vielen Dank für Ihre Anfrage. Leider habe ich von Ihnen nur sehr pauschale Angaben, so dass die von mir folgenden Antworten ebenfalls nur sehr allgemein ausfallen können und keineswegs eine ausführliche anwaltliche Beratung ersetzen können. Leider gilt gerade im Unterhaltsrecht, das sehr einzelfallbezogen und regional von unterschiedlicher Rechtssprechung geprägt ist, der Grundsatz "Es kommt darauf an...."! Dennoch bin ich bemüht auf Ihre Fragen möglichst genau zu antworten.
1)
Bei Ihrem Einkommen ist zweifelsohne ein erheblicher Aufwand Ihrerseits zu beachten. Es stellt sich allerdings die Frage, ob dieser Aufwand berufsüblich ist oder ob es sich dabei um Einkommen aus Nebentätigkeiten, unzumutbaren Überstunden und Zusatztätigkeiten handelt. Im letzteren Falle werden diese Einkünfte nach den Grundsätzen von Treu und Glauben unterhaltsrechtlich nur teilweise, beim Kindesunterhalt jedoch in voller Höhe berücksichtigt. Da es in Ihrem Fall nur um Kindesunterhalt handelt, wird wahrscheinlich Ihr Einkommen in voller Höhe anzurechnen sein.
2)
Grundsätzlich halte ich die Darlehnsraten für abzugsfähig. Allerdings stehen die Mieteinnahmen hier ebenfalls als zu beachtende Einkommensposition im Raum, die insoweit die Belastungen wieder reduzieren dürften.
3)
Die Frage nach der doppelten Haushaltsführung läßt sich nicht so generell beantworten. Letztendlich berichten Sie selbst von dem Familiennachzug, der zwischenzeitlich erfolgt. Hier wäre m.E. auf Zumutbarkeitskriterien abzustellen, d.h. sie müßten darlegen, warum ein Umzug der gesamten Familie an Ihren jetzigen Arbeitsort nicht möglich war. Ein Familienrichter wird üblicherweise einwenden, dass mit der doppelten Haushaltsführung auch steuerliche Vorteile in Betracht kämen, die geltend zu machen wären.
4)
Soweit keine Pauschale für berufbedingte Aufwendungen in Ansatz gebracht werden, müssen diese von Ihnen konkret nachgewiesen werden. Voraussetzung ist, dass diese tatsächlich anfallen und nicht über Spesen o.ä. erstattet werden. Der Nachweis kann durch entsprechende Belege, also Rechnungen, Quittungen, etc. nachgewiesen werden. Bei der Berücksichtigung derartiger Kosten wird es ebenfalls auf den Einzelfall ankommen, wobei erneut auch die steuerlichen Vorteile diesen Kosten entgegen zu setzen sind.
5)
Unterhalt für das dritte Kind ist erst ab dessen Geburt im Spätsommer zu berücksichtigen.
Im Hinblick auf die Komplexität der unterhaltsrechtlich relevanten Fragen möchte ich Ihnen eine anwaltliche Beratung bei Ihnen vor Ort dringend empfehlen. Die wesentlichen Fragen sollten sich im Rahmen einer Erstberatung klären lassen, wobei Sie dem Anwalt alle wesentlichen Unterlagen (Einkommensnachweise, Steuerbescheide, Darlehnsverträge, Nachweise für berufsbedingte Aufwendungen, etc.) mitbringen.
Mit freundlichen Grüßen
RA Ralf Kunold
Vielen Dank für Ihre Auskünfte.
Dass das weitere Kind erst ab Geburt Berücksichtigung findet ist klar. Wenn man aber erst wieder nach einiger Zeit eine Überprüfung der Unterhaltseckpunkte durchführt hat man in der Zwischenzeit (Geburt bis Prüfung) zuviel Unterhalt gezahlt. Kann im Vorfeld festgelegt werden, um wieviel sich der Betrag ab Geburt des zusätzlichen Kindes reduziert oder muss man eine Prüfung zum Geburtszeitpunkt anstreben. Wird der evtl. dann überzählige Unterhalt verrechnet oder zurückbezahlt?
Mit freundlichen Grüßen
Ratsuchender
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Nachfrage. Grundsätzlich ist es problematisch Unterhalt zurück zu verlangen, da häufig die Einrede der Entreicherung entgegen zu halten ist, d.h. der Unterhalt ist schon verlebt. Weisen Sie also bei der jetzigen Berechnung auf den zu erwartenden Nachwuchs hin und beziehen Sie ihn ggf. in einer Vorausschau auf den zukünftig zu zahlenden Unterhalt mit ein. Sie zahlen dann vorerst den vollen Unterhalt und nach der Geburt des neuen Kindes den dann anzupassenden Unterhalt.
Ich hoffe Ihnen mit dieser Ergänzung geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen,
RA Ralf Kunold