28. April 2012
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19:22
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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70372 Stuttgart
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Krankenkasse ist darlegungs- und beweisbelastet, was den Zugang der von denen benannten Schreiben anbelangt.
Dieses dürfte für die Krankenkasse sehr schwer werden, so dass Sie schriftlich einwenden sollten, dass Sie die Schreiben nie erhalten haben.
In der Tat hätte auch seitens der Krankenkasse erkannt werden können, das Abbuchungen möglich sind.
Zudem könnten Sie ansonsten Ihre Bank haftbar machen, da diese zunächst inkorrekt gehandelt hat und für ein paar Tage das Konto aufgelöst hatte und es deswegen zu diesen Unregelmäßigkeiten kam.
Die Rückbuchung und deren Folgen hat also die Bank zu vertreten.
Versuchen Sie zunächst, Ihre Krankenkasse auf die oben genannten Umstände hinzuweisen.
Zur Not würde ich die Säumniszuschläge etc. unter ausdrücklichen Vorbehalt der Rückforderung (auf der Überweisung im Verwendungszweck vermerken) an die Krankenkasse zahlen und dann Ihre Bank in Anspruch nehmen.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg