Berechnung Kindesunterhalt, abzugsfähige berufliche Ausgaben

2. Februar 2007 00:52 |
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Familienrecht


Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe einen 15-jährigen Sohn, der bei der Mutter lebt. Inzwischen bin ich verheiratet und habe im eigenen Hausstand ein Kind, meine Ehefrau ist in Elternzeit, also ohne eigenes Einkommen. Unser zweites gemeinsames Kind kommt im Spätsommer zur Welt. Ich zahle ununterbrochen Unterhalt für den Sohn (nicht für die Mutter, da nichteheliches Kind). Der Unterhalt wurde immer von mir selbst wohlwollend berechnet, lange Zeit im Einvernehmen mit der Mutter (zuletzt Stufe 11 minus 1/2 Kindergeld). Nun soll erstmalig mein Einkommen offengelegt werden, um danach den Unterhalt zu berechnen. Zwischenzeitlich besteht zwischen der Mutter und mir Uneinigkeit über die Anrechnungsfähigkeit meiner beruflichen Aufwendungen.

Bei meinem angestellten Beschäftigungverhältnis (80-100Std/Woche) fallen erhebliche Aufwendungen an für Seminare, Kurse, Weiterbildungen, Fachliteratur, Arbeitsmittel etc. Außerdem habe ich nach mehreren Bewerbungen die Arbeitsstelle gewechselt (vorher sehr schlechter Arbeitgeber, dafür jetzt mit einem minimal höheren Verdienst). Daher habe ich im Bemessungszeitraum über eine lange Zeit eine doppelte Haushaltsführung gehabt, bevor die Familie nachgezogen ist. Bis zum Nachzug bewohnte die Familie noch das darlehen-finanzierte Haus. Es ist zwischenzeitlich vermietet. Für die Ausübung meines Berufes benötige ich z.B. Computer und Notebook und habe hohe Telefonkosten (Kundengespräche, 24-Std.-Erreichbarkeit).

All diesen Aufwand betreibe ich, um mein hohes Einkommen zu erzielen. Ohne dies wäre der Job nicht zu machen.

Wenn von berufsbedingten Aufwendungen die Rede ist (z.B. Unterhaltsrichtlinien OLG Koblenz) wird immer auf die 5%-Pauschale abgehoben. "Höhere Aufwendungen sind insgesamt nachzuweisen". Es finden sich nirgends Berichte, ob, welche und und welchem Umfang tatsächlich solche Aufwendungen anerkannt werden. Diese sind wohl nicht deckungsgleich mit "steuerlichen" Werbungskosten.


Meine Fragen:

- Wird mein Einkommen vollständig angerechnet, oder ist ein Teil (bei so hohem Einsatz meinerseits) "überobligatorisch"?
- Können die Darlehenskosten für das selbst genutzte Haus angerechnet werden?
- Sind die Kosten der doppelten Haushaltsführung zur Erzielung meiner Einkünfte anrechenbar?
- Mit welchen Unterlagen weise ich die berufsbedingten Aufwendungen nach, evtl. mit der Steuererklärung? Womit noch?
- Wie wird jetzt schon die Geburt unseres zweiten Kindes im Spätsommer berücksichtigt (dann also drei Kinder und eine Frau unterhaltsverpflichtet)?

Vielen Dank für Ihre Stellungsnahme mit differenzierten Antworten. Erscheint Ihnen das Honorar für die Sachverhalte zu niedrig, teilen Sie dies bitte mit.

Mit freundlichen Grüßen

Ratsuchender
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Leider habe ich von Ihnen nur sehr pauschale Angaben, so dass die von mir folgenden Antworten ebenfalls nur sehr allgemein ausfallen können und keineswegs eine ausführliche anwaltliche Beratung ersetzen können. Leider gilt gerade im Unterhaltsrecht, das sehr einzelfallbezogen und regional von unterschiedlicher Rechtssprechung geprägt ist, der Grundsatz "Es kommt darauf an...."! Dennoch bin ich bemüht auf Ihre Fragen möglichst genau zu antworten.

