Besteuerung der Rente

19. April 2012 14:14 |
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Steuerrecht


Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bräuchte Hilfe bei folgender Sache:

Seit dem Juli 2004 wurde Erwerbsminderungsrente (Bfa)bezogen.

Diese Rente wurde auf Antrag (2008) (Dt. Rentenvers.) hin gewandelt in eine Altersrente für Frauen ab 1.6.2009.

"Auf ihren Antrag hin erhalten sie anstelle ihrer bisherigen Rente von uns die Altersrente.

Es stellt sich die Frage nach der korrekten Besteuerung. Ob nur 50 % oder wieviel jetzt zu versteuern sein werden wird. Steigt das noch weiter?

Ich habe gehört, dass der Eintritt in egal welche Rente die günstigere Versteuerung erhält. Ich bin jetzt aber aufgrund von Ansicht der Finanzverwaltung in die nächsthöhere ansteigende Besteurung einkategorisiert worden.

Wie ist es richtig und gibt es Rechtsprechung von Finanzhof hierzu? Insbesondere was die Gerichte hierzu sagen, ist mir wichtig.

Ich bedanke mich im Vorraus für Ihre Mühen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Für Bestandsrenten (Beginn der Rente vor dem 01.01.2005), insoweit spielt es keine Rolle dass eine Rente wegen Erwerbsunfägigkeit bezahlt wird, gilt einheitlich ein Besteuerungsanteil in Höhe von 50%. Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem der Besteuerung unterliegenden Anteil der Rente ist der steuerfreie Teil der Rente. Der steuerfrei bleibende Teil der Rente wird betragsmäßig für die gesamte Laufzeit des Rentenbezugs festgeschrieben und erhöht sich somit nicht mehr; Sie müssen also jeweils 50 % besteuern; dieser Prozentsatz erhöht sich nicht mehr.
Renten wegen Erwerbsminderung werden wie die normale Altersrente nicht mit dem Ertragsanteil, sondern mit dem Besteuerungsanteil aufgrund der durch das Alterseinkünftegesetz eingefügten Neuregelung versteuert, auch wenn der Bezug einer Erwerbsminderungsrente zeitlich begrenzt ist und später durch die Altersrente abgelöst wird. Ein Unterschied zwischen Alters- und Erwerbsminderungsrente besteht nach Auffassung des BFH nicht(Urteil vom 13.04.2011 Az. X R 54/09 und FG Münster Urteil vom 29.10.2009, Az. 8 K 1745/07).
Falls Sie die Urteile im Volltext wünschen, bitte ich, um Mitteilung.
Über eine positive Bewertung freue ich mich.




Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Patrick Hermes, Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller 20. April 2012 | 10:46

Das bedeutet im Klartext, dass die Rente die 2004 von der bfa festgelegt wurde, obwohl nur erwerbsminderungsrente, mir auf Lebenszeit den Besteuerungsatz von 50 % sichert.

Ich müsste also Widerspruch gegen den nächsten Steuerbescheid einlegen?

Bitte senden sie mir interessehalber die Gesamtentscheidungen zu.

Ich bin mit der Auskunft bisher zufrieden.

Mit freundlichen Grüßen
P.Figiel

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 20. April 2012 | 11:43

Ja, auch wenn die Erwerbsminderungsrenterente bereits vor 2005 gezahlt wurde, ist die Rente mit 50 % zu besteuern.
Wenn Sie mir Ihren letzten Steuerbescheid übersenden, kann ich erst überprüfen, ob der Besteuerungsanteil richtig festgesetzt wurde.
Bezüglich der Urteile setzen Sie sich bitte mit meiner Kanzlei in Verbindung: 089- 592033 oder per E-Mail an info@kanzlei-hermes.com

Über eine positive Bewertung freue ich mich.

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