Berechnung Abwasser in Hausgeldabrechnung/Nebenkostenabrechnung

27. Dezember 2019 14:05 |
Preis: 60,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
in einem großen Mehrfamilienhaus besitze ich eine vermietete Eigentumswohnung. Eine Hausverwaltung hat die Hausgeldabrechnung 2018 erstellt. Sie legt als Gesamtabwasserverbrauch (Abwasser) 5571,15 € zugrunde, jedoch nur 524,16 € für das Oberflächenwasser.
Die Hausverwaltung erklärt die hohe Differenz, die dann zum Widerspruch seitens des Mieters führte: " Die Kosten für die Wasserversorgung durch die EVM wurde erst ab dem 7. April 2018 vom Konto der Eigentümerversammlung gezahlt. Im kommenden Jahr ist somit mit höheren Wasserkosten zu rechnen, so dass es hier nicht zu einer so hohen Differenz kommt." Die Hausverwaltung rechnet in Ihrer Abrechnung: Gesamtbetrag/Gesamtanteil*Einzelanteil=Einzelbetrag. In Zahlen: 5571,15 / 728,2700 * 47,2600 = 361, 53 € Diesen Betrag habe ich anteilig auf meinen Mieter für 11 Monate umgelegt = 331,40 €
Mein Mieter widerspricht seiner NK-Abrechnung: Er setzt den Frischwasserverbrauch mit dem Abwasserverbrauch gleich!
Er rechnet 47,26 (=Einzelanteil) *1,95 €/m³= 92,16 € für 12 Monate bzw. 84,48 € für 11 Monate (seine Mietdauer).

Die Hausgeldabrechnung wurde bereits von der Eigentümerversammlung genehmigt. Ist die Beanstandung/Korrekturwunsch meines Mieters korrekt? Oder ist es korrekt, die Hausgeldabrechnung 2018 mit den Gesamtkosten von 5571,15 € zugrunde zu legen und entsprechend auf meinen Mieter den Einzelanteil auszurechnen und umzulegen (12 Monate = 361,53; 11 Monate 331,40 €)? Differenz zwischen den beiden Betrachtungsweisen beträgt immerhin 246,92 €
Was raten Sie mir, sehr geehrter Herr Rechtsanwalt?
Herzlichen Dank bereits im Vorfeld.
27. Dezember 2019 | 14:37

Antwort

von


(517)
Harmsstraße 83
24114 Kiel
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E-Mail: lembcke.recht@googlemail.com
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:

Zunächst möchte ich vorab anmerken, dass eine konkrete Auskunft ohne Einblick in die Abrechnung und den Wdierspruch kaum möglich ist. daher bitte ich Sie mir die Unterlagen zur abschließenden Bewertung nochmals zukommen zu lassen. Entweder über die Uploadfunktion oder meine hier hinterlegte Emailadresse.

Allgemein sehe ich aber zunächst einmal an der Abrechnung der Hausverwaltung auf den ersten Blick kein Problem.

Die Wasserkosten nach der Betriebskostenverordnung umfassen grundsätzlich die Kosten der Be- und Entwässerung, sprich das Fristwasser als auch das Abwasser. Dies Kosten werden zusammengefasst und die Gesamtkosten dem Verbrauch gegenübergestellt.

Oberflächenwasser wird durch behördliche Bescheide geregelt und darf auch auf den Mieter umgelegt werden, Schlüssel dafür ist i.d.r. die Qm-Fläche.

Daher wird zur Einzelpreisberechnung regelmäßig die Formel Gesamtkosten / Gesamtverbrauch = Einzelpreis multipliziert mit dem Einzelverbrauch des Mieters und anschließend je Nutzungszeitraum ( hier : 12 x 11) berechnet. Davon ausgenommen ist das Oberflächenwasser was einen anderen schlüssel hat.

Alternativ könnte man auch die Kosten splitten, was jedoch rechnerisch zum selben Ergebnis führt:

Fristwasser:
Kosten Gesamt Fristwasser /Frischwasserverbrauch x Verbrauch / 12 x11 = A

Abwasser
Kosten Abwasser / Abwasserverbrauch x Verbrauch / 12 x 11 = B

Oberflächenwasser
Kosten / Gesamtfläche x Anteil qm Wohnfläche / 12 x 11 = C

und anschließend A + B + C = Kostenanteil des Mieters.

Der Kostenanteil dürfte daher richtig ermittelt worden sein, solange das Oberflächenwasser nach Qm und Frisch und Abwasser nach Verbrauch abgerechnet worden sind.

Dies hier kurz dargestellten Einwände des Mieters kann ich derzeit nicht nachvollziehen.

Gerne können Sie mir aber auch die Abrechnung zukommen lassen, damit ich die dortige Berechnung der Wasserkosten prüfen kann. Ansonsten gelten obige Ausführungen im Allgemeinen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Sascha Lembcke

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