3. Dezember 2020
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15:51
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Wehle
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gern beantworte ich Ihre Frage aufgrund der von Ihnen getätigten Angaben wie folgt.
In Deutschland fällt für die zu ermittelnden Gewinne lediglich die deutsche Körperschaftssteuer (zzgl. des darauf entfallenden Solidaritätszuschlages; insgesamt ca. 15,82%) an.
Ohne Betriebsstätte der Körperschaft im Inland, die durch die vermieteten Immobilien eben nicht geschaffen wird, besteht kein Anspruch auf die Entrichtung einer Gewerbesteuer (FG Münster Az. 13 K 3645/16 G vom 12.04.2019).
Wegen Art. 6 DBA CH/D fällt das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, an den Vertragsstaat der Belegenheit der vermieteten Immobilie, so dass hier diese Einkünfte in der Schweiz nicht mehr zu besteuern sind.
Daher ist hier auch nichts anzurechnen, da keine Einkünfte der doppelten Besteuerung unterfallen.
Aufgrund der linearen Besteuerung von Körperschaften entfällt insoweit auch die bei natürlichen Personen außerhalb der EU die Progression aufgrund steuerfreier Einkünfte.
In Deutschland ist eine entsprechende Steuererklärung für beschränkt steuerpflichtige Einkünfte („Beschränkte Steuerpflicht I") einzureichen. Es ist vornehmlich das Finanzamt örtlich zuständig in dessen Kreis die Steuerobjekte belegen sind.
Ich hoffe Ihre Fragen beantwortet zu haben und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wehle
Rechtsanwalt /Aachen
Rechtsanwalt Andreas Wehle