Beschädigung Grababdeckplatte

| 22. April 2020 16:19 |
Preis: 49,00 € |

Schadensersatz


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Bei Erdaushubarbeiten am Nachbargrab wurde durch die ausführende Firma eine (von drei) Grababdeckplatten an unserem Familiengrab beschädigt. Die Platte ist in der Mitte gebrochen und muss deshalb ersetzt werden.
Der Schädiger ist versichert und dem Grunde nach bereit, den Schaden zu ersetzen.
Schwieriger wird sich die Frage des Schadenersatzes der Höhe nach gestalten.
Nach ersten Nachfragen bei Steinmetzbetrieben wird es heute wohl nicht mehr möglich sein,
eine Grabplatte mit gleicher Farbe, Maserung und äußerer Beschaffenheit zu erhalten wie bei der Erstverlegung der Grabplatten im Jahr 2017.
Wir befürchten, dass sich gar deutliche Abweichungen zwischen der neuen Grabplatte – links
- und den beiden (unbeschädigten) Grabplatten – Mitte und rechts – ergeben, was unserer-
seits nicht zu akzeptieren wäre.
Meine konkrete Frage hierzu:
Können im Rahmen der Schadensregulierung weitergehende Ansprüche (über die Kosten
einer neuen Grabplatte hinaus) geltend gemacht werden ?
Wäre es denkbar, dass die mittlere (unbeschädigte) Platte nach links versetzt und die neue Platte in die Mitte verlegt wird, so dass zumindest die Symmetrie passen würde ? Dies wäre zugegebenermaßen mit erheblichen Mehrkosten verbunden, da die mittlere Platte andere
Maße hat als die Außenplatten und deshalb mit großem Aufwand auf das richtige Maß - in
der Höhe und der Breite - zurechtgeschnitten/geschliffen werden müsste ....
Die kostenträchtigste Möglichkeit wäre schließlich, alle drei Platten zu ersetzen (d.h. auch
die beiden unbeschädigten Abdeckplatten), damit - dem Grundsatz im Schadenersatzrecht
folgend - der vormalige Zustand wieder hergestellt wäre. Könnten die Kosten hierfür dem
Schädiger in Rechnung gestellt werden ?
Zum Verständnis:
Eine Abdeckplatte (VERDE TROPICAL) kostet ca. 2500 €, die große Lösung mit drei neuen
Platten demnach etwa 7500 €.

22. April 2020 | 17:12

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Der Schädiger ist wegen der fahrlässigen Sachbeschädigung zum Ersatz aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 sowie aus § 823 Abs. 1 verpflichtet. Art und Umfang des Schadensersatzes bestimmen sich nun zunächst aus § 249 Abs. 1. Danach ist der hypothetische Zustand herzustellen, der ohne den zum Ersatz verpflichtenden Umstand bestünde. Dann wäre die Grabplatte noch unversehrt und die 3 Abdeckplatten von der gleichen Art. Die Herstellungsverpflichtung des § 249 Abs. 1 verpflichtet den Schädiger also nicht etwa zum reinen Geldersatz durch Zahlung des Wertes, sondern auch zur Wiederherstellung eines gleichwertigen Zustands, also zur Beschaffung und Einbau einer gleichwertigen Grababdeckung gleicher Art (durch ihn oder durch geeignete Erfüllungsgehilfen = von ihm beauftragte Handwerker).

Nach § 249 Abs. 2 haben Sie aber, da eine Sachbeschädigung vorliegt, die Möglichkeit, statt einer Naturalrestitution durch den Schädiger, Ersatz der zur Wiederherstellung erforderlichen Kosten zu verlangen. Sie können meiner Meinung nach die Platten im Wert von 7.500 € verlangen.

Was im Enddeffekt ein gleichwertiger Zustand ist, darüber lässt sich streiten.

Da die Versicherungen ungern freiwillig zahlen, rate ich Ihnen einen spezialisierten Anwalt für die Verhandlungen zu nehmen. Gerne stehe ich Ihnen dabei zur Verfügung.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
RA Richter


Bewertung des Fragestellers 24. April 2020 | 13:16

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Ansprüche gewiss nicht ohne RA durchsetzbar "
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Ansprüche gewiss nicht ohne RA durchsetzbar


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