20. Oktober 2009
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01:17
Antwort
vonRechtsanwalt Jeremias Mameghani
Bolkerstr.69
40213 Düsseldorf
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ich bedanke micbh für die eingestellte Frage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalt in einer ersten Einschätzung gerne wie folgt beantworten möchte:
Eine gesetzlich normierte Pflicht zur Aufklärung gibt es zwar nicht, wie beispielsweise eine solche nach § 2 Abs.2 Nr.3 SGB III. Allerdings könnte eine gesetzlich nicht ausdrücklich normierte Pflicht des Arbeitgebers zur Erteilung eines Hinweis in Form einer sog. Nebenpflicht bestehen. Kommt ein Gericht zu der Auffassung, dass eine schuldhafte Pflichtverletzung begangen wurde, so hat der Arbeitgeber den entstandenen Schaden zu ersetzen. Zudem war Ihr Arbeitgeber gem. § 28 e Abs. 1 Satz 1 SGB IV verpflichtet, den Gesamtsozialversicherungsbeitrag – also auch die Beiträge zur gesetzlichem Krankenversicherung – zu zahlen, wobei er Ihnen gegenüber einen Anspruch auf den von Ihnen zu tragenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (§ 28 g SGB IV) hat. Diesen Anspruch kann er allein durch Abzug vom Arbeitsentgelt geltend machen. Einen unterbliebenen Abzug darf der Arbeitgeber gem. § 28 g SGB IV nur bei den drei nächsten Lohn- oder Gehaltszahlungen nachholen. Hiernach hat der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer nur dann Rückforderungsansprüche, wenn der Abzug ohne sein Verschulden unterblieben ist. Da der Arbeitgeber zur Meldung der versicherungspflichtigen Beschäftigung (§ 198 SGB V) und Beitragsabrechnung gegenüber den Sozialversicherungsträgern verpflichtet ist (§ 28 f SGB IV), wird er in der Regel den Umstand zu vertreten haben, dass der Arbeitnehmer fälschlicherweise als privat Krankenversicherter eingestuft wurde.Da ein Anspruch auf den Beitragszuschuss zur privaten Krankenversicherung nicht besteht, wenn der Arbeitnehmer krankenversicherungspflichtig ist, war Ihr Arbeitgeber zur Zahlung der Beitragszuschüsse nicht verpflichtet. Er hat die Zahlungen folglich ohne Rechtsgrund geleistet, so dass eine Rückforderung nach den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff BGB) möglich ist. Abgesehen von den Beiträgen, die Ihnen Ihre private Versicherung zurückerstattet hat, werden Sie gegenüber der weitergehenden Rückforderung des Beitragszuschusses zur privaten Krankenversicherung aufgrund Ihrer tatsächlichen Zahlungen jedoch nach § 818 Abs. 3 BGB den Einwand der Entreicherung erheben können.
Ich empfehle Ihnen dringend, die Angelegenheit alsbald von einem Anwalt vor Ort begutachten zu lassen und ihn mit Ihrer Interessenvertretung zu beauftragen. Sollte eine Klage Aussicht auf Erfolg haben, so müssten die rechtlichen Schritte alsbald eingeleitet werden.
Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung geben konnte. Bitte nutzen Sie ggf. die Kostenlose Nachfragefunktion. Bitte beachten Sie zudem, dass das Hinzufügen oder Weglassen von Tatsachen zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen kann. Sollten Sie eine Interessenvertretung wünschen, so stehe ich Ihnen selbstverständlich hierfür ebenfalls zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
RA Jeremias Mameghani
Rechtsanwälte Vogt
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