1)
Bei Ihrem Einkommen ist zweifelsohne ein erheblicher Aufwand Ihrerseits zu beachten. Es stellt sich allerdings die Frage, ob dieser Aufwand berufsüblich ist oder ob es sich dabei um Einkommen aus Nebentätigkeiten, unzumutbaren Überstunden und Zusatztätigkeiten handelt. Im letzteren Falle werden diese Einkünfte nach den Grundsätzen von Treu und Glauben unterhaltsrechtlich nur teilweise, beim Kindesunterhalt jedoch in voller Höhe berücksichtigt. Da es in Ihrem Fall nur um Kindesunterhalt handelt, wird wahrscheinlich Ihr Einkommen in voller Höhe anzurechnen sein.

2)
Grundsätzlich halte ich die Darlehnsraten für abzugsfähig. Allerdings stehen die Mieteinnahmen hier ebenfalls als zu beachtende Einkommensposition im Raum, die insoweit die Belastungen wieder reduzieren dürften.

3)
Die Frage nach der doppelten Haushaltsführung läßt sich nicht so generell beantworten. Letztendlich berichten Sie selbst von dem Familiennachzug, der zwischenzeitlich erfolgt. Hier wäre m.E. auf Zumutbarkeitskriterien abzustellen, d.h. sie müßten darlegen, warum ein Umzug der gesamten Familie an Ihren jetzigen Arbeitsort nicht möglich war. Ein Familienrichter wird üblicherweise einwenden, dass mit der doppelten Haushaltsführung auch steuerliche Vorteile in Betracht kämen, die geltend zu machen wären.

4)
Soweit keine Pauschale für berufbedingte Aufwendungen in Ansatz gebracht werden, müssen diese von Ihnen konkret nachgewiesen werden. Voraussetzung ist, dass diese tatsächlich anfallen und nicht über Spesen o.ä. erstattet werden. Der Nachweis kann durch entsprechende Belege, also Rechnungen, Quittungen, etc. nachgewiesen werden. Bei der Berücksichtigung derartiger Kosten wird es ebenfalls auf den Einzelfall ankommen, wobei erneut auch die steuerlichen Vorteile diesen Kosten entgegen zu setzen sind.

5)
Unterhalt für das dritte Kind ist erst ab dessen Geburt im Spätsommer zu berücksichtigen.

Im Hinblick auf die Komplexität der unterhaltsrechtlich relevanten Fragen möchte ich Ihnen eine anwaltliche Beratung bei Ihnen vor Ort dringend empfehlen. Die wesentlichen Fragen sollten sich im Rahmen einer Erstberatung klären lassen, wobei Sie dem Anwalt alle wesentlichen Unterlagen (Einkommensnachweise, Steuerbescheide, Darlehnsverträge, Nachweise für berufsbedingte Aufwendungen, etc.) mitbringen.

Mit freundlichen Grüßen

RA Ralf Kunold
Rückfrage vom Fragesteller 2. Februar 2007 | 18:28

Vielen Dank für Ihre Auskünfte.

Dass das weitere Kind erst ab Geburt Berücksichtigung findet ist klar. Wenn man aber erst wieder nach einiger Zeit eine Überprüfung der Unterhaltseckpunkte durchführt hat man in der Zwischenzeit (Geburt bis Prüfung) zuviel Unterhalt gezahlt. Kann im Vorfeld festgelegt werden, um wieviel sich der Betrag ab Geburt des zusätzlichen Kindes reduziert oder muss man eine Prüfung zum Geburtszeitpunkt anstreben. Wird der evtl. dann überzählige Unterhalt verrechnet oder zurückbezahlt?

Mit freundlichen Grüßen

Ratsuchender

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 6. Februar 2007 | 12:14

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Nachfrage. Grundsätzlich ist es problematisch Unterhalt zurück zu verlangen, da häufig die Einrede der Entreicherung entgegen zu halten ist, d.h. der Unterhalt ist schon verlebt. Weisen Sie also bei der jetzigen Berechnung auf den zu erwartenden Nachwuchs hin und beziehen Sie ihn ggf. in einer Vorausschau auf den zukünftig zu zahlenden Unterhalt mit ein. Sie zahlen dann vorerst den vollen Unterhalt und nach der Geburt des neuen Kindes den dann anzupassenden Unterhalt.

Ich hoffe Ihnen mit dieser Ergänzung geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen,

RA Ralf Kunold

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