Beschäftigungsverbot durch den arbeitgeber

| 20. Juni 2010 15:16 |
Preis: 50€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Meine Mitarbeiterin ist schwanger und seit April 10krankgeschrieben bzw. zwischen zeitlich hatte sie ein individuelles Beschäftigungsverbot. Die FA will kein weiteres Beschäftigungsverbot ausstellen mit der Begründung, dass die Arbeitgeberin dieses vornehmen müsse. Was muss ich nun als AG also tun? An welche Stelle muss ich mich wenden, um ein Beschäftigungsverbot als Arbeitgeber auszusprechen?
20. Juni 2010 | 15:48

Antwort

von


(834)
Langener Landstraße 266
27578 Bremerhaven
Tel: 0471/ 483 99 88 - 0
Web: https://www.bewertungsbeseitiger.de
E-Mail: info@drnewerla.de
Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihren Auftrag!

Nachfolgend möchte ich zu Ihrer Anfrage sehr gerne wie folgt Stellung nehmen:


Grundsätzlich ist die Information vollkommen zutreffend, dass Sie in der von Ihnen geschilderten Situation ein Beschäftigungsverbot aussprechen können. Es ist aber nicht so, dass der Arbeitgeber in dieser Situation immer ein Beschäftigungsverbot aussprechen muss.Die Informationen der FA ist insoweit also nicht vollkommen korrekt.

Grundsätzlich ist es so, dass der Frauenarzt/ Frauenärztin das Beschäftigungsverbot ausspricht. Widersprüchlich ist hier, dass Ihre Mitarbeiterin einerseits krankgeschrieben worden ist, auf der anderen Seite aber kein Beschäftigungsverbot erhalten hat, das passt nicht zusammen.

Ihre Mitarbeiterin sollte deshalb noch einmal mit Ihrem FA sprechen, weshalb dieser nicht das Berufsverbot aussprechen möchte. Ich kann mir gut vorstellen, dass die FA Rücksprache mit der Krankenkasse nehmen muss und verhindern möchte, dass die Krankenkasse aufgrund der Ausbreitung des Berufsverbotes Kosten hat. Dieses ist aber nicht in Ordnung. Sollte dem tatsächlich so sein, so sollte ihre Mitarbeiterin gegebenenfalls in Erwägung ziehen, den/die FA zu wechseln.

Unterstellt, dieses ist abgeklärt und Sie würden letztendlich in der Tat das Berufsverbot aussprechen, möchte ich Ihnen nun kurz erklären, wie dieses funktioniert.


Nachfolgend habe ich Ihnen noch einmal einen sehr interessanten Link mit vertiefenden Informationen zum Thema Beschäftigungsverbot während des Mutterschutzes beigefügt:

http://www.berlin.de/lagetsi/themen/37445.html

Das Beschäftigungsverbot muss einerseits gegenüber der betreffenden Mitarbeiterin und andererseits unverzüglich gegenüber dem zuständigen Landesamt für Arbeitsschutz angezeigt werden.

Diese Mitteilung kann formlos erfolgen. Im Wesentlichen muss die Mitteilung beinhalten, um welche Mitarbeiterin es sich handelt, der Umstand, dass ein Beschäftigungsverbot ergangen ist, für voraussichtlich welchen Zeitraum das Beschäftigungsverbot ergangen ist (sofern dieses schon absehbar ist) und für welche Tätigkeit des Beschäftigungsverbot ergangen ist.

Sollten Sie noch weitergehende Fragen hier zu haben, so können Sie sich sehr gerne an das zuständige Landesamt für Arbeitsschutz wenden. Meiner Erfahrung nach kann man Ihnen dort sehr kompetent mit Rat zur Seite stehen.


Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Bei Bedarf fragen Sie gerne nach.

Ich hoffe Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen angenehmen Sonntagnachmittag!




Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
Fax: 0471/57774



Rechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla
Fachanwalt für Informationstechnologierecht, Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Bewertung des Fragestellers 22. Juni 2010 | 18:32

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"Vielen Dank für die schnelle Unterstützung! Ich fand die Beratung sehr hilfreich und sie hat mir Klarheit in meiner Vorgehensweise gebracht. "
Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 22. Juni 2010
5/5.0

Vielen Dank für die schnelle Unterstützung! Ich fand die Beratung sehr hilfreich und sie hat mir Klarheit in meiner Vorgehensweise gebracht.


ANTWORT VON

(834)

Langener Landstraße 266
27578 Bremerhaven
Tel: 0471/ 483 99 88 - 0
Web: https://www.bewertungsbeseitiger.de
E-Mail: info@drnewerla.de
RECHTSGEBIETE
Markenrecht, Urheberrecht, Fachanwalt Informationstechnologierecht, Fachanwalt Gewerblicher Rechtsschutz, Fachanwalt Urheber- und Medienrecht