15. Januar 2023
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15:14
Antwort
vonRechtsanwalt Fabian Fricke
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da die Wohnung an die Tochter bereits übertragen wurde ohne jedoch irgendwelche Rechte für die Eltern vorzubehalten ist es zum jetzigen Zeitpunkt schwer nachträglich noch eine gewisse Gerechtigkeit herzustellen, wenn beide Kinder zu gleichen Teilen bedacht werden sollen.
Bedauerlicherweise gibt es auch keine Möglichkeit die Unterhaltspflicht nach § 94 Absatz 1a SGB XII zu umgehen oder diese auszuschließen.
[quote]§ 94 SGB XII - Übergang von Ansprüchen gegen einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen
(1) Hat die leistungsberechtigte Person für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch, geht dieser bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf den Träger der Sozialhilfe über. Der Übergang des Anspruchs ist ausgeschlossen, soweit der Unterhaltsanspruch durch laufende Zahlung erfüllt wird. Der Übergang des Anspruchs ist auch ausgeschlossen, wenn die unterhaltspflichtige Person zum Personenkreis des § 19 gehört oder die unterhaltspflichtige Person mit der leistungsberechtigten Person vom zweiten Grad an verwandt ist. 4Gleiches gilt für Unterhaltsansprüche gegen Verwandte ersten Grades einer Person, die schwanger ist oder ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreut. 5§ 93 Abs. 4 gilt entsprechend.
(1a) [b]Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern sind nicht zu berücksichtigen, es sei denn, deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 des Vierten Buches beträgt jeweils mehr als 100 000 Euro (Jahreseinkommensgrenze). Der Übergang von Ansprüchen der Leistungsberechtigten ist ausgeschlossen, sofern Unterhaltsansprüche nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen sind[/b]. Es wird vermutet, dass das Einkommen der unterhaltsverpflichteten Personen nach Satz 1 die Jahreseinkommensgrenze nicht überschreitet. Zur Widerlegung der Vermutung nach Satz 3 kann der jeweils für die Ausführung des Gesetzes zuständige Träger von den Leistungsberechtigten Angaben verlangen, die Rückschlüsse auf die Einkommensverhältnisse der Unterhaltspflichtigen nach Satz 1 zulassen. 5Liegen im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten der Jahreseinkommensgrenze vor, so ist § 117 anzuwenden. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht bei Leistungen nach dem Dritten Kapitel an minderjährige Kinder.[/quote]
Zudem ist es im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses relativ schwierig das Jahreseinkommen so zu beeinflußen, dass dieses unterhalb der Einkommensgrenze von 100.000 € bewegt, allerdings können Sie sich damit noch auseinandersetzen, wenn der Fall der Unterhaltspflicht eintritt.
Dieses Risiko läßt sich allerdings nicht vermeiden, unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten müsste man dann aber zumindest gelten lassen, dass weder die Eltern, noch die Schwester hier Einfluß nehmen können.
Die verbleibende Immobilie sollte aber möglichst rasch übertragen werden, um eine mögliche Rückforderung der Sozialbehörden zu vermeiden. Innerhalb eines Zeitraumes von 10 Jahren drohen noch Rückforderungen nach § 93 SGB XII i.v.m. § 528, 529 BGB:
[quote]§ 528 Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers
(1) Soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder seinem früheren Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen, kann er von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrags abwenden. Auf die Verpflichtung des Beschenkten findet die Vorschrift des § 760 sowie die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltende Vorschrift des § 1613 und im Falle des Todes des Schenkers auch die Vorschrift des § 1615 entsprechende Anwendung.
(2) Unter mehreren Beschenkten haftet der früher Beschenkte nur insoweit, als der später Beschenkte nicht verpflichtet ist.[/quote]
[quote]§ 93 SGB XII Übergang von Ansprüchen
(1) [b]Hat eine leistungsberechtigte Person oder haben bei Gewährung von Hilfen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel auch ihre Eltern, ihr nicht getrennt lebender Ehegatte oder ihr Lebenspartner für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen anderen, der kein Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches ist, kann der Träger der Sozialhilfe durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht[/b]. Er kann den Übergang dieses Anspruchs auch wegen seiner Aufwendungen für diejenigen Leistungen des Dritten und Vierten Kapitels bewirken, die er gleichzeitig mit den Leistungen für die in Satz 1 genannte leistungsberechtigte Person, deren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und deren minderjährigen unverheirateten Kindern erbringt. Der Übergang des Anspruchs darf nur insoweit bewirkt werden, als bei rechtzeitiger Leistung des anderen entweder die Leistung nicht erbracht worden wäre oder in den Fällen des § 19 Abs. 5 Aufwendungsersatz oder ein Kostenbeitrag zu leisten wäre. Der Übergang ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann.
(2) Die schriftliche Anzeige bewirkt den Übergang des Anspruchs für die Zeit, für die der leistungsberechtigten Person die Leistung ohne Unterbrechung erbracht wird. Als Unterbrechung gilt ein Zeitraum von mehr als zwei Monaten.
(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Verwaltungsakt, der den Übergang des Anspruchs bewirkt, haben keine aufschiebende Wirkung.
(4) Die §§ 115 und 116 des Zehnten Buches gehen der Regelung des Absatzes 1 vor.
Wenn aber gemäß § 529 Absatz 1 BGB 10 Jahre vergangen sind, ist eine Rückforderung ausgeschlossen.[/quote]
[quote]§ 529 Ausschluss des Rückforderungsanspruchs
(1) Der Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes ist ausgeschlossen, wenn der Schenker seine Bedürftigkeit vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder [b]wenn zur Zeit des Eintritts seiner Bedürftigkeit seit der Leistung des geschenkten Gegenstandes zehn Jahre verstrichen sind.[/b]
(2) Das Gleiche gilt, soweit der Beschenkte bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, das Geschenk herauszugeben, ohne dass sein standesmäßiger Unterhalt oder die Erfüllung der ihm kraft Gesetzes obliegenden Unterhaltspflichten gefährdet wird.
Wenn Sie dann Sozialleistungen beantragen müssen kann die Verwertung des Hauses nicht mehr verlangt werden.[/quote]
Das gilt allerdings auch im Falle der Schwester, allerdings neigen die Behörden dazu erstmal alle Schenkungen anzugreifen. Auch die Einräumung eines Wohnrechts würde erstmal nichts daran ändern, dass beide Schenkungen rückgängig gemacht werden können.
Sie können also jetzt nur darauf drängen die Schenkung möglichst bald zu vollziehen, um zumindest den Zugriff auf das Grundstück auszuschließen.
Ansonsten gilt dann, dass die Eltern zu Lebzeiten frei über ihr Eigentum verfügen können und es hier keine Möglichkeit zu Lebezeiten eine gerechte Aufteilung durchzusetzen.
Ich hoffe damit Ihre Frage trotz der wahrscheinlich nicht ganz erhofften Antwort zumindest inhaltlich zufriedenstellend beantwortet zu haben und wünsche Ihnen in jedem Fall noch einen schönen Sonntag.
Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke