Berechnungsgrundlage der 15% Grenze bei anschaffungsnahen Herstellungskosten

| 24. März 2024 15:24 |
Preis: 65,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von


08:18
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe im Juni 2022 ein 2-Familienhaus gekauft, eine Wohnung nutze ich selbst und die andere wird verbilligt an einen Angehörigen vermietet.
Kaufpreis zzgl. absetzungsfähiger Nebenkosten abzüglich Grund und Boden ergibt eine Bemessungsgrundlage von 224.492 €! Für meine Steuererklärung für 2022 meldete mein Steuerprogramm: Voll abziehbare Erhaltungsaufwendung 2022: 40.916,25 € - verhältnismäßig zugeordnet ( vermieteter Anteil! ) 22.020 € - alles incl. MwSt.
Frage: Bezieht sich die 15% Grenze auf die GESAMTkosten ( hier 40.916,25 € ) oder nur auf die verhältnismäßig zugeordneten von 22.020 €?
Der Steuerbescheid liegt nach Monaten endlich vor - anscheinend wurde alles anerkannt. Ich habe jetzt nur Angst dass die 15% überschritten werden könnte, da weitere Maßnahmen anliegen.
Mit freundlichen Grüßen
24. März 2024 | 16:25

Antwort

von


(718)
Grünberger Str. 54
10245 Berlin
Tel: 03029399240
Web: https://www.rechtsanwalt-braun.berlin
E-Mail: braun@rechtsanwalt-braun.berlin
Sehr geehrter Fragesteller,


aufgrund der übermittelten Information beantworte ich Ihre Fragen wie folgt.

Bei der Bestimmung ob anschaffungsnahe Herstellungskosten vorliegen ist auf den konkreten Gebäudeteil abzustellen, hier also auf die vermietete Wohnung, so mittlerweile vom BFH, mit Urteil vom 14.06.2016 (IX R 25/14) entschieden worden, Sie finden auf den Seiten des BMF auch das korrespondierende Schreiben dazu, Schreiben BMF vom 20.10.2017, IV C1 - S2171-c/09/10004 :006-2017/0397458

Es gilt also der niedrigere Wert, ich bedauere Ihnen keine bessere Auskunft erteilen zu können.


Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Einblick verschaffen und, dass ich Ihre Frage beantwortet habe, bei eventuellen Nachfragen können Sie gerne die kostenlose Nachfrageoption benutzen.


Berücksichtigen Sie bitte, dass auch kleine Sachverhaltsänderungen zu einer gänzlich anderen rechtlichen Bewertung führen können.


Mit freundlichen Grüßen


Sebastian Braun
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 24. März 2024 | 18:48

Sehr geehrter Herr Braun,
zunächst meinen Dank für Ihre schnelle Rückantwort! Nur zur endgültigen Klarstellung auf mein Zahlenbeispiel: Ich kann also von der Bemessungsgrundlage i.H. von 224.492 € für die 15%-Grenze nur die auf den Vermietungsanteil von (hier 53,33%) - also 119.721 € anfallenden Kosten - berücksichtigen?
Das wären nur noch 17.958 €? Damit wäre der Rahmen quasi ausgeschöpft.
Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 25. März 2024 | 08:18

Sehr geehrter Fragesteller,

dies ist korrekt, Sie müssen die Bemessungsgrundlage (Anschaffungskosten ohne Grund und Boden) ins Verhältnis zur vermieteten Fläche setzen und können dann den 15 % Anteil bestimmen.

Beachten Sie bitte, das bei der Prüfung des Überschreitens der 15 % Grenze die Umsatzsteuer nicht berücksichtigt werden, also Kosten ohne Umsatzsteuer.

Mit freundlichen Grüßen


Sebastian Braun
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 25. März 2024 | 08:23

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 25. März 2024
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