Beiträge gesetzliche Krankenversicherung

16. Oktober 2023 22:20 |
Preis: 50,00 € |

Sozialrecht


Beantwortet von

Ich bin 35 und war fast 10 Jahre selbständig tätig. Dabei habe ich stets Gewinne über der Beitragsbemessungsgrenze erzielt und war freiwillig gesetzlich versichert, indem ich den Maximalbeitrag gezahlt habe. Auch auf das Jahr 2022 traf dies so zu.

Nun habe ich mich Anfang 2023 beruflich umorientiert, die selbständige Tätigkeit auslaufen lassen und bin seit April 2023 in einem Angestelltenverhältnis.

Im Januar, Februar und März 2023 habe ich kaum mehr Gewinn aus der selbstständigen Tätigkeit erzielt (weniger als 1000€ pro Monat). Die selbständige Tätigkeit ruht seit April vollständig. Im Angestelltenverhältnis verdiene ich erneut über der Beitragsbemessungsgrenze.

Für Januar, Februar und März 2023 habe ich jeweils noch den Maximalbeitrag an die Krankenkasse gezahlt. Die Krankenkasse weigert sich nun, die Beiträge rückwirkend zu korrigieren, obwohl ich sie per Einkommensauskunft über die geringen Gewinne informiert habe. Ich bin der Ansicht, dass ich für Januar, Februar und März höchstens den Mindestbeitrag leisten muss. Die Kasse beruft sich auf die Vorlage meines Einkommenssteuerscheids 2023. Erst dann würden die Beiträge festgesetzt.

Da ich im Angestelltenverhältnis wieder über der Beitragsbemessungsgrenze verdiene, befürchte ich, dass die Krankenkasse den Maximalbeitrag für Januar bis März bestätigen wird.

Wie ist hier die Rechtslage?
17. Oktober 2023 | 09:00

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Situation ist in der Tat etwas komplex, aber ich werde versuchen, sie so gut wie möglich zu klären.
Grundsätzlich ist es so, dass die Krankenkassenbeiträge für freiwillig Versicherte auf der Grundlage des gesamten wirtschaftlichen Status berechnet werden. Dies umfasst nicht nur das Einkommen aus einer selbständigen Tätigkeit, sondern auch andere Einkünfte, wie z. B. Mieteinnahmen oder Kapitalerträge.
Für die Monate Januar bis März 2023, in denen Sie nur geringe Einkünfte aus Ihrer selbständigen Tätigkeit erzielt haben, hätte die Krankenkasse grundsätzlich die Möglichkeit, Ihre Beiträge auf der Grundlage dieser geringen Einkünfte neu zu berechnen. Allerdings ist es auch üblich, dass die Krankenkassen die endgültige Festsetzung der Beiträge bis zur Vorlage des Einkommensteuerbescheids aufschieben. Dies liegt daran, dass der Einkommensteuerbescheid eine verlässliche Grundlage für die Berechnung der Beiträge bietet.
In Ihrem Fall könnte es jedoch problematisch sein, dass Sie ab April 2023 wieder ein hohes Einkommen aus Ihrer abhängigen Beschäftigung erzielen. Die Krankenkasse könnte argumentieren, dass dieses Einkommen bei der Berechnung Ihrer Beiträge für die Monate Januar bis März berücksichtigt werden muss. Dies könnte dazu führen, dass die Krankenkasse den Maximalbeitrag für diese Monate bestätigt.

Mit freundlichen Grüßen

Jan Bergmann
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 19. Oktober 2023 | 06:54

Vielen Dank für Ihre Antwort.

Leider sind Ihre Aussagen recht vage und mit Konjunktiven versehen. Wäre die Krankenversicherung nun in Recht, wenn sie auf die maximalen Beiträge besteht? Das Argument mit der ganzheitlichen Betrachtung verstehe ich und habe ich ja selbst angebracht. Aber ist es nicht korrekt zu verlangen, dass ich von Januar bis März behandelt werde wie jeder andere, dessen Gewinne unter der monatlichen Mindestgrenze lagen, und dann von März bis Dezember so wie jeder andere, der einer vergleichbar entlohnten Angestelltentätigkeit nachgeht?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 20. Oktober 2023 | 10:17

Rechtsgrundlage ist § 240 Abs. 4 a SGB V:

(4a) [b]Die nach dem Arbeitseinkommen zu bemessenden Beiträge werden auf der Grundlage des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides vorläufig festgesetzt[/b]; dabei ist der Einkommensteuerbescheid für die Beitragsbemessung ab Beginn des auf die Ausfertigung folgenden Monats heranzuziehen; Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit werden die Beiträge auf der Grundlage der nachgewiesenen voraussichtlichen Einnahmen vorläufig festgesetzt. Die nach den Sätzen 1 und 2 vorläufig festgesetzten Beiträge werden auf Grundlage der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen für das jeweilige Kalenderjahr nach Vorlage des jeweiligen Einkommensteuerbescheides endgültig festgesetzt. Weist das Mitglied seine tatsächlichen Einnahmen auf Verlangen der Krankenkasse nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres nach, gilt für die endgültige Beitragsfestsetzung nach Satz 3 als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag der 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze. Für die Bemessung der Beiträge aus Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gelten die Sätze 1, 3 und 4 entsprechend. Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn auf Grund des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheides oder einer Erklärung des Mitglieds für den Kalendertag beitragspflichtige Einnahmen in Höhe des 30. Teils der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt werden.

Insofern ist es korrekt, wenn die Krankenkasse zur Berechnung der Beiträge den zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheid heranzieht und die Beiträge vorläufig festsetzt. Nach Vorlage des Einkommensteuerbescheids 2023 wird die Krankenkasse die Beiträge endgültig festsetzen

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