Sehr geehrter Fragesteller, sehr geehrte Fragestellerin,
zunächst bedanke ich mich für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage der vorhandenen Informationen beantworten möchte.
Habe ich Verständnis für Ihren Unmut, allerdings ist der von Ihnen beschriebene Ablauf üblich, wenn sich der Betroffene des Bußgeldbescheides gegen diesen weder zur Wehr setzt noch in irgendeiner Weise reagiert. Im Rahmen eines Einspruches wäre es durchaus möglich gewesen, den Führerscheinentzug abzuwenden gegen Bemessung eines höheren Bußgeldes, wenn ihnen der Entzug unzumutbar ist, was hier durchaus anzunehmen ist.
Eine Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins ist keine Wirksamkeitsaussetzung für die Beschlagnahmeanordnung. Von daher greift der von Ihnen geführte Einwand leider nicht.
Insoweit wäre grundsätzlich nur möglich, nachträglichen Rechtschutz zu suchen. Insoweit bestehen allerdings keine Möglichkeiten, da der zu Grunde liegende Bußgeldbescheid, da rechtskräftig, nicht mehr angegriffen werden kann und daher stets als rechtmäßig anzusehen ist. Leider haben Sie die berechtigten Einwände nicht früher geltend gemacht. Mit der Rechtskraft dieses Bescheides, beziehungsweise mit amtlicher Inbesitznahme, beginnt das Fahrverbot, das nunmehr nicht mehr angreifbar ist.
Es tut mir leid, dass ich Ihnen keinen positiveren Bescheid geben kann.
mit freundlichen Grüßen
Hellmann
Rechtsanwalt
www.anwaltskanzlei-hellmann.de
zunächst bedanke ich mich für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage der vorhandenen Informationen beantworten möchte.
Habe ich Verständnis für Ihren Unmut, allerdings ist der von Ihnen beschriebene Ablauf üblich, wenn sich der Betroffene des Bußgeldbescheides gegen diesen weder zur Wehr setzt noch in irgendeiner Weise reagiert. Im Rahmen eines Einspruches wäre es durchaus möglich gewesen, den Führerscheinentzug abzuwenden gegen Bemessung eines höheren Bußgeldes, wenn ihnen der Entzug unzumutbar ist, was hier durchaus anzunehmen ist.
Eine Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins ist keine Wirksamkeitsaussetzung für die Beschlagnahmeanordnung. Von daher greift der von Ihnen geführte Einwand leider nicht.
Insoweit wäre grundsätzlich nur möglich, nachträglichen Rechtschutz zu suchen. Insoweit bestehen allerdings keine Möglichkeiten, da der zu Grunde liegende Bußgeldbescheid, da rechtskräftig, nicht mehr angegriffen werden kann und daher stets als rechtmäßig anzusehen ist. Leider haben Sie die berechtigten Einwände nicht früher geltend gemacht. Mit der Rechtskraft dieses Bescheides, beziehungsweise mit amtlicher Inbesitznahme, beginnt das Fahrverbot, das nunmehr nicht mehr angreifbar ist.
Es tut mir leid, dass ich Ihnen keinen positiveren Bescheid geben kann.
mit freundlichen Grüßen
Hellmann
Rechtsanwalt
www.anwaltskanzlei-hellmann.de