Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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70372 Stuttgart
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Web: https://www.hsv-rechtsanwaelte.de
E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.
"Die nicht gekennzeichnete Übernahme kompletter Passagen aus dem Werk eines anderen Autors in einer [Prüfungsarbeit] beinhaltet grundsätzlich eine Täuschung über die Eigenständigkeit der erbrachten wissenschaftlichen Leistung" - so z. B. der Leitsatz des VGH Baden-Württemberg Beschluss vom 13.10.2008, 9 S 494/08.
Weiter führt der VGH dazu aus:
"Sofern sie planmäßig und nicht nur vereinzelt erfolgt, kann sie die Hochschule zur Entziehung [...] berechtigen."
Es kommt also in der Tat auf das Gewicht des Verstoßes an.
Hier kann ich auf den ersten Blick nur vereinzelte Verstöße erblicken, s. die unten zitierte Rechtsprechung.
Allerdings kann es dazu führen, dass aufgrund des Verdacht weitere Teile Ihrer Arbeit jetzt genau überprüft werden, was abzuwarten bleibt.
Nur wenn sich eine umfangreiche Täuschung beweisen ließe, droht eine Exmatrikulation, nicht jedoch bei vereinzelten Verstößen wie Sie nach Ihrer Mitteilung vorliegen.
2.
Hier einige Urteile (Sie finden diese im Volltext im Internet), die sich mit der Frage der Erheblichkeit der Täuschung auseinandersetzen:
- VGH Baden-Württemberg Beschluss vom 13.10.2008, 9 S 494/08;
- OVG Münster, Beschluss vom 12.08.2010, 14 A 847/09 (> "knapp 47-seitigen Diplomarbeit etwa eineindrittel Seiten wörtlich aus einem anderen Werk übernommen, ohne dies anzugeben");
- OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.11.2011, 10 N 48.09 (> "an mindestens zwölf verschiedenen weiteren Stellen der Arbeit durch wörtliche oder nahezu wörtliche Übernahmen ohne jede Kenntlichmachung von "Zwischen-" oder "Letzt-"Quellen bedient")
3.
Gegen einen Exmatrikaulationsbescheid sollten Sie ggf. Rechtsmittel fristgerecht einlegen und direkt bei dessem Vorliegen Akteneinsicht beantragen, auch erwägen einen Anwalt Ihrer Wahl mit Ihrer Interessenwahrnehmung zu betrauen.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Lieber Herr Daniel Hesterberg,
erst einmal vielen Dank für diese schnelle Einschätzung. Ihren Ausführungen und den Urteilen zur Folge besteht bei Plagiaten also kein "spielraum". Plagiat ist also Plagiat, der Umfang des nicht zitierten Werkes spielt keine Rolle. Ok. Ich habe Sie nun so verstanden, dass meine Arbeit als Plagiat eingestuft wird und dies so richtig ist, dass eine Exmatrikulation in meinem Fall jedoch unverhältnismäßig wäre, da ich nur kleinere Passagen übernommen habe? Wie sieht es denn mit der Unverhältnismäßigkeit in dem Sinne aus, dass mir ohne die Geäwhrung eines zweiten Versuches, die Perspektive auf einen vernüftigen Job verhagelt werden würde. Meine Frage rührt daher, da es in denen von Ihnen angeführten Urteilen es sich keine Hinweise darauf finden lassen, ob die Studenten noch eine zweite Chance bekommen haben. Bei dem Urteil aus Baden-Würtenberg geht es ja um die Entziehung eines Dokotortitels, bei mir jedoch "nur" um einen Bachelor. Ich danke Ihnen schon einmal im Voraus und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
Ja, es kommt in der Tat auf die Verhältnismäßigkeit an.
Ein Plagiat liegt in Bezug auf die textlich übernommenen Teile vor, was aber ins Verhältnis zur gesamten Arbeit gesetzt werden muss - daraus bestimmt sich die "Schwere" bzw. "Erheblichkeit".
Nur wenn die letzte Schwelle überschritten worden ist, muss eine weitere Prüfung erfolgen, nämlich ob dieses die sofortige Exmatrikulation rechtfertigt, was aber leider in der Regel bejahen können wird.
Ich meine aber im Rahmen einer ersten Einschätzung, dass Ihre Textstellen nicht als erheblich eingestuft werden können, womit ein(e)
- schwerwiegender Täuschungsversuch ausscheidet,
- eine Exmatrikulation nicht gerechtfertigt ist,
- nur allein deswegen keine schlechte Bewertung
vorliegen darf.
Selbst wenn daher eine nicht ausreichende Leistung vorliegen sollte, haben Sie ganz grundsätzlich einen Wiederholungsversuch nach der betreffenden Prüfungsordnung, die dieses regelmäßig vorsehen.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt