Antwort
vonRechtsanwalt Jan Bergmann
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Ihre Situation ist in der Tat etwas komplex, aber ich werde versuchen, sie so gut wie möglich zu klären.
Grundsätzlich ist es so, dass die Krankenkassenbeiträge für freiwillig Versicherte auf der Grundlage des gesamten wirtschaftlichen Status berechnet werden. Dies umfasst nicht nur das Einkommen aus einer selbständigen Tätigkeit, sondern auch andere Einkünfte, wie z. B. Mieteinnahmen oder Kapitalerträge.
Für die Monate Januar bis März 2023, in denen Sie nur geringe Einkünfte aus Ihrer selbständigen Tätigkeit erzielt haben, hätte die Krankenkasse grundsätzlich die Möglichkeit, Ihre Beiträge auf der Grundlage dieser geringen Einkünfte neu zu berechnen. Allerdings ist es auch üblich, dass die Krankenkassen die endgültige Festsetzung der Beiträge bis zur Vorlage des Einkommensteuerbescheids aufschieben. Dies liegt daran, dass der Einkommensteuerbescheid eine verlässliche Grundlage für die Berechnung der Beiträge bietet.
In Ihrem Fall könnte es jedoch problematisch sein, dass Sie ab April 2023 wieder ein hohes Einkommen aus Ihrer abhängigen Beschäftigung erzielen. Die Krankenkasse könnte argumentieren, dass dieses Einkommen bei der Berechnung Ihrer Beiträge für die Monate Januar bis März berücksichtigt werden muss. Dies könnte dazu führen, dass die Krankenkasse den Maximalbeitrag für diese Monate bestätigt.
Mit freundlichen Grüßen
Jan Bergmann
Rechtsanwalt
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Leider sind Ihre Aussagen recht vage und mit Konjunktiven versehen. Wäre die Krankenversicherung nun in Recht, wenn sie auf die maximalen Beiträge besteht? Das Argument mit der ganzheitlichen Betrachtung verstehe ich und habe ich ja selbst angebracht. Aber ist es nicht korrekt zu verlangen, dass ich von Januar bis März behandelt werde wie jeder andere, dessen Gewinne unter der monatlichen Mindestgrenze lagen, und dann von März bis Dezember so wie jeder andere, der einer vergleichbar entlohnten Angestelltentätigkeit nachgeht?
Rechtsgrundlage ist § 240 Abs. 4 a SGB V:
(4a) [b]Die nach dem Arbeitseinkommen zu bemessenden Beiträge werden auf der Grundlage des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides vorläufig festgesetzt[/b]; dabei ist der Einkommensteuerbescheid für die Beitragsbemessung ab Beginn des auf die Ausfertigung folgenden Monats heranzuziehen; Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit werden die Beiträge auf der Grundlage der nachgewiesenen voraussichtlichen Einnahmen vorläufig festgesetzt. Die nach den Sätzen 1 und 2 vorläufig festgesetzten Beiträge werden auf Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen für das jeweilige Kalenderjahr nach Vorlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheides endgültig festgesetzt. Weist das Mitglied seine tatsächlichen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres nach, gilt für die endgültige Beitragsfestsetzung nach Satz 3 als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag der 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze. Für die Bemessung der Beiträge aus Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gelten die Sätze 1, 3 und 4 entsprechend. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn auf Grund des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides oder einer Erklärung des Mitglieds für den Kalendertag beitragspflichtige Einnahmen in Höhe des 30. Teils der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt werden.
Insofern ist es korrekt, wenn die Krankenkasse zur Berechnung der Beiträge den zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheid heranzieht und die Beiträge vorläufig festsetzt. Nach Vorlage des Einkommensteuerbescheids 2023 wird die Krankenkasse die Beiträge endgültig festsetzen