Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
grundsätzlich hat die Erbengemeinschaft selber keinen wirksamen Maklerauftrag erteilt. Gleichwohl jedoch haben 2 von 3 Mitgliedern der Erbengemeinschaft den Auftrag gezeichnet.
Der Maklervertrag ist aber jederzeit kündbar, das ergibt sich aus § 627 BGB.
Dem Makler wären allenfalls die Auslagen für Anzeigen, notwendige Fahrtkosten also dessen Auslagen zu ersetzen.
Darüber hinaus schuldet der Verkäufer dem Makler keinen Schadenersatz, schon gar nicht in Höhe der Provision.
Solange kein Hauptgeschäft, also der Verkauf des Hauses, zustande gekommen ist, haben Sie hier also keine Probleme.
Gleichwohl kann hier die Beauftragung eines Rechtsanwaltes sinnvoll sein. Dieser könnte diese Rechtslage für den Makler noch einmal zusammen fassen um endgültig Ruhe in den Vorgang zu bringen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr Busch,
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Es ist also kein rechtsverbindlicher Maklervertrag geschlossen worden, sehr gut.
In der Überschrift des Dokuments steht Makler-Allein-Auftrag. Ist dieses einem Maklervertrag gleichzusetzten?
Für uns gibt es noch einige offene Punkte.
Welcher Kaufpreis gilt als Basis für die Vermittlung? Im Makler-Allein-Auftrag ist kein Verkaufspreis enthalten.
Wir hatten uns am bei der Zusammenkunft am auf einen möglichen Preis für die Immobilie verständigt, d.h. er hat diese Zahl auf ein Blatt Papier geschrieben, gegengezeichnet haben wir nicht. Es ist ebenfalls möglich, dass wir mehr Grund abtreten, inklusive einer Garage oder noch mehr Grund mit zwei Garagen. Bei den Varianten 2 und 3 war nur der Grund nach Bodenrichtwert ohne die Garagen angesetzt worden.
Welcher Preis gilt als Verkaufspreis und damit bindend für den Makler? Hat der Makler einen Spielraum, den wir als Verkaufspreis akzeptieren müssen?
Wenn der Makler also die Immobilie nicht verkauft, hat er Anspruch auf eine Vergütung? Erstattung seiner Auslagen?
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Sehr geehrter Fragesteller,
zum Einen haben Sie mich mißverstanden, zum anderen geht Ihre Nachfrage über die Ursprungsfrage hinaus. Gleichwohl in aller Kürze:
1. Es ist ein wirksamer Maklervertrag zustande gekommen, jedoch nicht für die Erbengemeinschaft sondern den jeweiligen Unterzeichner.
2. Makler-Alleinauftrag ist lediglich eine spezielle Bezeichnung eines solchen Vertrages.
3. Der tatsächlich erzielte kaufpreis.
4.Allein Sie entscheiden, zu welchem Preis Sie veräußern wollen, nicht der Makler.
5.Einen solchen Ersatzanspruch hat der Makler nur, wenn dies ausdrücklich vertraglich vereinbart ist.
Ich hoffe, Ihnen geholfen zu haben.