Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für die Anfrage, die ich anhand der von Ihnen geschilderten Fallgestaltungen im Verhältnis zu Ihrem Einsatz wie folgt beantworten möchte.
Der Zugewinnausgleich wird nach den Vorschriften des §§ 1373 ff. BGB ermittelt.
Dabei sind für die Berechnung des Zugewinns zwei Daten von besonderer Wichtigkeit:
Der Zugewinn wird für beide Ehepartner separat aus der Differenz des Anfangsvermögens zur Zeit der Eheschließung und dem Endvermögen zur Zeit der Rechtshängikeit des Scheidungsantrages berechnet.
Übersteigt dabei der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsfoderung zu.
Das die Wertsteigerung/verminderung aufgrund der Aktien erfolgt spielt dabei keine Rolle.
Sie haben in den 3 dargestellten Fallgestaltungen den auszugleichenden Zugewinn dabei immer korrekt berechnet.
Da das Endvermögen des Ehepartners B bei heutigen Verhältnissen starken Schwankungen ausgesetzt sein kann, kann es sinnvoll sein, einen Ehevertrag zu schließen, in welchem der ZGA ausgeschlossen oder jedenfalls modifiziert wird.
Ich hoffe mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Mit freundlichen Grüßen
Caroline Tischendorf
Rechtsanwältin
Grietgasse 22
07743 Jena
Telefon: 03641/4787808
Telefax: 03641/4787809
e-mail: info@racarolinetischendorf.de
homepage: www.racarolinetischendorf.de
vielen Dank für die Anfrage, die ich anhand der von Ihnen geschilderten Fallgestaltungen im Verhältnis zu Ihrem Einsatz wie folgt beantworten möchte.
Der Zugewinnausgleich wird nach den Vorschriften des §§ 1373 ff. BGB ermittelt.
Dabei sind für die Berechnung des Zugewinns zwei Daten von besonderer Wichtigkeit:
Der Zugewinn wird für beide Ehepartner separat aus der Differenz des Anfangsvermögens zur Zeit der Eheschließung und dem Endvermögen zur Zeit der Rechtshängikeit des Scheidungsantrages berechnet.
Übersteigt dabei der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsfoderung zu.
Das die Wertsteigerung/verminderung aufgrund der Aktien erfolgt spielt dabei keine Rolle.
Sie haben in den 3 dargestellten Fallgestaltungen den auszugleichenden Zugewinn dabei immer korrekt berechnet.
Da das Endvermögen des Ehepartners B bei heutigen Verhältnissen starken Schwankungen ausgesetzt sein kann, kann es sinnvoll sein, einen Ehevertrag zu schließen, in welchem der ZGA ausgeschlossen oder jedenfalls modifiziert wird.
Ich hoffe mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Mit freundlichen Grüßen
Caroline Tischendorf
Rechtsanwältin
Grietgasse 22
07743 Jena
Telefon: 03641/4787808
Telefax: 03641/4787809
e-mail: info@racarolinetischendorf.de
homepage: www.racarolinetischendorf.de