31. August 2023
|
22:00
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Milad Ahmadi
Wiesenstraße 28
90443 Nürnberg
Tel: 015785075264
Web: https://www.kanzlei-ahmadi.de
E-Mail: info@kanzlei-ahmadi.de
vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen gerne verbindlich wie folgt beantworten:
1. Nach § 537c Abs. 1 S. 2 BGB muss der Käufer hier eine Frist von 9 Monaten im Falle einer Eigenbedarfskündigung einhalten.
2. Sie müssen hier meines Erachtens gar nichts wiederlegen. Sie sind rechtmäßiger Mieter und Besitzer der Wohnung und können mit der Mietsache in dieser Zeit so verfahren wie Sie möchten, dafür bezahlen Sie schließlich Miete. Die Drohungen des Vermieters würde ich verblassen lassen. Solange Sie in der Wohnung leben, gibt es keine Handhabe für einen Renovierungsanspruch. Es steht überhaupt nicht fest, dass Sie hier überhaupt eine Renovierungspflicht haben. Derlei Fragen werden außerdem bekanntlich erst mit der Übergabe bzw. nach Beendigung des Mietverhältnisses relevant. Der Verkauf der Wohnung ist nicht Ihre Angelegenheit, Sie müssen sich daher nicht die Probleme des Vermieters zu eigen machen.
3. Sie sind grundsätzlich verpflichtet einer angemessenen Anzahl an Interessenten Zutritt zu gewähren bzw. eine angemessene Anzahl an Besichtigungsterminen zu dulden. Jedoch gibt es hier auch Grenzen. Das LG Kiel hat beispielsweise mit Urteil vom 01.06. 1992 – 1 S 26/91-, entschieden, dass der Mieter sich nicht vertragswidrig verhält, wenn er die Besichtigung durch den Vermieter zusammen mit Kaufinteressenten lediglich einmal pro Woche gestattet. Ferner gesteht die Rechtsprechung dem Vermieter pro Besichtigung grundsätzlich 30 bis 45 Minuten zu (vgl. LG Frankfurt a.M., Urteil vom 24. 05. 2002 – 2/17 S 194/01; AG Hamburg, Urteil vom 21. 02. 1992 – 43b C 1717/91). Falls der Verkäufer Sammeltermine vereinbaren will, sollten Sie diese auf drei bis vier Interessenten pro Termin beschränken, damit Sie zügig wieder Ihre Ruhe haben.
Ich empfehle Ihnen daher hier von Anfang an klare Grenzen zu setzen, auf ausreichend im Voraus angekündigte Termine zu bestehen und die Anzahl der Termine und Interessenten pro Woche zu begrenzen. Den schikanösen Verhaltensweisen sollten Sie konsequent Einhalt gebieten. Der Vermieter und die Maklerin sind hier von Ihnen abhängig, da beide ein finanzielles Interesse an der Veräußerung der Wohnung haben. Sie hingegen wollen von beiden nichts. Daher sind die Drohungen Ausdruck einer schwachen Positionen. Die Besichtigungstermine sind ein Druckmittel, dass Sie einsetzen können, da Sie letztlich entscheiden, ob und wann Sie Besichtigungen gewähren. Weisen Sie beide darauf hin, dass die Termine nur stattfinden, wenn in einer vernünftigen und respektvollen Art mit Ihnen kommuniziert wird.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt