Berechnung Zugewinnausgleich (ZGA)

10. Oktober 2011 20:09 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Familienrecht


Wie berechnet sich der ZGA bei folgenden Ausgangssituationen:
Anfangsvermögen:
- Ehepartner A: 0 EUR
- Ehepartner B: 100.000 EUR (Wert Aktiendepot) - dieses Depot wird während der gesamten Ehezeit nicht angerührt/verändert.

Während der Ehe baut jeder Ehepartner vom jeweiligen eingenem Einkommen jeweils 100.000 EUR an Barvermögen auf.

Nun gibt es drei Möglichkeiten, wie sich das Anfangsvermögen (Aktiendepot) von B bis zur Trennung verändern kann (es kann gleich bleiben, sich erhöhen oder verringern im Wert):

1. Anfangsvermögen ändert sich nicht, ist zum Zeitpunkt der Trennung immer noch 100.000 EUR. Da beide Ehepartner jeweils 100.000 EUR Zugewinn haben (Ehepartner A: 100.000 EUR - 0 EUR und B: 200.000 EUR - 100.000 EUR), muß kein ZGA gezahlt werden, korrekt?

2. Anfangsvermögen erhöht sich um 50.000 EUR (Aktiendepot ist nunmehr 150.000 EUR Wert). Nun hat Ehepartner A einen Zugewinn von 100.000 EUR und B einen Zugewinn von 150.000 EUR (250.000 EUR Endvermögen - 100.000 EUR Anfangsvermögen). Somit muß B an A die Hälfte der Differenz von 50.000 EUR zahlen (25.000 EUR), korrekt?

3. Anfangsvermögen verringert sich um 50.000 EUR (Aktiendepot ist nunmehr 50.000 EUR Wert). Nun hat Ehepartner A einen Zugewinn von 100.000 EUR und B einen Zugewinn von 50.000 EUR (150.000 EUR Endvermögen - 100.000 EUR Anfangsvermögen). Somit muß A an B die Hälfte der Differenz von 50.000 EUR zahlen (25.000 EUR), da A nun den höheren Zugewinn erzielt hat, korrekt?
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für die Anfrage, die ich anhand der von Ihnen geschilderten Fallgestaltungen im Verhältnis zu Ihrem Einsatz wie folgt beantworten möchte.

Der Zugewinnausgleich wird nach den Vorschriften des §§ 1373 ff. BGB ermittelt.

Dabei sind für die Berechnung des Zugewinns zwei Daten von besonderer Wichtigkeit:

Der Zugewinn wird für beide Ehepartner separat aus der Differenz des Anfangsvermögens zur Zeit der Eheschließung und dem Endvermögen zur Zeit der Rechtshängikeit des Scheidungsantrages berechnet.

Übersteigt dabei der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsfoderung zu.

Das die Wertsteigerung/verminderung aufgrund der Aktien erfolgt spielt dabei keine Rolle.

Sie haben in den 3 dargestellten Fallgestaltungen den auszugleichenden Zugewinn dabei immer korrekt berechnet.

Da das Endvermögen des Ehepartners B bei heutigen Verhältnissen starken Schwankungen ausgesetzt sein kann, kann es sinnvoll sein, einen Ehevertrag zu schließen, in welchem der ZGA ausgeschlossen oder jedenfalls modifiziert wird.

Ich hoffe mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.

Mit freundlichen Grüßen

Caroline Tischendorf
Rechtsanwältin

Grietgasse 22
07743 Jena

Telefon: 03641/4787808
Telefax: 03641/4787809

e-mail: info@racarolinetischendorf.de
homepage: www.racarolinetischendorf.de
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118979 Bewertungen)
FRAGESTELLER
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...