20. September 2006
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17:00
Antwort
vonRechtsanwältin Jutta Petry-Berger
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vielen Dank für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehmen möchte:
(1.) Die Düsseldorfer Tabelle ist auf einen gegenüber einem Ehegatten und zwei Kindern Unterhaltspflichtigen bezogen. Bei einer größeren oder geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter sind Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere bzw. höhere Gruppen angemessen. Zur Deckung des notwendigen Mindestbedarfs aller Beteiligten - einschließlich des Ehegatten - ist gegebenenfalls eine Herabstufung bis in die unterste Tabellengruppe vorzunehmen. Reicht das verfügbare Einkommen auch dann nicht aus, erfolgt eine Mangelberechnung.
Wird der Bedarfskontrollbetrag des Unterhaltspflichtigen ab Gruppe 2 (= EUR 950,-) unter Berücksichtigung auch des Ehegattenunterhalts unterschritten, ist der Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Gruppe, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird, anzusetzen.
Bestand gegenüber Ihrer jetzigen Ehefrau aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit vor der Geburt des zweiten Kindes keine Unterhaltspflicht, dann schuldeten Sie nur Ihren beiden Kindern aus erster Ehe sowie dem Kind aus zweiter Ehe Unterhalt. Bei drei unterhaltspflichtigen Personen war die Düsseldorfer Tabelle in diesem Fall ohne Zu- und Abschläge anzuwenden. Nach der Geburt Ihres zweiten Kindes aus erster Ehe erhöhte sich die Zahl der unterhaltsberechtigten Personen auf 5, so dass eine Herabstufung in zwei niedrigere Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle, die von 3 unterhaltsberechtigten Personen ausgeht, in Betracht kommt (vgl. Ausführungen unter Pkt.2). So nimmt die Rechtsprechung im umgekehrten Fall bei einer Unterhaltspflicht gegenüber nur einem Kind eine Höhergruppierung um bis zu 3 Gruppen an (vgl. Düsseldorf FamRZ 2000, S. 440; KG FamRZ 2001, S. 1479).
(2. ) Bei der Einordung in die jeweilige Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle sind lediglich die unterhaltsberechtigten Personen zu berücksichtigen. Die von einem Unterhaltspflichtigen erbrachten Leistungen für ein Stiefkind haben nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. Urt. v. 11.05.2005, Az.: XII ZR 211/02) bei der Bemessung des Unterhalts des geschiedenen Ehegatten und der aus einer früheren Ehe hervorgegangenen Kinder außer Betracht zu bleiben. Hiernach werden Ihre freiwilligen Leistungen an den Sohn Ihrer Ehefrau mangels bestehender gersetzlicher Unterhaltspflicht nicht zu berücksichtigen sein. Weiterhin zählen Sie bei den unterhaltsberechtigten Personen nicht mit, da Ihr Bedarf durch Berücksichtigung des Selbehalts ausreichend gewahrt ist. Im Ergebnis werden daher lediglich 5 Personen als unterhaltberechtigte Personen zu berücksichtigen sein. Aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung ist nach der Geburt Ihres zweiten Kindes eine Rückstufung in eine niedrigere Einkommengruppe der Düsseldorfer Tabelle vorgenommen worden. Aufgrund der Tatsache, dass eine Unterhaltspflicht gegenüber 5 Personen besteht, die Düsseldorfer Tabelle jedoch auf den Fall zugeschnitten ist, dass der Unterhaltspflichtige einem Ehegatten und zwei Kindern Unterhalt zu gewähren hat, halte ich eine Herabstufung um eine weitere Einkommensgruppe für möglich.
(3. ) Das Jugendamt wird die berufsbedingten Fahrtkosten, die über den Betrag vom EUR 200,- hinausgehen nur dann anerkennen müssen, wenn Sie diese im Einzelnben nachweisen. Dies bedeutet, Sie werden zunächst die Fahrtkosten anhand der Entfernung konkret berechnen müssen. Weiterhin erfolgt ein Abzug von Fahrtkosten zur Arbeitsstätte mit dem eigenen PKW grundsätzlich nur in Höhe der Fahrkosten öffentlicher Verkehrsmittel. Fahrtkosten mit dem eigenen PKW werden nur dann absetzbar sein, wenn die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar ist, etwa wegen schwieriger öffentlicher Verkehrsverbindungen. In diesem Fall wird eine Kilometerpauschale in Höhe des Betrages nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 JVEG (zur Zeit 0,30 EUR) für jeden gefahrenen Kilometer berücksichtigt. Diese kilometerabhängige Pauschale erfasst auch die Anschaffungskosten, so dass Sie die Leasingraten nicht zusätzlich absetzen werden können.
Was Ihre Weiterbildungskosten angeht, so ist zunächst darauf hinzuweisen, dass aufgrund der gesteigerten Erwerbsobliegenheit das Recht der Eltern gegenüber den Kindern, sich aus- oder weiterzubilden eingeschränkt ist. Von Bedeutung ist, ob die Ausbildung eine nachhaltige Verbesserung der Erwerbsverhältnisse des Elternteils verspricht, die in der Zukunft auch dem Kinde zugute kommt sowie weiterhin die voraussichtliche Dauer der Ausbildung und damit der Minderung der Unterhaltsansprüche, den von ihr zu erwartenden finanziellen Nutzen auch für das Kind und die Wahrscheinlichkeit, mit ihr tatsächlich eine entsprechende Beschäftigung zu finden. Vor diesem Hintergrund werden die Ausbildungskosten dann absetzbar sein, wenn nachvollziehbar begründet wird, dass diese zumindest zur Erhaltung Ihrer Leistungsfähigkeit erforderlich sind. Die Höhe der Kosten kann durch Vorlage entsprechender Zahlungsbelege sowie eine Berechnung der Fahrtkosten nachgewiesen werden, wobei hinsichtlich der Fahrtkosten die Kilometerpauschale von EUR 0,30 angesetzt werden wird, wenn die Benutzung öffentlicher Verkehrsmnittel unzumutbar ist.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin