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Sehr geehrter Mandant,
vielen Dank für Ihre Anfrage, gerne möchte ich Ihnen diese wie folgt beantworten:
In der Tat ist für die Berechnung des Unterhalts natürlich das örtlich betroffene Jugendamt zuständig. Das gilt insbesondere dann, wenn sich die Eltern nicht untereinander einigen können, denn eine Verpflichtung zur Einschaltung staatlicher Stellen besteht umgekehrt natürlich nicht.
Durch den Umzug Ihrer Tochter und der Mutter ist nun natürlich das Jugendamt an dem neuen Wohnort zuständig.
Denkbar ist es auch, dass die Kindsmutter einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen beauftragt. Dies ist zu jederzeit möglich und ihr keinesfalls verwehrt.
Allerdings ist der Grundsatz dann auch, dass derjenige, der einen Rechtsanwalt beauftragt, diesen auch selbst bezahlen muss.
Besteht für sie ein Rechtsanspruch auf Beratungshilfe, also die Übernahme der Kosten durch den Staat, so muss sie auch dafür sorgen, dass die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
Durch den Umzug wird es auch hier zu einem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts gekommen sein. Dies geht aber keineswegs zu Ihren Lasten.
Die Rechtsanwaltskosten müssten Sie nur dann übernehmen, wenn Sie sich im Verzug befänden, Ihrer Auskunftspflicht also schuldhaft nicht nachgekommen wären.
Dies kann ich hier nicht erkennen. Sie haben Auskünfte erteilt. Sollten wirklich noch Unterlagen fehlen, so wäre es auch eine Option gewesen, wenn Ihre Ex-Frau oder das Jugendamt diese zunächst einmal bei Ihnen angefordert hätten.
Sie sind damit also nicht dazu verpflichtet, die Kosten des Rechtsanwalts Ihrer Frau zu übernehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniela Désirée Fritsch
Rechtsanwältin
Rückfrage vom Fragesteller
25.11.2017 | 15:08
Sehr geehrte Frau Fritsch,
vielen Dank für Ihre überaus prompte und ausführliche Antwort.
Ich wurde von ihr aufgefordert, die Gehaltsabrechnungen der letzten 12 Monate beizubringen. Mit einer Frist bis zum 31.10.
Ich habe ihr dann meine letzte Gehaltsabrechnung plus Arbeitsvertrag und eine eigene Berechnung zukommen lassen. Darauf hin erneut ihre Aufforderung. Dieser bin ich dann mit der Frage mit welcher Legitimation sie das tue, nicht mehr nachgekommen. Ihre Antwort darauf war, sie könne sich Hilfe konsultieren. Meine Antwort: da ich ihre Kompetenz bei der Berechnung des Kindesunterhalts anzweifle, würde ich die Unterlagen an ihre "Hilfe" schicken. Das alles hat sich noch innerhalb der ursprünglich von ihr gesetzten Frist abgespielt.
Darf ich daraus ableiten, dass ich mich im Sinne Ihrer Antwort korrekt verhalten habe?
Erneut vielen herzlichen Dank vorab!
Rückfrage vom Fragesteller
25.11.2017 | 15:08
Sehr geehrte Frau Fritsch,
vielen Dank für Ihre überaus prompte und ausführliche Antwort.
Ich wurde von ihr aufgefordert, die Gehaltsabrechnungen der letzten 12 Monate beizubringen. Mit einer Frist bis zum 31.10.
Ich habe ihr dann meine letzte Gehaltsabrechnung plus Arbeitsvertrag und eine eigene Berechnung zukommen lassen. Darauf hin erneut ihre Aufforderung. Dieser bin ich dann mit der Frage mit welcher Legitimation sie das tue, nicht mehr nachgekommen. Ihre Antwort darauf war, sie könne sich Hilfe konsultieren. Meine Antwort: da ich ihre Kompetenz bei der Berechnung des Kindesunterhalts anzweifle, würde ich die Unterlagen an ihre "Hilfe" schicken. Das alles hat sich noch innerhalb der ursprünglich von ihr gesetzten Frist abgespielt.
Darf ich daraus ableiten, dass ich mich im Sinne Ihrer Antwort korrekt verhalten habe?
Erneut vielen herzlichen Dank vorab!
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
25.11.2017 | 19:30
Sehr geehrter Fragesteller,
es freut mich zu hören, dass ich weiterhelfen konnte. In der Tat haben Sie sich in diesem Fall korrekt verhalten. Gibt es Unstimmigkeiten, haben Sie natürlich ebenso gut wie Ihre Exfrau das Recht, Profis zu Rate zu ziehen. Eine Kostentragungspflicht bezüglich des Anwalts ergibt sich zu Ihren Lasten dadurch nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Daniela Désirée Fritsch
Rechtsanwältin