Beschlagnahmeverfügung § 25 Abs. 1 StVG

21. Juni 2005 18:25 |
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Verkehrsrecht


Hallo,

habe eine für mich wichtige Frage !

Heute wurde mein Führerschein für 30 Tage Beschlagnahmt. Ich bin in einer Ortschaft über 30 kmh zu schnell gefahren. Sehe auch ein das, dass beschraft werden muß. Bin ich auch einverstanden mit. Aber die Art, wie das von Statten ging, nicht ...

Schilder mal den Vorgang :

Am 28.04.2005 habe ich ein Bußgeldbescheid bekommen, den ich dann zur Seite legte, aufgrund meinen geplanten Umzugs zum 14.05.2005. Irgendwo im Karton gelandet !
Am 17.05.2005 ist der Bescheid rechtskräftig geworden. Ich muß auch wohl angeschrieben worden sein ! Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins. Dieses Schreiben mit Postzustellungsurkunde ist wieder an den Kreis zurückgegangen, laut Auskunft des Kreises, somit habe ich diesen nicht erhalten. Am 10.06.2005 schickt daraufhin der Kreis Plön, eine Beschlagnahmeverfügung an die Polizei in Bredtstedt, obwohl ich da nicht mehr Wohne. Die Polizei ermittelt das ich nach Leck gezogen bin, und schickt die Verfügung weiter nach meinen jetzigen Wohnsitz.
Heute steht die Polizei vor der Tür, und Beschlagnahmt meinen Führerschein, ohne das ich die gelegenheit hatte wiederspruch einzulegen, oder meinen Führerschein freiwillig abzugeben.

Auch der Zeitpunkt war schlecht, habe 9 Kinder. Die hälfte soll nach Pflegeeltern nach Dänemark, und täglich muß ich diese nach Padburg fahren, zum Bahnhof ! Fakt ist, es ist einfach ungünstig, zum jetzigen Zeitpunkt !

Meine Frage :

Was kann ich tuen, um den Führerschein wieder zu bekommen, und den dann zum einen späteren Zeitpunkt abzugen ?
Wie soll ich vorgehen ?

Ich hoffe Sie können mir helfen

Schönen Gruß

S.Hansen
Sehr geehrter Fragesteller, sehr geehrte Fragestellerin,

zunächst bedanke ich mich für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage der vorhandenen Informationen beantworten möchte.

Habe ich Verständnis für Ihren Unmut, allerdings ist der von Ihnen beschriebene Ablauf üblich, wenn sich der Betroffene des Bußgeldbescheides gegen diesen weder zur Wehr setzt noch in irgendeiner Weise reagiert. Im Rahmen eines Einspruches wäre es durchaus möglich gewesen, den Führerscheinentzug abzuwenden gegen Bemessung eines höheren Bußgeldes, wenn ihnen der Entzug unzumutbar ist, was hier durchaus anzunehmen ist.

Eine Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins ist keine Wirksamkeitsaussetzung für die Beschlagnahmeanordnung. Von daher greift der von Ihnen geführte Einwand leider nicht.

Insoweit wäre grundsätzlich nur möglich, nachträglichen Rechtschutz zu suchen. Insoweit bestehen allerdings keine Möglichkeiten, da der zu Grunde liegende Bußgeldbescheid, da rechtskräftig, nicht mehr angegriffen werden kann und daher stets als rechtmäßig anzusehen ist. Leider haben Sie die berechtigten Einwände nicht früher geltend gemacht. Mit der Rechtskraft dieses Bescheides, beziehungsweise mit amtlicher Inbesitznahme, beginnt das Fahrverbot, das nunmehr nicht mehr angreifbar ist.

Es tut mir leid, dass ich Ihnen keinen positiveren Bescheid geben kann.

mit freundlichen Grüßen

Hellmann
Rechtsanwalt
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