5. Dezember 2010
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20:27
Antwort
vonRechtsanwalt Gerhard Raab
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zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Leider sind Ihre „Berechnungen" bezüglich des Endes des Mietverhältnisses in jeder Hinsicht unzutreffend.
Sie haben Ihre Wohnung zum 31.12.2010 gekündigt, so daß das Mietverhältnis an diesem Tag endet. Dem Vermieter muß folglich die Wohnung am 01.01.2011 zur Verfügung stehen. Unerheblich ist, ob es sich dabei um einen Feiertag handelt. Steht die Wohnung dem Vermieter nicht zum 01.01.2011 zur Verfügung, könnte die neue Mieterin Schadenersatzansprüche (z. B. Hotelkosten) gegen den Vermieter geltend machen. In diesem Fall hätte der Vermieter wiederum Regreßansprüche gegen Sie, sollte die Wohnung nicht zum 01.01.2011 frei sein.
2.
Wenn der Vermieter der Wohnung Ihres Freundes Ihrem Freund einräumt, die zum 31.12.2010 gekündigte Wohnung bis zum 03.01.2011 zu nutzen, handelt es sich dem Anschein nach um ein Entgegenkommen. Dieses Entgegenkommen beruht aber auf einem Rechtsirrtum des Vermieters. Deshalb sollte Ihr Freund sich schriftlich vom Vermieter bestätigen lassen, daß er die Wohnung aufgrund der Kündigung zum 31.12.2010 erst zum 03.01.2011 an den Vermieter geräumt herauszugeben braucht ohne daß für die Nutzung über den 31.12.2010 hinaus die Miete bzw. ein Nutzungsentgelt anfällt.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt