vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben hier zusammenfassend im Rahmen einer Erstberatung unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Ihre Frage betrifft Fragen des Versicherungsrechts und hier Fragen der (gesetzlichen) Krankenversicherung als Teil des sozialen Sicherungssystems.
Aktuell sehen Sie Sich einer Nachforderung der gesetzlichen Krankenkasse ausgesetzt. Ob diese berechtigt ist oder nicht ergibt sich aus dem dem Gesetz, der Satzung der Versicherung und womöglich aus einem Spruch des Verwaltungsbeirates der Krankenversicherung.
Der Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung bemisst sich grundsätzlich nach dem jährlichen Einkommen das entsprechend nachzuweisen ist.
Auf den ersten Blick hier erscheint Ihr Anliegen durchaus wert weiter verfolgt zu werden, denn Ihre Nachfragen bei der Krankenversicherung müssten durch diese nachvollziehbar, konkret und schlüssig unter Berufung auf die konkrete Sach- und Rechtslage, etwa auch unter Nennung einer versicherungsinternen Regelung/Geschäftspraxis (des Versicherungsbeirates o.ä.) erfolgen können.
Im Rahmen einer Erstberatung hier kann eine detaillierte Überprüfung dieser Regelungen in Ihrem konkreten Fall aber auch weil weitere Informationen fehlen nicht erfolgen. Es wäre Ihnen bzw. Ihrer Lebensgefährtin allerdings zu raten vorsorglich Einspruch/Widerspruch zu erheben der damit zu begründen wäre, dass die Beitragsbemessung/ die Nachforderung nicht nachvollziehbar und zu hoch ist.
Sollten Sie dazu anwaltliche Unterstützung benötigen, können Sie Sich gerne an meine Rechtsanwaltskanzlei in Weinheim wenden.
Ich hoffe, Ihren einen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich.
Bitte beachten Sie, dass diese Beratung nicht eine umfassende Prüfung an Hand aller Unterlagen und gegebenfalls weiter Ermittlungen zum Sachverhalt ersetzen kann. Gerne weise ich darauf hin, dass Sie im die Möglichkeit haben eine kostenlose Nachfrage zu stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Lautenschläger
Rechtsanwalt und Diplom Jurist
Danke für die Antwort,
mein Hauptanliegen wurde leider noch nicht beantwortet, nämlich ob die Bemessung des KV Beitrages über den Steuerbescheid von 2006 für 2006 und 2007 zulässig ist, obwohl beide Steuerbescheide, aus denen die Jahreinkünfte hervorgehen der KV vorliegen.
Sehr geehrte(r) Fragensteller(in),
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Auf den ersten Blick hier, ist der Beitrag jährlich zu bemessen.
Veränderungen sind demnach auch jährlich neu nachzuweisen und ggf. anzupassen. Deshalb halte ich auch die Argumentation der Krankenkasse für fragwürdig.
Da Ihre Lebensgefährtin nun aber nur etwa 13 Monate (und nicht 2 Jahre) selbstständig war, wäre Ihnen weiterhin anzuraten den Sachverhalt gegenüber der Krankenkasse weiterzuverfolgen, also nachzufragen, nachzuhacken und Widerspruch zu erheben.
Bitte machen Sie Sich klar, dass es hier auf interne Regelungen und Einschätzungen und Vorgehensweisen der Krankenversicherung ankommt, die diese typischerweise nur ungern (etwa in gerichtlichen Verfahren) preisgeben.
Gerade deshalb werden auf dem Kulanzweg oder im gerichtlichen und außergerichtlichen Vergleich oftmals durchaus gute Lösungen gefunden.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Lautenschläger
Rechtsanwalt und Diplom Jurist
Sehr geehrte(r) Fragensteller(in),
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Auf den ersten Blick hier, ist der Beitrag jährlich zu bemessen.
Veränderungen sind demnach auch jährlich neu nachzuweisen und ggf. anzupassen. Deshalb halte ich auch die Argumentation der Krankenkasse für fragwürdig.
Da Ihre Lebensgefährtin nun aber nur etwa 13 Monate (und nicht 2 Jahre) selbstständig war, wäre Ihnen weiterhin anzuraten den Sachverhalt gegenüber der Krankenkasse weiterzuverfolgen, also nachzufragen, nachzuhacken und Widerspruch zu erheben.
Bitte machen Sie Sich klar, dass es hier auf interne Regelungen und Einschätzungen und Vorgehensweisen der Krankenversicherung ankommt, die diese typischerweise nur ungern (etwa in gerichtlichen Verfahren) preisgeben.
Gerade deshalb werden auf dem Kulanzweg oder im gerichtlichen und außergerichtlichen Vergleich oftmals durchaus gute Lösungen gefunden.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Lautenschläger
Rechtsanwalt und Diplom Jurist