Beiträge für Bausparvertrag weiter bezahlen?

| 9. Februar 2009 15:36 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Hallo an alle im Forum, ich habe vor 14 Jahren einen Bausparvertrag abgeschlossen und meinen Stiefsohn als Inhaber eingetragen. Im schriftlichen sowie persönlichem Kontakt gab es bislang keine Schwierigkeiten. Mein Stiefsohn ist nun 18 Jahre geworden und ich lebe jetzt von meiner Frau getrennt und wollte nun von der Bausparkasse dementsprechend wissen wie mit dem Bausparvertrag weiter verfahren werden kann, zB. geht der Vertrag automatisch mit Vollendung des 18. Lebensjahres auf meinen Stiefsohn über und bin ich weiterhin in der Pflicht die Beiträge zu zahlen. Als Antwort erhielt ich folgenden Einzeiler: (Da das alleinige Sorgerecht der Mutter zusteht können wir Ihnen keine Auskunft geben.) Meine Frage ist nun - Ist das so Korrekt? Muss ich die Beiträge weiter bezahlen? Vielen Dank
9. Februar 2009 | 16:22

Antwort

von


(115)
Wallstraße 1A
18055 Rostock
Tel: 038151050515
Web: https://www.mv-recht.de
E-Mail: ziegler@mv-recht.de
Sehr geehrter Fragesteller,

gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:

Das Verhalten der Bank Ihnen gegenüber empfinde ich als einigermaßen irritierend. Sie als Vertragspartner der Bank hätten zumindest über die abstrakten Möglichkeiten mit dem Vertrag zu verfahren, informiert werden können.


Automatisch geht der Vertrag nicht über, es sei denn Sie haben bereits in der Vergangenheit eine Zusatzvereinbarung –Vertrag zugunsten Dritter- abgeschlossen.
Hierin könnte auch der Übergang des Vertrages im Zeitpunkt des Erreichens der Volljährigkeit des Begünstigten vereinbart worden sein.

Sollte dies nicht der Fall sein, können Sie den Vertrag auch jetzt noch auf Ihren Stiefsohn übertragen. Da dies mit allen Rechten und Pflichten erfolgt, ist der Stiefsohn hierbei zu beteiligen.

Wenn Ihr Stiefsohn den Vertrag nicht übernehmen möchte, haben Sie die Möglichkeit den Bausparvertrag vorzeitig zu kündigen. Der Darlehensanspruch entfällt allerdings bei vorzeitiger Kündigung.

Letztlich ist aber für die genaue Beantwortung Ihrer Frage die Kenntnis des Bausparvertrages notwendig, so dass diese Angaben nur eine erste Einschätzung sein können.

___

Gern können Sie mich bei Rückfragen oder einer gewünschten Interessenvertretung kontaktieren. Nutzen Sie hierzu die kostenlose Nachfragefunktion, die persönliche Beratungsanfrage oder die kanzleieigenen Kontaktmöglichkeiten. Beachten Sie bitte, dass im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion nur Fragen beantwortet werden können, die den Regeln dieses Forums entsprechen.

An dieser Stelle sei der Hinweis erlaubt, dass diese Internetplattform eine eingehende, rechtliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vielmehr der ersten rechtlichen Orientierung dienen soll.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann das Ergebnis der juristischen Bewertung beeinflussen und sogar zu einem völlig gegensätzlichen Ergebnis führen. Die hier gegebene Antwort basiert vollständig auf Ihren eigenen Angaben.



Rechtsanwalt Mirko Ziegler

Bewertung des Fragestellers 12. Februar 2009 | 15:19

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