20. Juni 2010
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15:48
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla
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vielen Dank für Ihren Auftrag!
Nachfolgend möchte ich zu Ihrer Anfrage sehr gerne wie folgt Stellung nehmen:
Grundsätzlich ist die Information vollkommen zutreffend, dass Sie in der von Ihnen geschilderten Situation ein Beschäftigungsverbot aussprechen können. Es ist aber nicht so, dass der Arbeitgeber in dieser Situation immer ein Beschäftigungsverbot aussprechen muss.Die Informationen der FA ist insoweit also nicht vollkommen korrekt.
Grundsätzlich ist es so, dass der Frauenarzt/ Frauenärztin das Beschäftigungsverbot ausspricht. Widersprüchlich ist hier, dass Ihre Mitarbeiterin einerseits krankgeschrieben worden ist, auf der anderen Seite aber kein Beschäftigungsverbot erhalten hat, das passt nicht zusammen.
Ihre Mitarbeiterin sollte deshalb noch einmal mit Ihrem FA sprechen, weshalb dieser nicht das Berufsverbot aussprechen möchte. Ich kann mir gut vorstellen, dass die FA Rücksprache mit der Krankenkasse nehmen muss und verhindern möchte, dass die Krankenkasse aufgrund der Ausbreitung des Berufsverbotes Kosten hat. Dieses ist aber nicht in Ordnung. Sollte dem tatsächlich so sein, so sollte ihre Mitarbeiterin gegebenenfalls in Erwägung ziehen, den/die FA zu wechseln.
Unterstellt, dieses ist abgeklärt und Sie würden letztendlich in der Tat das Berufsverbot aussprechen, möchte ich Ihnen nun kurz erklären, wie dieses funktioniert.
Nachfolgend habe ich Ihnen noch einmal einen sehr interessanten Link mit vertiefenden Informationen zum Thema Beschäftigungsverbot während des Mutterschutzes beigefügt:
http://www.berlin.de/lagetsi/themen/37445.html
Das Beschäftigungsverbot muss einerseits gegenüber der betreffenden Mitarbeiterin und andererseits unverzüglich gegenüber dem zuständigen Landesamt für Arbeitsschutz angezeigt werden.
Diese Mitteilung kann formlos erfolgen. Im Wesentlichen muss die Mitteilung beinhalten, um welche Mitarbeiterin es sich handelt, der Umstand, dass ein Beschäftigungsverbot ergangen ist, für voraussichtlich welchen Zeitraum das Beschäftigungsverbot ergangen ist (sofern dieses schon absehbar ist) und für welche Tätigkeit des Beschäftigungsverbot ergangen ist.
Sollten Sie noch weitergehende Fragen hier zu haben, so können Sie sich sehr gerne an das zuständige Landesamt für Arbeitsschutz wenden. Meiner Erfahrung nach kann man Ihnen dort sehr kompetent mit Rat zur Seite stehen.
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Bei Bedarf fragen Sie gerne nach.
Ich hoffe Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen angenehmen Sonntagnachmittag!
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
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Rechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla
Fachanwalt für Informationstechnologierecht, Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht