18. Mai 2017
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12:02
Antwort
vonRechtsanwalt Evgen Stadnik
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Eindeutig können Sie hier gegen den Herrn xxx eine Anzeige wegen Bedrohung und einen Strafantrag wegen Beleidigung stellen. Die Bezeichnung Wickser reich definitiv an die Voraussetzungen des § 185 StGB. Beachten Sie allerdings die relativ kurze Frist von 3 Monaten für den Strafantrag.
Des Weiteren stellt die Äußerung "ich werde dich ficken und um die Ecke bringen" eine Bedrohung i.S. des § 241 dar. Denn Ihnen ist mit einem Verbrechen, dem Totschlag gedroht worden.
Insofern sind die oben benannten Tatbestände verwirklicht worden. Es besteht allerdings noch die Möglichkeit, dass nach der Anzeigeerstattung bei der Polizei die zuständige Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren mangels öffentlichen Interesses einstellt. Sollte dies der Fall sein können Sie Privatklage erheben.
Da aus dem letzten Teil Ihres Vortrages nicht eindeutig hervorgeht, ob die unten beannten Personen Zeugen der Auseinandersetzung waren, sollten Sie diese als solche angeben wenn dies der Fall sein sollte.
Jedenfalls sollten Sie den Vorfall der Geschäftsleitung zutragen. Das Benehmen des Herrn xxx stellt mindestens einen Abmahngrund dar, wenn nicht gar einen Kündigungsgrund.
Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Evgen Stadnik