22. April 2020
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17:12
Antwort
vonRechtsanwalt Matthias Richter
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der Schädiger ist wegen der fahrlässigen Sachbeschädigung zum Ersatz aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 sowie aus § 823 Abs. 1 verpflichtet. Art und Umfang des Schadensersatzes bestimmen sich nun zunächst aus § 249 Abs. 1. Danach ist der hypothetische Zustand herzustellen, der ohne den zum Ersatz verpflichtenden Umstand bestünde. Dann wäre die Grabplatte noch unversehrt und die 3 Abdeckplatten von der gleichen Art. Die Herstellungsverpflichtung des § 249 Abs. 1 verpflichtet den Schädiger also nicht etwa zum reinen Geldersatz durch Zahlung des Wertes, sondern auch zur Wiederherstellung eines gleichwertigen Zustands, also zur Beschaffung und Einbau einer gleichwertigen Grababdeckung gleicher Art (durch ihn oder durch geeignete Erfüllungsgehilfen = von ihm beauftragte Handwerker).
Nach § 249 Abs. 2 haben Sie aber, da eine Sachbeschädigung vorliegt, die Möglichkeit, statt einer Naturalrestitution durch den Schädiger, Ersatz der zur Wiederherstellung erforderlichen Kosten zu verlangen. Sie können meiner Meinung nach die Platten im Wert von 7.500 € verlangen.
Was im Enddeffekt ein gleichwertiger Zustand ist, darüber lässt sich streiten.
Da die Versicherungen ungern freiwillig zahlen, rate ich Ihnen einen spezialisierten Anwalt für die Verhandlungen zu nehmen. Gerne stehe ich Ihnen dabei zur Verfügung.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Richter