Sehr geehrter Fragesteller,
Aufgrund Ihrer Informationen beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Zunächst möchte ich Sie aber darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Grundsätzlich steht es im Ermessen der Behörde, eine Beteiligung der Nachbarn durchzuführen. Wie Sie richtig erkannt haben, entfällt die Beteiligung nach § 74 BauO NRW, wenn die Nachbarn die Baupläne unterzeichnet haben und damit Ihr Einverständnis mit den baulichen Maßnahmen und auch Ausnahmen erklärt haben.
Danach dürfte die Behörde die Gebühr nach 2.5.3.2. GebG NRW nicht erheben.
In NRW ist in diesen Angelegenheiten das Widerspruchsverfahren abgeschafft worden. Somit haben Sie auch nicht mehr die Möglichkeit, freiwillig einen Widerspruch einzulegen. Dieser wäre unzulässig.
Damit bliebe Ihnen nur, gegen den Bescheid zu klagen. Dies ist allerdings mit einem Kostenrisiko und Zeitaufwand verbunden. Deshalb rate ich Ihnen, zunächst mit der Behörde telefonisch oder schriftlich Kontakt aufzunehmen, um die Sache zu klären. Immerhin könnte es sich lediglich um ein Missverständnis bzw. einen einfachen Fehler handeln.
Sollte die Behörde den Bescheid dennoch nicht abändern, so sollten Sie einen Anwalt aufsuchen, damit Ihre Interessen vor Gericht optimal durchgesetzt werden.
Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Kerstin Götten
(Rechtsanwältin)
Aufgrund Ihrer Informationen beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Zunächst möchte ich Sie aber darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Grundsätzlich steht es im Ermessen der Behörde, eine Beteiligung der Nachbarn durchzuführen. Wie Sie richtig erkannt haben, entfällt die Beteiligung nach § 74 BauO NRW, wenn die Nachbarn die Baupläne unterzeichnet haben und damit Ihr Einverständnis mit den baulichen Maßnahmen und auch Ausnahmen erklärt haben.
Danach dürfte die Behörde die Gebühr nach 2.5.3.2. GebG NRW nicht erheben.
In NRW ist in diesen Angelegenheiten das Widerspruchsverfahren abgeschafft worden. Somit haben Sie auch nicht mehr die Möglichkeit, freiwillig einen Widerspruch einzulegen. Dieser wäre unzulässig.
Damit bliebe Ihnen nur, gegen den Bescheid zu klagen. Dies ist allerdings mit einem Kostenrisiko und Zeitaufwand verbunden. Deshalb rate ich Ihnen, zunächst mit der Behörde telefonisch oder schriftlich Kontakt aufzunehmen, um die Sache zu klären. Immerhin könnte es sich lediglich um ein Missverständnis bzw. einen einfachen Fehler handeln.
Sollte die Behörde den Bescheid dennoch nicht abändern, so sollten Sie einen Anwalt aufsuchen, damit Ihre Interessen vor Gericht optimal durchgesetzt werden.
Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Kerstin Götten
(Rechtsanwältin)