2. November 2018
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18:05
Antwort
vonRechtsanwalt Kai-Uwe Dannheisser
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vielen Dank für Ihre Anfrage. Unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und den Nutzungsbedingungen dieses Forums im Rahmen einer Erstberatung möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Nach Ihrer Schilderung scheidet eine Verwendung im geschäftlichen Verkehr aus, was aber Voraussetzung für ein markenrechtliches Vorgehen des Markeninhabers ist. „Ein Handeln im geschäftlichen Verkehr" nach § 14 MarkenG ist jede wirtschaftliche Tätigkeit auf dem Markt, die der Förderung eines eigenen oder fremden Geschäftszwecks zu dienen bestimmt ist, d.h. es verlangt eine Teilnahme am Erwerbsleben durch Wahrnehmung eigener oder fremder Geschäftsinteressen und nimmt auf diese Weise den privaten Bereich von Verletzungsansprüchen aus. Ein Handeln im geschäftlichen Verkehr wird auch in solchen Fällen vermutet, bei denen ein Anbieter wiederholt mit gleichartigen, insbesondere auch neuen Gegenständen handelt. Auch wenn der Anbieter die zum Kauf angebotene Produkte erst kurz zuvor selbst erworben hat, mit dem Ziel, diese weiter gewinnbringend an Dritte zu veräußern, spricht dies für ein Handeln im geschäftlichen Verkehr.
Die Beweislast liegt bei demjenigen, der sich auf eine Markenrechtsverletzung beruft, also den Markenrechtsinhaber. Lediglich dann, wenn Sie regelmäßig solche Gebrauchtteile erwerben, müssten Sie im Rahmen der Ihnen obliegenden sogenannten sekundären Darlegungslast vortragen, warum dann (trotzdem) nur der private Bereich betroffen sein soll.
Der Abmahnung mit einer negativen Feststellungsklage zu begegnen mag ein probates Mittel sein, soweit man sich zuvor Klarheit verschafft hat, mit wem man es auf der Gegenseite zu tun hat. Denn eine solche Klage verursacht Kosten (Gerichts- und RA-Gebühren auf den Mindeststreitwert von 50 TS €), die ja dann von der Gegenseite zu tragen wären. Sitzt aber zum Beispiel der Abmahnende in Fernost, sollte von einem Vorgehen hier Abstand genommen werden. Auch gibt sich sicherlich „unseriös" abmahnende Kollegen. Ich schlage daher vor, dass Sie mir den bisherigen Schriftwechsel einmal mailen und wir dann am Montag eine etwaige weitere Vorgehensweise telefonisch abstimmen.
Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung und basiert auf den Angaben aus Ihrer Frage. Ich hoffe, Ihnen mit der Beantwortung einen ersten Überblick gegeben zu haben. Gegebenenfalls nutzen Sie gerne die Nachfragefunktion.
Wenn Sie meine Antwort im Rahmen der Bewertung beurteilen, helfen Sie mit, dieses Portal transparenter und verständlicher zu gestalten.
Mit freundlichen Grüssen
gez. RA Dannheisser
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