17. Februar 2023
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22:11
Antwort
vonRechtsanwalt Diplom Kaufmann Peter Fricke
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auf Ihren Einsatz beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Die [b]Berechnungsmethode [/b]entspricht der Richtigkeit, dürfte sich aber auch mathematisch von alleine erklären. Auf jeden Fall wird in der Lohnbuchhaltung nach dieser Formel verfahren.
Zur [b]Berechnunggrundlage [/b]sei angemerkt, daß hier Vergütung für Arbeitsleistung herangezogen wird. Das umfasst sämtliche Lohnleistungen und Lohnnebenleistungen, wozu das Urlaubsentgelt selber aber nicht zählt.
Auch dies kann nach meiner Auffassung leider nicht moniert werden.
Welcher Arbeitgeber ist das hier in Dresden, dann kann ich mal googlen, ob es diesbezüglich weitere Beschwerden gibt, ist manchmal ganz nützlich und ich kenne mich hier ein wenig aus, Zwinker....
MFG
Fricke
RA