15. September 2017
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20:02
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Holger Traub, Dipl. Kfm.
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen, insbesondere der Ausschlagung der Erbschaft, verbindlich wie folgt beantworten:
Frage 1: Wer zählt in diesem Fall als "Angehöriger"? Ich finde hier unterschiedliche Angaben. Sind "Neffen" und "Schwager" Angehörige im dem Sinne dass sie die Beerdigung durchführen müssen?
Da der Verstorbene bis zu seinem Ableben in Schleswig Holstein lebte, findet das Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und
Friedhofswesen des Landes Schleswig-Holstein Anwendung.
Dieses definiert den Begriff der Hinterbliebenen (dies ist der genaue Termins im Sinne der Bestattungsgesetze der Länder) in § 2 Nr. 12 BestattG wie folgt:
Hinterbliebene sind die folgenden volljährigen Personen:
a) die Ehegattin oder der Ehegatte,
b) die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner,
c) leibliche und adoptierte Kinder,
d) Eltern,
e) Geschwister,
f) Großeltern und
g) Enkelkinder
der verstorbenen Person.
Die Hinterbliebenen (nicht die Angehörigen) trifft die Bestattungspflicht im Falle einer Ausschlagung nach diesem Gesetz, vgl. § 13 Abs. 2 BestattG.
Die von Ihnen benannten weitläufigen Verwandten fallen daher nicht zu den Verpflichteten im Sinne des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Schleswig-Holstein.
Frage 2: Falls Neffen und/oder Schwägerin mit der Durchführung beauftragt werden, können sie widersprechen?
Hinterbliebene im Sinne des § 2 Nr. 12 BestattG können u.a. widersprechen, wenn sie nicht finanziell leistunfähig sind. Inwiefern ein Widerspruch Erfolg hat, entscheidet die Behörde anhand des Einzelfalles.
Frage 3: Falls nein, müssen diese Angehörigen sich zwingend an die Bestattungsverfügung halten und eine Bestattung für über 4.000 Euro bestellen? Alle drei Angehörigen (Neffen und Schwägerin) sind sich einig dass sie entgegen des Willens des Verstorbenen eine möglichst einfache Beerdigung wünschen. Es gäbe keinen weiteren Angehörigen der Einspruch einlegen würde.
Die Hinterbliebenen haben sich (im Gegensatz zu den Erben bei einer Annahme der Erbschaft) nicht an die Bestattungsverfügung zu halten. Bei einer Bestattungsverfügung handelt es sich um eine sog. Nachlassverbindlichkeit, welche die Erben treffen würde. Ist kein Erbe vorhanden, geht die Verfügung ins Leere. Im Verpflichtungsfalle per Bestattungsgesetz wäre sodann eine "normale" Beerdigung geschuldet.
Frage 4: Wenn sie sich nicht weigern können, was passiert mit den 4.000 Kosten wenn alle Erben ausschlagen? Bleiben die Angehörigen auf diesen Kosten sitzen?
Da in vorliegendem Fall weder Hinterbliebene vorhanden sind noch die Bestattungsverfügung verbindlich durchgreift, bleiben die eingegangenen Verpflichtungen durch den Erblasser als unerfüllte Verbindlichkeiten im Nachlass.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und würde mich über die Abgabe einer 5-Sterne-Bewertung freuen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Traub
-Rechtsanwalt-