denke ich es ist momentan zumindest die allgemeine Meinung vorherrschend dass die Suchmaschinen nicht die Verantwortung dafür tragen, was gesucht und gefunden wird. Ausreichend Möglichkeiten um keine pornografischen Inhalte aufgedrängt zu bekommen gibt es ja genügend (SafeSearch, Kinderschutzsoftware etc).

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen. Ich freue mich über eine Bewertung meiner Anwort.

Mit freundlichen Grüßen
Bewertung des Fragestellers 14. November 2014 | 18:21

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