17. Juli 2011
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19:52
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla
Langener Landstraße 266
27578 Bremerhaven
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vielen Dank für Ihre Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:
1. Ich bin das Kind und kann nicht enterbt werden. Meine Schwester und ich möchten gerne den Pflichtteil einklagen.
Sie haben vollkommen Recht. Als Kind des Erblassers haben Sie gem. § 1924 BGB grundsätzlich ein gesetzliches Erbrecht.
Sollten Sie enterbt worden sein, weil eine abweichende Verfügung von Todeswegen (hier Testament) vorliegt, so hätten Sie gegen den/die erben zumindest noch gem. § 2303 BGB einen Pflichtteilanspruch in Höher der Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Hier muss aber beachtet werden, dass der Pflichtteilanspruch gem. §§ 195,199 BGB grundsätzlich der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren unterliegt, so dass dieser Punkt hier im Rahmen einer ausführlichen Beratung zunächst geklärt werden sollte.
2.Wie geht man vor?
Zunächst müsste hier in Erfahrung gebracht werden, ob hier tatsächlich ein Testament vorliegt.
Hierzu sollte sich an das zuständige Nachlassgericht (Amtsgericht in dessen Bezirk Ihr Vater seinen letzten festen Wohnsitz gehabt hat) gewandt werden und nachgefragt werden, ob dort ein Testament hinterlegt oder gar eröffnet worden ist.
Parallel sollte die Lebensgefährtin ausfindig gemacht und hier nachgehakt werden.
Anschließend sollte je nach Ergebnis die Lebensgefährtin zur Auskunft und Herausgabe des Nachlasses (für den Fall, dass kein Testament existiert) bzw. zur Auskunft über den Nachlass aufgefordert werden.
Anschließend sollten hier die entsprechenden Herausgabe- bzw. Zahlungsansprüche unter Fristsetzung gegenüber der Lebensgefährtin geltend gemacht werden.
Sollte Sie sich verweigern, müsste schließlich gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen erden.
3.Bestehen Chancen, die E. auskunftspflichtig zu machen, dass sie offenbart welches Vermögen damals vorlag?
Ja, wie bereits oben ausgeführt haben Sie sowohl als erbe als auch als Pflichtteilsberechtigter Auskunftsansprüche.
Diese wären im Rahmen einer Auskunftsklage sogar einklagbar, wobei sie hier unter Umständen sogar eine eidesstattliche Versicherung über die Richtigkeit der Angaben ableisten müsste (eine falsche Angabe würde dann sogar eine Straftat darstellen!)
4.Ich habe nie ein Testament gesehen.
Wie bereits gesagt sollte hier zunächst bei zuständigen Nachlassgericht nachgehakt werden.
5.Was ist, wenn sie alles schon ausgegeben hat und sich querstellt?
Dann hätten Sie zum einen Schadensersatzansprüche und zum anderen auch eine Klagemöglichkeit (s.o.).
6.Außerdem müsste man die Adresse der E. Ausmachen.
Dieses wäre zunächst über eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt zu bewerkstelligen.
7.Ich weis nur den eventuellen Ort, habe aber keine Telefonnummer und nichts.
Privatdetektiv?
Ein Detektiv wäre auch eine Möglichkeit, aber ziemlich kostenintensiv, so dass zunächst über das Einwohnermeldeamt etwas versucht werden sollte.
Sie sollten die Sachlage hier unbedingt abschließend durch einen im Erbrecht erfahrenen Kollegen überprüfen lassen. Sehr gern e würde auch meine Kanzlei Ihnen für eine Vertretung zur Verfügung stehen.
Im Falle einer weiteren Beauftragung würde ich Ihnen den hier geleisteten Erstberatungsbetrag in voller Höhe auf die weiteren Kosten anrechnen.
Bei Interesse können Sie sich sehr gerne an meine unten stehende E-Mailadresse wenden.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Sonntagabend!
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
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Rechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla
Fachanwalt für Informationstechnologierecht, Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht