2. September 2006
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19:58
Antwort
vonRechtsanwältin Jutta Petry-Berger
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ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehmen möchte:
Der Verwalter muß gem. § 27 WEG grds. Beschlüsse unverzüglich ausführen, und zwar unabhängig von der Anfechbarkeit. Die Nichtdurchführung eines Beschlusses kann eine Verletzung des Verwaltervertrages sein und zum Schadensersatz verpflichten (BayObLG ZfIR 1997, 552 ; ZWE 2000, 179).
Die Hausverwaltung muss daher unter Fristsetzung und Androhung. evtl. Schadensersatzansprüche aufgefordert werden, den Beschluss vom 15.06.2006 nunmehr auszuführen. Sollte der betroffene Eigentümer und Architekt nicht wirksam verpflichtet werden können und kommt aus diesem Grunde auch keine gerichtliche Durchsetzung des Beschlusses in Betracht, müsste in einem weiteren Beschluss darüber befunden werden, ob ein anderer Architekt mit der Erstellung eines Kostenvoranschlags beauftragt werden soll.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin